Stadtansicht von Singapur: Skyline in der Marina Bay mit modernen Hochhäusern und fantasievollen Bäumen unter blauem Himmel. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
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Singapur: Export und Import

Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll

Lesedauer: 9 Minuten

Export und Import: So geht's 

In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.

Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.

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Importbestimmungen

Singapur besitzt ein relativ liberales Außenhandelsregime mit nur wenigen Import-Beschränkungen. Es gehört der ASEAN–Freihandelszone (AFTA) an, deren Ziel die Absenkung der Zollschranken zwischen den Mitgliedsländern und einer Erhöhung der Attraktivität des ASEAN-Wirtschaftsraumes für ausländische Investoren ist. Außerdem besteht seit November 2019 ein EU-Singapur Freihandelsabkommen. 

Zollbestimmungen

Zoll wird nur auf wenige Warenpositionen eingehoben, im Wesentlichen in den folgenden vier Bereichen: alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren, Erdölprodukte und Kraftfahrzeuge.

Ein ausländisches Unternehmen, z. B. ein ausländischer Aussteller, kann ein Carnet ATA verwenden, um vorübergehend Waren (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken und Tabak) nach Singapur einzuführen, die bei Ausstellungen, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen.

Für Waren, die mit einem Carnet ATA eingeführt werden, sind keine Genehmigungen erforderlich. Für kontrollierte Waren müssen Sie bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für die vorübergehende Einfuhr dieser Waren einholen.

In Singapur ist das Singapore International Chamber of Commerce (SICC) die zuständige Organisation, die die Ausstellung von Carnet ATA-Dokumenten bearbeitet. Unternehmen und Einzelpersonen können das Carnet ATA beim SICC beantragen, indem sie einen Antrag ausfüllen und eine Kaution hinterlegen.

Handelsabkommen

Um die Beziehungen mit Singapur weiter zu vertiefen, wurde von 2010 bis 2014 ein Handelsabkommen der EU mit Singapur ausverhandelt.

Aufgrund eines diesbezüglichen EuGH-Urteils wurde das Abkommen in ein Handelsabkommen und ein Investitionsschutzabkommen gesplittet. Beide Abkommen wurden am 19. Oktober 2018 unterzeichnet.

Das Handelsabkommen der EU mit Singapur trat am 21. November 2019 in Kraft. Darin verpflichtet sich Singapur den schon bestehenden zollfreien Zugang für EU-Waren beizubehalten und die noch vorhandenen Zölle (z.B. auf alkoholische Getränke) zu beseitigen. Im Gegenzug wird die EU mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die Zölle auf über 80 % der Einfuhren in die EU aus Singapur abschaffen und die restlichen Zölle je nach Warenkategorie nach drei (z.B. bestimmte Textilien und Teppiche) oder fünf Jahren (z.B. Fahrräder, Obst, Getreide und Sportschuhe) eliminieren.

Durch das Abkommen werden auch bestimmte nicht-tarifäre Handelshemmnisse in den Bereichen Elektronik, Kraftfahrzeuge und Fahrzeugteile, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie bei Ausrüstungen für die Erzeugung erneuerbarer Energie abgebaut.

Verbesserungen beim Marktzugang gibt es auch für Dienstleister unter anderem in den Bereichen Telekommunikation, Umweltdienstleistungen, Ingenieurwesen, Informatik und Seeverkehr.

Das Investitionsschutzabkommen hingegen muss nach Zustimmung des Rates und des Europäischen Parlaments noch den nationalen Ratifizierungsprozess aller EU-Mitgliedstaaten durchlaufen bevor es in Kraft treten kann.

Am 19. Oktober 2018 konnte die EU mit Singapur auch ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnen, welches seit 2005 verhandelt wurde.

Sonstige Einfuhrabgaben

Seit 1. Januar 2024 müssen Konsumenten in Singapur 9 % GST (Goods and Service Tax) zahlen, auch auf sogenannte Low-Value Goods, also Waren im Wert von bis zu SGD 400 (z.Z Euro 280). In der Vergangenheit waren Low-Value Goods, die auf dem Luftweg oder per Post nach Singapur eingeführt ("importierte geringwertige Waren") wurden, von der GST-Pflicht ausgenommen.

Die Zoll-Behandlung von Waren, die auf dem See- oder Landweg eingeführt werden, sowie von Waren im Wert von über SGD 400, die auf dem Luft- oder Postweg eingeführt werden, bleibt unverändert. Hier muss die GST von 9 % zum Zeitpunkt der Einfuhr solcher Waren entrichtet werden.

