Weißes Paragrafenzeichen vor Computertastatur, daneben Computermaus
© nmann77 | stock.adobe.com
Brunnenmeister

Begutachtungsverfahren betreffend Befähigungsprüfungsordnung

Möglichkeit zur Stellungnahme

Lesedauer: 1 Minute

19.12.2024

Brunnenmeister-Befähigungsprüfungsordnung

Gemäß § 24 und § 352a Abs. 2 GewO 1994 hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff für die nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 abzulegende Befähigungsprüfung sowie nähere Bestimmungen betreffend Beisitzer, Anforderungen an diese und Kostentragung durch Verordnung festzulegen. Die Befähigungsprüfung muss den Qualifikationsanforderungen gemäß § 20 Abs 1 GewO 1994 entsprechen. 

In der Prüfungsordnung sollen die Beschreibungen der nachzuweisenden Lernergebnisse auf die Deskriptoren des Nationalen Qualifikationsrahmens gemäß dem Anhang 1 des NQR-Gesetzes, BGBl. I Nr. 14/2016, Bezug nehmen. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird mit der Neufassung der Verordnung Rechnung getragen.

Nachstehend finden Sie die Neufassung samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung.