Lettland: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 4 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
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Arbeitsrecht und Entsendung
Die Entsendungen nach Lettland sind meldepflichtig. Die EU-Richtlinien über die Entsendung von Arbeitnehmern sind ins lettische Arbeitsgesetz übernommen, welches mehrere arbeitgeberseitige Registrierungs- und Administrationspflichten vorsieht.
Der österreichische Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmer nach Lettland entsendet, ist verpflichtet, die im lettischen Arbeitsgesetz festgelegten administrativen Anforderungen zu erfüllen: Meldepflicht bei der staatlichen Arbeitsinspektion vor der Entsendung, Verpflichtungen zur Einhaltung lettischer Verordnungen und in Bezug auf Bereitstellung von Dokumenten.
Das lettische Arbeitsgesetz sieht vor, dass unabhängig von dem für den Arbeitsvertrag und die Arbeitsverhältnisse geltenden Recht die Arbeitsbedingungen und Arbeitsvorschriften gemäß den lettischen Gesetzen und Tarifverträgen herangezogen werden, wenn der Mitarbeiter nach Lettland entsandt wird. Davon sind allerdings für den Arbeitnehmer günstigere Beschäftigungsbedingungen ausgenommen.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Die allgemeinen Grundsätze der Besteuerung in Lettland sind im Gesetz über Steuern und Abgaben geregelt. Spezifische Steuern werden nach speziellen Steuergesetzen (Mehrwertsteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz) erhoben.
Die Körperschaftssteuer ist in Höhe von 20 % nur auf Gewinne zu zahlen, die als Dividende ausgezahlt oder für Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Geschäftsentwicklung zusammenhängen, verwendet werden. Auf reinvestierte Gewinne wird der 0% Steuersatz angewendet.
Der Standard-Mehrwertsteuersatz beträgt in Lettland 21%; die ermäßigten Steuersätze – 12% und 5%. In Lettland registrierte natürliche oder juristische Personen mit einem Gesamtumsatz von Waren und Dienstleistungen, der in einem Zeitraum von 12 Monaten 40.000 EUR übersteigt, sind zur mehrwertsteuerlichen Anmeldung verpflichtet.
Waren- oder Dienstleistungslieferungen an lettische Unternehmer sind in jedem Fall steuerlich individuell zu betrachten. In typischen Fällen kann die mehrwertsteuerliche Registrierung in Lettland nicht notwendig sein, falls die Waren oder Dienstleistungen von einem in Österreich registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen an einen Mehrwertsteuerpflichtigen in Lettland geliefert werden, mit Ausnahme der Fälle, in denen in Lettland eine feste Niederlassung entsteht. Betreibt man Fernabsatz von Waren oder erbringt man elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Personen, ist die Registrierung nach der Überschreitung des Schwellenwertes 10.000 EUR notwendig, falls das OSS-Verfahren nicht genützt wird.
Das Reverse-Charge-Verfahren wird auf die im Mehrwertsteuergesetz festgelegten Kategorien von Waren oder Dienstleistungen angewandt, wenn Lieferant und Empfänger registrierte Steuerpflichtige sind und die Transaktion im EU-Raum durchgeführt wird. Wenn ein lettisches Unternehmen Waren oder Dienstleistungen von Lieferanten in anderen EU-Ländern kauft, verlagert sich die Pflicht zur Zahlung und Deklaration der Mehrwertsteuer vom Lieferanten auf den Käufer.
Hinsichtlich der Verbrauchssteuer gilt das Bestimmungslandprinzip. Zur Umsetzung des Bestimmungslandprinzips werden zwei unterschiedliche Verfahren implementiert, abhängig davon, ob sich die Ware im Steueraussetzungsverfahren oder im steuerrechtlich freien Verkehr befindet. Die Verbrauchsteuer für Alkohol, Tabakwaren, Erdölprodukte, Kaffee und alkoholfreie Getränke fällt zusätzlich zur Mehrwertsteuer an und ist vom Empfänger der Ware zu entrichten.
Binnenmarkt
Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.
Besser Vorsicht als Nachsicht: Wir geben Auskunft zu Ihren Rechts- und Steuerfragen und empfehlen vertrauenswürdige Anwalts- und Steuerberatungskanzleien vor Ort.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Österreichische Staatsbürger und österreichische Gesellschafter dürfen in Lettland Unternehmen in allen Rechtsformen gründen oder sich mit eigenem Kapitalanteil an bestehenden Gesellschaften beteiligen. Das lettische Handels- und Firmenrecht orientiert sich grundsätzlich am deutschen Vorbild und ist daher auch für österreichische Wirtschaftstreibende in den Grundzügen vertraut.
Die Rechtsfähigkeit von Gesellschaften entsteht durch die Eintragung ins Unternehmensregister Lettland. Mit der Registration im Unternehmensregister Lettland wird das Unternehmen zugleich als Steuerzahler im Steueramt Lettland registriert. Für die Steuerzahler-Identifizierung unterliegt jeder Steuerzahler der Registrationspflicht im elektronischen Meldesystem (EDS) des Steueramts Lettland.
Mit dem Zeitpunkt der Eintragung ins Kommerzregister Lettland wird das Unternehmen ein vollwertiger Marktteilnehmer und Partner von anderen juristischen Personen. Es wird als Inlandssteuerzahler angenommen und es gelten für das Unternehmen die bestehenden Steuergesetze. Alle Steuerberichte und Erklärungen sind im elektronischen Meldesystem des Steueramts Lettland abzugeben.
Zum überwiegenden Teil wird die im lettischen Kommerzgesetz geregelte Gesellschaftsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewählt. Für die Teilhaberinnen und Teilhaber gibt es keine Niederlassungspflicht.
Vertretungsvergabe
Das Handelsvertreterwesen ist in Lettland vergleichsweise schwach entwickelt und es gibt noch kein mit dem deutschsprachigen Raum vergleichbares Netz von selbständigen Handelsagenten. Der Vertrieb erfolgt daher vor allem über Import- und Großhandelsfirmen.
Die Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG ist ins lettische Recht implementiert und der Warenvertrieb im Wege eines Handelsvertreters wird durch das lettische Kommerzgesetz (Division VI Commercial Agents) geregelt. Unter einem Handelsvertreter versteht man in Lettland einen Agenten, der befugt ist, im Namen des Auftragsgebers laufend die Geschäfte abzuschließen.
Die Vertretungsvergabe darf an eine registrierte Firma bzw. Person in Lettland erfolgen.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Lettland erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 07.03.2023