Montenegro: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 4 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsBüro Podgorica die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Das Arbeitsrecht wird durch das montenegrinische Ausländergesetz geregelt. Die Arbeit muss immer, auch für einige Tage, gemeldet und genehmigt werden.
Bis 30 Tage oder 90 Tage mit Unterbrechungen – Entsendung
Für Lieferung, Montage oder Wartung von Maschinen oder Anlagen kann entsandtes Personal anhand der ausgestellten „Bestätigung über die angemeldete Arbeit“ (Potvrda o prijavi rada) 30 Tage ununterbrochen bzw. bis zu 90 Tage innerhalb eines Jahres mit Unterbrechungen in Montenegro verweilen und arbeiten.
Montenegrinische juristische oder natürliche Vertragspartner sind verpflichtet, noch vor der Ankunft des entsandten Personals, einen unterschriebenen Vertrag oder einen anderen Nachweis über die Vollstreckung des Geschäftes mit der ausländischen juristischen oder natürlichen Person zu unterzeichnen und den Arbeitseinsatz beim Innenministerium (Polizeistelle) zu melden.
Über 90 Tage - Erbringung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen
Ein Ausländer kann vertraglich vereinbarte Dienstleistungen auf der Grundlage eines Vertrags erbringen, der zwischen einem ausländischen Unternehmen und einer juristischen Person mit Sitz in Montenegro geschlossen wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für die Erbringung von vertraglich vereinbarten Dienstleistungen werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt und können bis zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, bzw. bis maximal zwei Jahre verlängert werden.
Meldepflicht
Digitaler Nomade
Das Gesetz regelt seit Kurzem die Arbeit digitaler Nomaden. Ein digitaler Nomade ist definiert als „ein Ausländer, der für ein ausländisches Unternehmen angestellt ist oder elektronisch Arbeit verrichtet“.
Allerdings sieht das Ausländergesetz ausdrücklich nur den Fall vor, dass ein digitaler Nomade in Montenegro „beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Montenegro aufzuhalten“, wobei er verpflichtet ist, eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis einzuholen.
EU-Staatsbürger benötigen kein Einreisevisum. Ausländische Staatsangehörige müssen sich innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bei der Polizei oder der lokalen Tourismusorganisation melden. Beim Aufenthalt in mehr als einer Gemeinde, besteht in jeder Gemeinde die Meldepflicht, in der man länger als 24 Stunden bleibt.
Bei Hotelaufenthalten (oder anderen kommerziellen Unterkunftsmöglichkeiten) übernimmt das Hotel bzw. der Vermieter die Meldepflicht.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Der allgemeine Umsatzsteuersatz in Montenegro beträgt 21 % und die reduzierten Umsatzsteuersätze 7 % (v. a. Grundnahrungsmittel, Bücher, einige Medikamente) und 0% (v. a. Exporte sowie Arzneimittel und medizinische Geräte, die aus Mitteln der Krankenversicherungskasse finanziert werden).
Reverse Charge ist in Montenegro, bis auf einige Ausnahmen, auf alle in Montenegro steuerbaren Umsätze von ausländischen Unternehmen/Leistungserbringern, die weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte in Montenegro haben und nicht im montenegrinischen Steuersystem registriert sind, anwendbar.
Die Quellensteuer- und Kapitalertragssteuersätze wurden von zuvor 9 % auf 15 % erhöht.
Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Montenegro und Österreich (siehe unten) könnte der Prozentsatz der montenegrinischen Quellensteuer unter Umständen bis auf 0% gesenkt werden.
Im Jahr 2021 wurden progressive Körperschaftsteuersätze eingeführt:
- bis 100.000 Euro; 9 %;
- von 100.000,01 Euro bis 1.500.000,- Euro: 9.000,- Euro + 12 % für den Betrag über 100.000,01 Euro;
- über 1.500.000,01 Euro: 177.000,- Euro + 15 % für den Betrag über 1.500.000,01 Euro.
Seit 1.1.2022 gelten die Änderungen des Arbeitsgesetzes und des Gesetzes über die Einkommenssteuer und es wurde ein proportionaler Satz der Einkommens- und Lohnsteuer eingeführt:
- bis 700,- Euro: 0%
- zwischen 700,01 und 1000,- Euro: 9%
- über 1000,01 Euro: 15%
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Zwischen Montenegro und Österreich besteht seit 2015 ein Doppelbesteuerungsabkommen.
Firmengründung und Investition
In Montenegro sind folgende Gesellschaftsformen möglich: Aktiengesellschaft (a.d.) mit einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro; Gesellschaft mit beschränkter Haftung (d.o.o.) mit einem Mindeststammkapital von EUR 1; Offene Handelsgesellschaft (o.d.); Kommanditgesellschaft (k.d.); Gewerbliche Tätigkeiten dürfen auch vom Unternehmer und vom Teil eines ausländischen Unternehmens/Repräsentanz (d.s.d.) ausgeübt werden.
Die häufigste Gesellschaftsform in Montenegro ist die d.o.o. (GmbH). Die d.o.o. kann durch eine oder mehrere (maximal 30) natürliche oder juristische Personen (auch ausländische) gegründet werden. Das Stammkapital kann bar oder durch Sacheinlagen eingebracht werden.
Eine ausländische Gesellschaft hat auch die Möglichkeit, eine Repräsentanz zu gründen. Diese hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist Teil der außerhalb Montenegros gegründeten und registrierten Gesellschaft.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Zwischen Montenegro, als eines der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien, und Österreich besteht seit 2002 ein Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Die Vertretungsvergabe ist eine kostengünstige und risikoarme Möglichkeit, den montenegrinischen Markt kennenzulernen.
Das Handelsvertreterrecht ist im montenegrinischen Gesetz für Schuldverhältnisse (OG) geregelt. Das montenegrinische Gesetz sieht die Möglichkeit des Abschlusses eines Handelsvertretungsvertrags unter der Formvoraussetzung der Schriftlichkeit vor. Nach Erhalt der Vollmacht des Vertretenen kann der Handelsvertreter Geschäfte mit Dritten im Namen des Vertretenen abschließen.
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
Die Suche nach einem geeigneten Handelsvertreter in Montenegro führt häufig nur über persönliche Kontakte zum Ziel.
Im Gegensatz dazu treten Vertragshändler kaufmännisch als Vermittler auf, jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Montenegro erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 20.02.2024