Blick auf die moderne Stadt von Mexiko City mit vielen Wolkenkratzern
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Mexiko: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 7 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Mexiko die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung

Bei der Entsendung von Arbeitskräften nach Mexiko sind sowohl einwanderungs-, arbeits- als auch steuerrechtliche Vorschriften zu beachten. Für eine Geschäftsreise oder einen Montageeinsatz von weniger als 180 Tagen ist kein Visum erforderlich. Im Fall eines längeren (durchgehenden) Aufenthaltes bedarf es einer temporären Arbeits- bzw. Aufenthaltsgenehmigung. Hierfür muss bereits vor der Abreise ein Visum bei der mexikanischen Botschaft in Wien beantragt werden. Im Anschluss muss dieses Visum in Mexiko innerhalb von 30 Tagen nach Einreise bei der Migrationsbehörde in eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung umgewandelt werden. Hierfür sind gute Spanischkenntnisse oder die Beauftragung eines in Einwanderungsfragen erfahrenen Anwalts erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich bei der mexikanischen Botschaft in Wien hinsichtlich der für den Visumsantrag erforderlichen Unterlagen. Für Antragssteller:innen aus Drittländern (nicht EU oder Schweiz) können besondere Anforderungen gelten.

Wenn ausländische Staatsangehörige (auch zeitlich befristet) in Mexiko für einen mexikanischen Arbeitgeber tätig werden, unterliegt dieses Arbeitsverhältnis automatisch dem mexikanischem Arbeitsrecht und es kommen die mexikanischen Bestimmungen betreffend Einkommenssteuer, Sozialabgaben, Arbeitszeiten etc. zur Anwendung.

Bei einem Arbeitsaufenthalt bis zu 183 Tagen in einem Zeitraum von 12 Monaten ab Beginn der Auslandstätigkeit muss in Mexiko keine Einkommenssteuer entrichtet werden, sofern der ausländische Staatsangehörige für ein nicht-mexikanisches Unternehmen tätig ist, kein Gehalt in Mexiko bezieht und auch sonst kein Tatbestand vorliegt, der eine Betriebsstätte für das ausländische Unternehmen auslöst (z.B. weil sich andere Arbeitskräfte länger im Land befinden).

In Mexiko werden lokale Arbeitsverträge grundsätzlich für unbestimmte Zeit eingegangen. Eine temporäre Beschränkung des Arbeitsvertrages ist jedoch möglich, beispielsweise, wenn die Arbeit ihrer Natur nach beschränkt ist, etwa bei der Montage einer Anlage o.ä..

Remote Work in Mexiko

Remote Work wird auch in Österreich ein immer beliebteres Modell. Für eine österreichische Firma zu arbeiten, mit einem österreichischen Gehalt und dabei in den Tropen leben, klingt erst einmal sehr attraktiv. Es sind hier aber einige steuerrechtliche Vorschriften zu beachten.

Zwischen Mexiko und Österreich besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Doppelbesteuerung von Arbeitskräften vermeiden soll. Nach dem Grundprinzip des Abkommens müssen Steuern im ansässigen Land gezahlt werden. Die Ansässigkeit bei Personen bestimmt sich nach der ständigen Wohnstätte der Person. Ist diese nicht vorhanden, so wird der Mittelpunkt des Lebensinteresses herangezogen. Sollte dieser nicht ermittelbar sein, konzentriert sich der Fiskus darauf, wo die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Regel wird bei einem Aufenthalt von mehr als 180 Tagen pro Jahr angenommen, dass es sich hierbei um das Wohnsitzland handelt. Der Höchststeuersatz für Einkommen beträgt in Mexiko 35 %.

Wenn die Tätigkeiten in Mexiko mehr als 183 Tage innerhalb eines Kalenderjahres andauern, wird das österreichische Unternehmen, welches diese in Auftrag gegeben hat, steuerrechtlich so behandelt, als hätte es eine ständige Betriebsstätte in Mexiko (Establecimiento Permanente). Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen in Mexiko steuerpflichtig wird.

Zwischen Mexiko und Österreich besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Das heißt, dass ab dem ersten Arbeitstag Sozialabgaben sowohl in Mexiko als auch in Österreich anfallen. Bei einer Arbeitstätigkeit in Mexiko über einen längeren Zeitraum, ist es daher empfehlenswert, ein mexikanisches Dienstverhältnis zu begründen. Sozialabgaben können in Mexiko nur von einem mexikanischen Unternehmen abgeführt werden. Ausländische Unternehmen können in Mexiko keine Sozialabgaben abführen.

Eine Möglichkeit ist es als Selbstständige oder Selbstständiger von Mexiko aus für ein österreichisches Unternehmen tätig zu werden. Die selbstständige Arbeitskraft muss aber in jedem Fall bei einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr sein Welteinkommen in Mexiko versteuern. 

Steuerliche Rahmenbedingungen

Soweit die Tätigkeit eines ausländischen Unternehmens in Mexiko mehr als sechs Monate innerhalb eines Kalenderjahres andauert, wird das ausländische Unternehmen in der Regel steuerrechtlich so behandelt, als habe es eine ständige Betriebsstätte in Mexiko (Establecimiento Permanente). Dies hat zur Folge, dass das Unternehmen in Mexiko steuerpflichtig wird. Der Zeitraum ist nicht auf den Aufenthalt einer Arbeitskraft im Land bezogen, sondern auf den Zeitraum der Tätigkeiten des Unternehmens insgesamt.

Ausschlaggebend für das Entstehen einer Steuerpflicht ist allerdings auch der „tatsächliche Ort der Leistungserbringung“. Wird beispielsweise der Großteil der Vorbereitungsarbeiten in Österreich erbracht und werden lediglich Montagearbeiten vor Ort durchgeführt, ist es möglich, dass in Mexiko keine Steuern abgeführt werden müssen. 

Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Mexiko werden mit ihrem zurechenbaren Einkommen der Besteuerung unterworfen. Das bedeutet, sie unterliegen mit ihrem in Mexiko erzielten Einkommen der Besteuerung, wobei gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen die in Mexiko abgeführte Einkommenssteuer auf die in Österreich anfallende Körperschaftssteuer angerechnet wird.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investitionen

Das mexikanische Handelsrecht kennt die Einzelunternehmerin oder den Einzelunternehmer (Comerciante) sowie Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, welche in Personen- und Kapitalgesellschaften untergliedert sind. Aufgrund der fehlenden Haftungsbeschränkung bei Personengesellschaften sind diese Gesellschaftsformen für Unternehmensgründungen in Mexiko wenig attraktiv. Eine wichtige Einschränkung ist, dass eine mexikanische Gesellschaft mindestens zwei Gesellschafterinnen oder Gesellschafter haben muss, wobei die Aufteilung der Anteile frei gewählt werden kann.

In Mexiko besteht prinzipiell Gewerbefreiheit. Ausnahmen stellen die selbständige Ausübung diverser freier Berufe dar (ArztIn, ArchitektIn, RechtsanwaltIn, etc.). Die Ausübung bestimmter Gewerbe unterliegt der Spezialgenehmigung durch das jeweils zuständige Fachministerium (Bank-, Börsen- und Versicherungsgewerbe, Verarbeitung und Vertrieb von Medikamenten, Gewerbe, die mit bestimmten Umwelt- oder Gesundheitsrisiken verbunden sind, etc.). Beschränkungen der Gewerbefreiheit durch örtliche Planungs- und Bodennutzungsvorschriften (Permiso de uso del suelo) sind ebenfalls möglich.

Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 43 Stunden. Maximal 48 Stunden pro Woche sind rechtlich zulässig. Die ersten neun Überstunden pro Woche werden mit 200%, alle darüber hinaus geleisteten mit 300% des Stundenlohnes abgegolten. Der Arbeitgeberanteil der Lohnnebenkosten beläuft sich auf mindestens 21% des Gesamtlohnes, der Arbeitnehmeranteil auf etwa 4,5%. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht nur im Falle eines Arbeitsunfalls. Hierbei entsteht der Anspruch ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Sollte der Krankheitsfall nicht aufgrund eines Arbeitsunfalls eintreten, so erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung in Höhe von 60% seines Gehalts von der mexikanischen Sozialversicherung.

Mexiko kennt direkte und indirekte Steuern. Weiters werden auch von den 32 Bundesstaaten Mexikos lokale Steuern eingehoben. Eine begriffliche Unterscheidung zwischen Steuern für juristische und natürliche Personen gibt es nicht. Beide Bereiche werden im Einkommenssteuergesetz unter dem Begriff Impuesto sobre la Renta (ISR) geregelt. 

Der Grunderwerb ist in Mexiko, bis auf wenige Ausnahmen, generell unkompliziert. 

Ausführliche Informationen zu Unternehmensgründung, Investitionen und Steuern finden Sie im Fachreport Investieren in Mexiko, den Sie beim AußenwirtschaftsCenter Mexiko anfordern können. 

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen. 

Vertretungsvergabe

In Mexiko unterscheidet man zwei Arten von Handelsvertretungen. Bei der Comisión Mercantil tritt die Handelsvertreterin oder der Handelsvertreter in mittelbarer oder unmittelbarer Stellvertretung des Unternehmens auf. Bei der Mediación Mercantil vermittelt die Handelsvertreterin oder der Handelsvertreter lediglich das Geschäft und das Unternehmen schließt den Vertrag selbst unmittelbar mit dem Dritten ab.

Grundsätzlich hat das Gewerbe der Handelsvertretung in Mexiko weitaus weniger Tradition als in Europa. Daher kann es u.U. schwierig sein geeignete Vertreterinnen oder Vertreter zu finden.

Die persönliche Kontaktaufnahme ist erfolgsentscheidend bei der Suche einer Vertretung. Auf die Kontaktaufnahme per Email sollte auf jeden Fall ein Telefonanruf folgen. Das AußenwirtschaftsCenter Mexiko unterstützt Sie gerne bei der Kontaktaufnahme. Wenn eine Vertretung für das gesamte Land gewünscht ist, sollte darauf geachtet werden, dass die Vertreterin oder der Vertreter über ein entsprechendes Vertriebsnetzt verfügt. Es bieten sich verschiedene an Möglichkeiten, um eine geeignete Handelsvertretung zu finden:

  • Direktsuche über das AußenwirtschaftsCenter Mexiko
  • Teilnahme an Veranstaltungen der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Mexiko (Katalogausstellungen, Gruppenausstellungen, Austrian Showcases, Wirtschaftsmissionen etc.)
  • Messeteilnahmen/Messebesuche
  • Kontaktaufnahme mit mexikanischen Kammern und Industrieverbänden
  • Internationale (Leit-)Messen in Europa oder den USA, zu denen meist auch mexikanische Unternehmen anreisen

In Mexiko bestimmt das Prinzip der Betriebsstätte die Einkommenssteuerpflicht. Damit eine Handelsvertretung nicht als Begründung einer Betriebsstätte in Mexiko qualifiziert wird, müssen gewisse Punkte beachtet werden. Gerne berät das AußenwirtschaftsCenter Mexiko Sie hierzu.

Einen Mustervertrag in deutscher sowie spanischer Sprache können Sie ebenfalls beim AußenwirtschaftsCenter Mexiko anfordern.

Stand: 12.09.2024