Blick auf die Madrider Skyline. Panorama über die Hauptstadt von Spanien mit Aussicht auf die Gran Via und dem Metropolis Haus und blauem Himmel.
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Spanien: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

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Arbeitsrecht und Entsendung

Eine Entsendung liegt laut spanischem Recht dann vor, wenn eine Dienstleistung für eine in Spanien ansässige oder in Spanien tätige Firma durchgeführt wird, oder wenn Arbeitnehmer:innen in ein dem Unternehmen angehörendes Arbeitszentrum oder einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe entsandt werden.

Sie muss gemeldet werden, wenn die Entsendedauer länger als acht Tage beträgt. Sollten Leiharbeiter entsendet werden, müssen diese ab Tag 1 gemeldet sein.

Die Entsendemeldung ergeht an die Arbeitsgeneraldirektion der Autonomen Region oder auch an die der Provinz, wo die Entsendung hingeht. Es gibt keine zentrale Anlaufstelle, und meist hat auch jede Behörde ihre eigenen Formulare, die oft elektronisch heruntergeladen werden können. Die Einreichung muss jedoch in den meisten Fällen mittels einer in Spanien gültigen elektronischen Unterschrift erfolgen, die voraussetzt, dass man eine spanische Steuernummer hat. Die Formulare sowie alle eingeforderten Unterlagen sind in der Regel nur auf Spanisch verfügbar bzw. bereitzustellen. Weiters muss eine Ansprechperson in Spanien angegeben werden, die bei Rückfragen der Behörden zur Verfügung steht. In der Praxis werden Entsendemeldungen oft über Anwälte durchgeführt.

Sollte es sich um eine Bauleistung handeln, dann sind weitere Kriterien zu erfüllen. Firmen im Baubereich müssen im Register für akkreditierte Firmen, dem sogenannten REA, eingetragen sein. Neben Firmendaten müssen Daten zur Ausbildung in Sicherheitsfragen seitens des Personals angegeben werden. Nachdem das Thema hier Arbeitssicherheit ist, müssen die entsandten Mitarbeiter grundsätzlich grundlegende Kenntnisse zur Arbeitssicherheit in ihrem Bereich nachweisen können. Die Eintragung in das Register darf nur mehr elektronisch erfolgen, und kann in der Regel nur mehr mithilfe von Anwälten und Steuerberatern gemacht werden. Sobald Ihnen die REA-Nummer erteilt wurde, können Sie diese für weitere Aufträge verwenden. Die Registrierung ist für drei Jahre gültig und muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit erneuert werden.

Die entsandte Belegschaft muss vor Ort, unabhängig von der Verweildauer, folgende Unterlagen bei Bedarf vorlegen können (in Papierform oder in elektronischer Form):

  • Nachweis der Anmeldung bei der Sozialversicherung in Österreich (Formular A1)
  • Spanischsprachige Übersetzung des Arbeitsvertrages oder des Dienstzettels mit den Mitarbeitern zwecks Überprüfung, ob die spanischen Kollektivvertragsbedingungen eingehalten werden; auf dem Dienstzettel muss der Posten des Arbeitnehmers oder eine kurze Zusammenfassung seiner Tätigkeit aufscheinen
  • Lohnzettel und Bestätigungen über die Einzahlung des Lohns in spanischer Übersetzung
  • Stundenaufstellung der gearbeiteten Stunden, mit genauer Zeitangabe für jeden Tag, auch in spanischer Übersetzung
  • Bei Personal aus Drittländern: Offizielle Arbeitserlaubnis aus Österreich, in spanischer Übersetzung

Wenn die Mitarbeiter:innen länger als drei Monate in Spanien sind, müssen sie sich im Register für EU-Bürger eintragen lassen. Dies erfolgt normalerweise über die Polizei.

Ab einer Verweildauer von mehr als 183 Tage in Spanien haben entsandte Mitarbeiter:innen automatisch ihren Steuersitz in Spanien und müssen hier versteuern. Das heißt, dass sich das Entsendeunternehmen dann steuerlich in Spanien registrieren lassen muss. Laut dem österreichisch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen besteht für das spanische Finanzamt eine Betriebsstätte in Spanien, wenn die Montage oder Bautätigkeit 12 Monate oder länger dauert.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Bauleistungen sind immer am Ort zu versteuern, an dem die Leistung durchgeführt wird. Lieferungen von Wirtschaftsgütern, die, bevor sie zur Verfügung gestellt werden, Gegenstand eines Einbaus oder einer Montage sind, gelten als Montagelieferungen. Sofern der Einbau oder die Montage im Anwendungsgebiet der spanischen Umsatzsteuer stattfindet, gelten diese Montagelieferungen als in Spanien steuerpflichtig. Der Leistungsempfänger muss, damit Reverse-Charge angewendet werden darf, unbedingt als Unternehmer auftreten und über eine gültige UID-Nummer verfügen.

Alle Dienstleistungen, die an Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmer in Spanien erbracht werden, können über den EU-OSS erklärt werden. 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition 

Wenn Sie in Spanien eine Firma eröffnen wollen, sind die Optionen meist eine Niederlassung oder eine eigene Tochterfirma. Die Unterschiede bestehen vor allem darin, dass eine Niederlassung keine eigene Rechtsfähigkeit hat und der Rechtsprechung des Landes, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat unterliegt. Trotzdem muss sie mittels notarieller Urkunde gegründet werden und ist im Handelsregister einzutragen. Sie muss außerdem einen festen Sitz sowie einen Fiskalvertreter in Spanien haben.

Bei einer eigenen Firma fällt die Wahl meist auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche die geeignetste Rechtsform für ein kleineres oder mittleres Unternehmen ist. Das Stammkapital beträgt mindestens 3.000 EUR und muss bei der Gründung vollständig gezeichnet und eingezahlt werden. Zur Gründung ist lediglich ein Gesellschafter erforderlich.

Viele spanische Unternehmer fangen auch als Freelancer, also als sogenannte „Autonomos“ an. Hier erfolgt die Anmeldung über das Finanzamt und die Sozialversicherung, im Handelsregister scheint man nicht auf. Autónomos haften mit ihrem Gesamtvermögen. 

Vertretungsvergabe 

Die Konditionen für Vertriebshändler sind in Spanien nicht speziell gesetzlich geregelt, es werden die Vorschriften des spanischen Handelsvertreterrechts 12/1992 angewendet. Das spanische Handelsvertreterrecht folgt den EU-Richtlinien, so wie auch das österreichische Handelsvertreterrecht, es bestehen also viele Gemeinsamkeiten.

Eine Anpassung eines österreichischen Vertrages an die spanische Gesetzgebung ist trotzdem erforderlich. Obwohl ein schriftlicher Vertrag nicht verpflichtend ist, ist ein solcher absolut empfehlenswert, um spätere Probleme zu vermeiden.

Stand: 17.02.2023