Das bedeutet, dass seit 01. Januar 2024 alle Waren (unabhängig von Waren-Wert und Transportweg) die in Singapur eingeführt werden, der GST von 9 % unterliegen, sofern keine weiteren Zoll-Regulierungen, wie beispielsweise für Tabak, Alkoholika, motorisierte Fahrzeuge und Petrolium, gelten.

Genauere Informationen zum Import von Waren finden Sie auf Singapore Customs. 

Muster

Warenmuster ohne Handelswert oder bis zu SGD 400 (z.Z. ca. EUR 280) sind zollfrei (keine Zollbefreiung für alkoholische Getränke und Tabakwaren sowie „controlled goods“). Um von der Zollbefreiung Gebrauch zu machen, wird empfohlen, dass Sender Warenmuster unbedingt als solche kennzeichnen sollen („trade samples“).

Singapur erkennt das Carnet-ATA für die vorübergehende Einfuhr von Mustern und Ausstellungsgütern an (ausgenommen „controlled bzw. prohibited goods“). Zur Vermeidung der Warenbeschau an der Grenzstelle kann die Entladung bzw. Beladung im Unternehmensbereich unter Zollüberwachung an folgender Stelle beantragt werden:

Temporary Import Unit Documentation Branch, Revenue House
55 Newton Road #10-01
Singapore 307987
T +65 6355 2000; +65 6355 2122 (Carnet Officer)
F +65 6250 9606
customs_carnet@customs.gov.sg
W customs.gov.sg

Auch Broschüren oder andere Give-Aways, die beispielsweise auf einer Messe verteilt werden, unterliegen der GST. Es gibt jedoch eine Bestimmung, wonach keine GST fällig wird, wenn die Gegenstände via Post oder Luftfracht importiert werden und deren CIF-Gesamtwert (also Warenwert, Versicherung- und Transportkosten) SGD 400 (ca. EUR 280) nicht übersteigt.

Detaillierte Informationen finden Sie ebenfalls auf der Website customs.gov.sg unter der Rubrik „Temporary Importation for Exhibitions, Auctions & Fairs“ sowie generell auf der Website der Inland Revenue Authority of Singapore.

E-Commerce

Seit 01. Januar 2023 unterliegen importierte Waren, welche online erworben wurden, auch unter einem CIF-Wert von SGD 400 der GST von 8 %. Dies gilt nun auch für importierte nicht-digitale Dienstleistungen, wie beispielsweise online-Kurse oder Tele-Medizin.

Die Regulierungen für digitale-Dienstleistungen und waren über einem CIF-Wert von SGD 400, welche online erworben wurden, bleiben unverändert und es ist somit auch hier eine GST von 8 % zu entrichten.

Für online-erworbene und importierte Waren deren Wert unter SGD 400 liegt, ist der Verkäufer für die Verzollungung und Zahlung der GST zuständig; wenn der Wert SGD 400 übersteigt, ist der Konsument für die Zahlung der GST beim Zoll zuständig.

» Mehr Informationen

Paketversand

Postsendungen müssen von einer Rechnung oder Zoll-Inhaltserklärung begleitet sein.

Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung

Bei der Verpackung der für Singapur bestimmten Waren ist das während des ganzen Jahres gleich bleibend feuchtheiße Klima zu berücksichtigen. Besondere Markierungsvorschriften bestehen nicht. Bei Nahrungsmitteln und Getränken müssen die Packstücke mit Angaben zu Inhalt, Gewicht und Ursprungsland der Ware sowie den Namen und die Adresse des singapurischen Importeurs versehen sein. Ursprungsbezeichnungen sind außer bei Nahrungsmitteln und Getränken nur vorgeschrieben, wenn durch Etikettierung (Aufmachung) ein irreführender Eindruck über das Ursprungsland entstehen könnte. Des weiteren wird empfohlen den HS Code anzuführen.

» Weitere Informationen zur Produktkennzeichnung

Begleitpapiere

  • Ursprungszeugnisse

Die Präferenzursprungsregeln finden sich in Protokoll Nr. 1 EUSFTA über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen gebündelt. Dieses wurde in einigen Bereichen durch den Beschluss Nr. 1/2022 des Zollausschusses vom 20. Dezember 2022 geändert.

Die Änderungen im Überblick:

  • Zum 1. Jänner 2022 wurden umfangreiche Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen.
  • für EU-Ausführer ersetzt der REX den ermächtigten Ausführer. Singapur wendet das System des Registrierten Ausführers (REX) seit 1. Jänner 2023 an, es gibt eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2023
  • die Anforderung, dass der Ausführer die Ursprungserklärung eigenhändig zu unterzeichnen habe, fällt weg gemäß Art. 17 Abs 5 Protokoll 1
  • die Kontingente für bestimmte Fleisch- und Fischerzeugnisse werden geändert.

