Stadtansicht von Paris: Blick von Notre Dame aus auf das Rathaus und die Seine, dazwischen Bäume. Über das Bild wurde ein weißes Austria A gelegt.
© Alfonsodetomas | stock.adobe.com

Frankreich: Recht, Steuern und Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 4 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter Paris die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk. 

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich. 

Arbeitsrecht und Entsendung 

Das französische Arbeitsrecht wurde vor einigen Jahren etwas entschärft, im Vergleich zum österreichischen Arbeitsrecht hat es aber doch noch strengere, arbeitnehmerfreundlichere Bestimmungen.

Französisches Arbeitsrecht gilt auch, wenn Sie vorübergehend Mitarbeiter:innen nach Frankreich zur Ausführung eines Dienstleistungsvertrags oder für Leistungen im Zusammenhang mit Lieferverträgen senden. Zu Fragen, wie wann eine meldepflichtige Entsendung vorliegt und wo Sie Ihre Meldung machen müssen, beraten wir Sie gerne.

Auch wenn die Meldeplattform Sipsi des französischen Arbeitsministeriums in deutscher Sprache existiert, muss der Kontakt mit Beamten verpflichtend in französischer Sprache erfolgen. Darum gibt es bei Entsendungen auch den „Behördenvertreter“, der gut französisch sprechen und in Frankreich erreichbar sein muss.

Eine Entsendungsmeldung ist zeitgerecht vor dem Eintreffen der entsandten Personen auf der Meldeplattform Sipsi zu machen.

Werden fallweise kleinere Bauarbeiten oder grundstücksbezogene Arbeiten durchgeführt wird der Ankauf eines Bauarbeiteridentifikationsausweises über die Plattform CIBTP (Carte d’identification professionelle du BTP) notwendig.

Beachten Sie die Bezahlung mit dem französischen Mindestlohn SMIC, der i.d.R. einmal jährlich angehoben wird. Meist wird auch ein höher liegender Mindestlohn in den Branchenkollektivverträgen festgesetzt, der zu beachten ist. Gerne informiert Sie dazu das AußenwirtschaftsCenter Paris.

Bei der Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen gibt es länderabhängige Vorschriften für Aufenthalt und Arbeitserlaubnis, die zu beachten sind.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Der Normalsteuersatz, der auf eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen anwendbar ist, beträgt 20%. Daneben gibt es verringerte Steuersätze von 10%, 5,5% und einen Sondersteuersatz von 2,1%. Details zu den Steuersätzen erhalten Sie unter Angabe der betreffenden Zolltarifnummer beim AußenwirtschaftsCenter Paris.

Warenumsätze zwischen Unternehmen, die diesbezüglich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und sich mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ausweisen, erfolgen hinsichtlich des Versands steuerfrei, der Erwerb unterliegt der Erwerbssteuer des Mitgliedstaates zum jeweils geltenden MwSt.-Satz.

Die Gebiete in äußerster Randlage der EU (GÄR), also Französisch Guyana, Reunion, Guadeloupe, Martinique und Saint-Martin sind zollrechtlich, aber nicht fiskalrechtlich Teil der EU. Es bestehen also bei der Einfuhr auch hier andere Bestimmungen als in Festland Frankreich. Es gelten unterschiedliche Umsatzsteuersätze, die sogenannten „octroi de mer“ und „octroi de mer régionale“ (Zusatzsteuern zur Einfuhrumsatzsteuer).

In Frankreich wurde die Körperschaftssteuer in Etappen gesenkt. Derzeit liegt diese bei 25%. Ein verringerter KöSt.-Satz von 15% ist auf die ersten 42.500 EUR Betriebsgewinn anwendbar, wenn der Unternehmensumsatz 10 Mio. EUR nicht übersteigt und das Unternehmen zu 75% in Besitz von physischen Personen ist.

Der Begriff "Nettoeinkommen" wird in Frankreich anders als in Österreich verstanden. Das Unternehmen überweist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein "Nettoeinkommen", das Gehalt vor der persönlichen Versteuerung. Das „Nettoeinkommen“ ist gemeinsam mit den anderen Haushaltmitgliedern in einer gemeinsamen Steuererklärung zum Haushalt zu versteuern. Seit 2019 gibt es auch die individuelle Einkommensbesteuerung ähnlich wie in Österreich.

Die Steuersätze steigen in 5 Stufen von 0% auf 45%.

Bei der Anstellung oder bei Gehaltsverhandlungen ist es üblich, das Bruttogehalt heranzuziehen. 

Binnenmarkt

Aus steuerlicher Sicht sind bei Handelsgeschäften innerhalb der EU die Bestimmungen zur Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sowie für verbrauchsteuerpflichtige Produkte zu beachten.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung. 

Firmengründung und Investition

Abkürzungen wie SARL oder SAS sagen Ihnen wenig? Dahinter verstecken sich unsere GmbH bzw. die vereinfachte Aktiengesellschaft. Es gibt kleine Unterschiede im Vertretungsverhältnis nach außen, aber die Firmengründung ist in Frankreich relativ einfach und geht rasch über die Bühne.

Bei der Firmengründung gilt hierbei das Prinzip des „One-stop Shops.“ Die Einschaltung einer Rechtsvertretung ist vor allem bei der Abfassung der Statuten empfehlenswert. Diese finden Sie im Übrigen über uns, vor allem dann, wenn Sie lieber mit deutschsprachigen Anwältinnen und Anwälte in Frankreich arbeiten wollen.

In Frankreich besteht auch die Möglichkeit für begrenzte Aktivitäten vor Ort Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ohne die Gründung einer Betriebsstätte anzustellen. Diese sind in Frankreich sozialversichert und zahlen Steuern. Als Unternehmer brauchen Sie dafür eine Registrierung bei der Zentralstelle der Sozialversicherung. Eine Betriebsstätte wird dabei nicht begründet.

Das AußenwirtschaftsCenter Paris steht für weitere Informationen gerne zur Verfügung: Schicken Sie einfach ein E-Mail oder rufen Sie uns an

Vertretungsvergabe

Sie wollen lieber eine eigene Arbeitskraft in Frankreich anstellen, ohne eine Betriebsstätte in Frankreich zu haben? Oder soll es doch ein Vertriebs-Partnerunternehmen oder eine Handelsvertretung sein? In Frankreich gibt es unterschiedliche Arten von Absatzmittlerinnen und Absatzmittlern, die sich zum Teil wesentlich von den in Österreich bekannten Formen unterscheiden. So gibt es zwei Arten von Handelsvertretungen. Die selbständige Handelsvertretung (Agent commercial) entspricht im Wesentlichen der österreichischen Handelsvertretung. Weniger bekannt ist, dass es auch eine angestellte Handelsvertretung gibt, die sogenannten V.R.P.-Vertretung. Wir geben Ihnen Informationen zu den Varianten, die für Sie am besten sind.

Stand: 23.02.2024