Bodenleger
Informationen zur Prüf- und Warnpflicht für Bodenleger
Pflichten für das Bodenlegerhandwerk
Lesedauer: 4 Minuten
Grundsatz
- Wenn AG begründeten Bedenken nicht Rechnung trägt und Schäden auftreten ist der AN von Haftung und Gewährleistung befreit
- AN wird nur entlastet, wenn der Besteller Bescheid weiß und das Risiko der Werkerstellung übernimmt
- Es darf nicht gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide verstoßen werden.
Umfang der Warnpflicht
- zumutbare Fachkenntnis
- pflichtgemäße Sorgfalt
- keine umfangreichen, technisch schwierigen Untersuchungen (branchenübliche Methoden wie Augenschein und Messen)
- keine Sonderfachleute
- Warnpflicht schließt missachtete Warnpflicht des Vorunternehmers ein.
Mitwirkung des AG
- Warnpflicht besteht auch gegenüber einem sachkundigen, sachkundig beratenen Besteller
- diesen kann aber ein Mitverschulden treffen.
- Auftraggeber haftet für seine Erfüllungsgehilfen (ÖBA, Vorleistungen)
Gegenstand der Warnpflicht
- beigestellte Unterlagen (zB. Pläne, bescheidkonforme Ausführung)
- beigestellte Stoffe
- Vorleistungen (z.B. Untergrund), Bedenken sind vor Arbeitsbeginn dem AG schriftlich bekannt zu geben.
- Prüfpflichten der ÖNORMEN B 22xx beachten
B 2218 Verlegung von Holzfussböden
- Verunreinigungen
- kraftschlüssigen Verbund von Rissen, Schwindfugen und Plattenstöße
- ausreichende Oberflächenfestigkeit
- erforderliche Glätte und allfällige mechanische Beschädigung
- Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
- Ebenheit
- Höhenlage, zB in Bezug auf die Holzfußboden-Oberkante
- Feuchtigkeit gemäß Tabelle A.1., ÖNORM B 2218-2000
- Ergebnisse der Feuchtigkeitsmessung des Untergrundes schriftlich festhalten
- Bestätigung über die Richtigkeit des Waagrisses einholen
- AG auf die Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung und Dampfsperre aufmerksam machen, z.B. bei:
- ebenerdigen und nicht unterkellerten Räumen
- über Einfahrten
- Feuchträumen
- Durchgängen
- Garagen
B 2232 Estricharbeiten
- Höhenlage, z.B. in Bezug auf die Fußbodenkonstruktion
- allenfalls vorhandenes Gefälle
- Ebenheit
- Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
- offenkundige Durchfeuchtung
- minder feste Schichten und mangelhafte Offenporigkeit
- Vorhandensein von schädlichen Verunreinigungen
- Lage von Rohrleitungen und Bodenkanälen
- bauseits verlegte Trennschichten
- Bestätigung über die Richtigkeit des Waagrisses einholen
- sind bei speziellen Anforderungen besondere Eigenschaften des Untergrundes nötig, ist der AG zeitgerecht und schriftlich darauf hinzuweisen
- z.B. hinsichtlich Betongüte
- Zementgehalt
- Feuchtigkeitsgehalt
- Wirksamkeit der Dampfbremse
- Schallschutz
- bei Fehlern hinsichtlich der Anordnung von Feuchtigkeitsabdichtungen und Dampfbremsen oder Wärmedämmungen ist der AG schriftlich auf entsprechende Maßnahmen hinzuweisen
- z.B. fehlende Feuchtigkeitsabdichtungen über nicht unterkellerten Räumen,
- fehlende ausreichend dampfdichte Folien über Räumen mit großer Dampfentwicklung und über Werks- und Waschküchen,
- fehlende Wärmedämmungen von im Fußboden verlegten Warmwasserleitungen
- bei Anforderungen an den Schallschutz im LV
- gemäß den ÖNORMEN B 8115-1 bis -4 ist auf die Notwendigkeit hinzuweisen, alle im Bereich von Wandöffnungen vorhandenen starren Verbindungen (z.B. Distanz- und Niveauschienen) vom Estrich zu trennen und die entsprechenden Maßnahmen mit AG zu vereinbaren
- die erforderlichen Voraussetzungen gemäß ÖNORM B 2232-2004, 4.3
B 2236-1 Klebearbeiten für Bodenbeläge
- Verunreinigungen
- kraftschlüssiger Verbund von Rissen und Schwindfugen; Plattenstöße
- ausreichende Oberflächenfestigkeit, Stuhlrolleneignung
- erforderliche Glätte und mechanische Beschädigung
- Saugfähigkeit und deren Gleichmäßigkeit
- Ebenheit
- Höhenlage, z. B. in bezug auf die Bodenbelagsoberkante
- Feuchtigkeit, ausgenommen Untergründe wie Betonplatten und Stahlbetondecken sowie Verbundestriche
- Trennung von anderen Bauteilen.