Mit 1.Jänner wird für EU-Ausführer das System der ,,ermächtigten Ausführer‘‘ durch das System der ,,registrierten Ausführer‘‘ ersetzt, wobei ein Übergangszeitraum gilt.

Konkret müssen Einführer nun seit dem 1.1.2023 die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen, die von in der Europäischen Union registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden. Um den Übergang zu erleichtern, sieht der Beschluss Nr. 1/2022 eine Übergangsfrist vor, wodurch sichergestellt ist, dass die singapurischen Zollbehörden Ursprungserklärungen, welche von in der EU ermächtigen Ausführern ausgefertigt wurden, weiterhin bis zum 31. März 2023 akzeptieren.

Im Rahmen des Freihandelsabkommens mit Singapur war es bislang notwendig, dass Ursprungserklärungen über 6000 Euro von ermächtigten Ausführern abgegeben werden. Dies hat sich zum 1. Januar 2023 geändert. Ab diesem Zeitraum müssen Einführer in Singapur die Zollpräferenz mit Hilfe von Erklärungen zum Ursprung beantragen, die von in der EU registrierten Ausführern unter Angabe ihrer REX-Nummer ausgefertigt wurden.

Die EU und Singapur wenden nunmehr das REX System an und daher wurde der Präferenznachweis von "Ursprungserklärung" in "Erklärung zum Ursprung" umbenannt. Die Erklärung zum Ursprung (Taric Code U101 in der Zollanmeldung) ist vom Ausführer nicht mehr eigenhändig zu unterzeichnen (Absatz 5 des Artikels 17 zum Protokoll 1 wurde gestrichen)

Nähere Informationen finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission.

Die Ursprungsregeln können im Protokoll Nr. 1 EUSFTA nachgeschlagen werden.

Informationen zu den Präferenznachweisen sind auf der Website der WKO zu finden. Die erforderlichen Informationen und Formulare für die Registrierung werden auf der Homepage des BMF zur Verfügung gestellt. Dort finden Sie neben dem Antrag auch einen dazugehörigen Leitfaden und einige allgemeine Hinweise zum Antragsportal. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht als Präferenznachweis vorgesehen.
Die Ursprungserklärung lautet folgendermaßen:

Der Ausführer (ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenzbegünstigte ... Ursprungswaren sind.
bzw. auf Englisch:
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No ...) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of ... preferential origin.

  • Konnossemente
     bedürfen keiner Beglaubigung (bei Notify-Adresse auch Order-Konnossemente zugelassen).
  • Handelsrechnungen
    (2-fach in englischer Sprache, unbeglaubigt) müssen folgende Angaben enthalten: Zahl und Art, Markierung und Nummer der Packstücke, genaue handelsübliche Beschreibung der Ware, Brutto- und Nettogewicht, FOB- bzw. CIF-Wert der Ware

Restriktionen

Die meisten Waren können ohne Importlizenz eingeführt werden. Alle Waren müssen jedoch bei der Einfuhr für statistische Zwecke deklariert werden ("inward declaration"). Import- und Exportverbote existieren gemäß UN-Sanktionen für die Ein- bzw. Ausfuhr von besiepislweise Feuer- und Chemiewaffen aus gewissen Ländern. Außerdem, gelten Beschränkungen für Importe und Exporte nach Nordkorea und Iran.

Weitere Importverbote bestehen u.a. für Feuerzeuge in Waffenform, Feuerwerkskörper, Kautabak, elektronische Zigaretten, sowie weitere Fromen von Tabak und regulierten Drugen. Außerdem ist der Import von Telekommunikations Equipment, Kaugummi, Rhinozerus Horn und Produkten gefertigt aus gefährdeten Tierarten untersagt.

» Informationen zu weiteren Restriktionen

Der Import von Spielautomaten und Spielbanknoten ist durch die Gambling Regulatory Unit stark reguliert. 

Spezifische Einfuhrbestimmungen gelten auch für landwirtschaftliche Produkte, welche durch die Singapore Food Agency und den Animal and Veterinary Service reguliert werden. 

Artenschutz

Singapur ist seit 1986 Vertragsstaat des Internationalen Artenschutzübereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora – CITES). Dieses Abkommen wurde durch den „Endangered Species (Import and Export) Act“ Cap 92A [ESA] in nationales Recht übergeführt. Dementsprechend ist beim Handel mit gelisteten Pflanzen- oder Tierarten eine Vorabgenehmigung bei der zuständigen Behörde NParks einzuholen.

Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Singapur hilft Ihnen gerne mit fachlicher Beratung weiter.

Stand: 12.04.2024