Begutachtungsverfahren betreffend Befähigungsprüfungsordnung
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Brunnenmeister-Befähigungsprüfungsordnung
Gemäß § 24 und § 352a Abs. 2 GewO 1994 hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff für die nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 abzulegende Befähigungsprüfung sowie nähere Bestimmungen betreffend Beisitzer, Anforderungen an diese und Kostentragung durch Verordnung festzulegen. Die Befähigungsprüfung muss den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs 1 GewO 1994 entsprechen.
In der Prüfungsordnung sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird mit der Neufassung der Verordnung Rechnung getragen.
Nachstehend finden Sie die Neufassung samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Entwurf
- Erläuterungen
- Verhältnismäßigkeitsprüfung
- Frist für die Stellungnahme: 15.01.2025
- Stellungnahmen ausschließlich per Mail an baunebengewerbe@bigr4.at