- Warnpflicht
- gemäß ÖNORM B 2110
- Erfordernis einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfsperre
- z.B. bei nicht unterkellerten Räumen
- über Einfahrten
- Feuchträumen
- Durchgängen
- Garagen
- Erfordernis einer bauseits sicherzustellenden Austrocknung
- z.B. bei Verbundestrichen
- Betonplatten
- Stahlbetondecken
B 2242-4 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 4: Vertragsbestimmungen für den Estrich
- bei auf der Rohdecke zu verlegende Dämmschichten
- Höhenlage in bezug auf die beheizte Fußbodenkonstruktion
- allfälliges Gefälle
- Ebenheit
- offenkundige Durchfeuchtung
- Verunreinigung,
- das Vorhandensein von geforderten Feuchtigkeitsabdichtungen oder Dampfsperren
- Rohrleitungen und Bodenkanäle
- Richtigkeit des Waagrisses
- bei auf vorhandenen Dämmschichten mit oder ohne Trennlage zu verlegendem Heizsystem
- Höhenlage in bezug auf die beheizte Fußbodenkonstruktion
- ordnungsgemäße Verlegung von Dämmschichten und Winkelrandstreifen
- ordnungsgemäße Verlegung von Trennschichten
- allfälliges Gefälle
- allfälliges Tagwasser
- Verunreinigung
- offenkundige Mängel bei der Befestigung linearer Heizleiter
- planmäßige Verlegung der Heizregister in bezug auf allfällige Estrichfugen
- ordnungsgemäße Lage der Überschubrohre
- Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfdiffusionsbremse bei ebenerdigen, nicht unterkellerten Räumen
- wenn in angrenzenden Räumen unterschiedl. klimatische Bedingungen herrschen, können bei Verlegung von dampfbremsenden Belägen Schäden durch Bildung von Diffusionsfeuchtigkeit entstehen
- bei Einbau einer Warmwasser-Fußbodenheizung: auf die Notwendigkeit des Füllens der Heizrohre mit Wasser unter Betriebsdruck vor der Estrichverlegung
B 2242-6 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 6: Vertragsbestimmungen für textile und elastische Beläge
- gemäß ÖNORM B 2236-1
- Einhalten der Toleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202:1998, Tabellen 1, 2, 3
- Restfeuchtigkeit des Untergrundes
- an vom Estrichhersteller gekennzeichneten Stellen aus der unteren Hälfte des Estrichs durchzuführen (je Geschoß und je angefangene 300 m2 mindestens eine Stelle); unmittelbar vor den Verlegearbeiten durchführen
- bei neg. Prüfergebnis
- Ausheizvorgang vor Beginn der Verlegearbeiten wiederholen
- gemäß ÖNORM B 2242-2, -3
- Notwendigkeit einer Feuchtigkeitsabdichtung oder Dampfdiffusionsbremse bei ebenerdigen, nicht unterkellerten Räumen
- wenn in angrenzenden Räumen unterschiedl. klimatische Bedingungen herrschen, können bei Verlegung von dampfbremsenden Belägen Schäden durch Bildung von Diffusionsfeuchtigkeit entstehen
B 2242-7 Herstellung von Warmwasser-Fußbodenheizungen - Werkvertragsnorm - Teil 7: Vertragsbestimmungen für Holzfußböden
- gemäß ÖNORM B 2218
- Einhalten der Toleranzen gemäß ÖNORM DIN 18202:1998, Tabellen 1, 2, 3
- Restfeuchtigkeit des Untergrundes
- an vom Estrichhersteller gekennzeichneten Stellen aus der unteren Hälfte des Estrichs durchzuführen (je Geschoß und je angefangene 300 m2 mindestens eine Stelle); unmittelbar vor den Verlegearbeiten durchführen
- bei neg. Prüfergebnis
- Ausheizvorgang vor Beginn der Verlegearbeiten wiederholen
- gemäß ÖNORM B 2242-2, -3
- gemäß ÖNORM B 2218:1989, 2.3.2.3.2
- Oberflächentemperatur darf (auch in Randzonen) bei Holzfußböden max. +29°C betragen
Form der Warnung
- ÖNORM B 2110 sieht Schriftlichkeit vor
- Mängel, Bedenken sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen
- an den AG oder
- an den bevollmächtigten Vertreter (häufig nur Anscheinsvollmacht) des Auftraggebers, werden Bedenken verworfen an den Auftraggeber selbst
Inhalt der Warnung
- Warnung muss deutlich erkennbar sein
- klare und verständliche Sprache (auch für Laien)
- Folgen für das Werk aufzeigen (bei Verbrauchergeschäften dramatisch)
- Alibiwarnungen (Empfehlungen) reichen nicht aus
Folgen der Warnpflicht
- AG hat Entscheidung rechtzeitig bekannt zu geben
- Unterlässt der AN die Mitteilung oder trifft der AG keine Entscheidung haftet jeder für die Folgen
Was ist ein Mangel
- Werkleistung hat die im Vertrag bedungenen und/oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften nicht
- vereinbarte oder verkehrsübliche Eigenschaften
Bedungene Eigenschaft
- Ausdrücklich vereinbart oder schlüssig (stillschweigend)
ACHTUNG: Vertragshierarchie gem. ÖNORM B 2110 beachten - Zusicherung einer Eigenschaft bei Bekanntgabe des Verwendungszwecks
(Verwendungszweck und Beanspruchung)
Vorausgesetzte Eigenschaft
- nicht ausdrücklichen vereinbart
- Erfüllung von Gesetzen und Normen
(z.B. Inhalte technischer Normen, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart) - Werkleistung muss zum ordentlichen Gebrauch geeignet sein
- Verkehrsauffassung und Natur des Geschäftes
- Wenn nichts vereinbart ist gilt mittlere Qualität
Stand: 14.02.2020