Finnland: Recht, Steuern, Investitionen
Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich
Lesedauer: 4 Minuten
Beratung in Rechtsfragen
Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.
Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsBüro Helsinki die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.
Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.
Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.
Arbeitsrecht und Entsendung
Bei Entsendungen findet das finnische Arbeitnehmerentsendegesetz Anwendung, diese ist unabhängig vom Ansässigkeitsstaat der Arbeitskraft. Dieses Gesetz legt die Mindestbestimmungen für eine Anstellung entsandter Arbeitskräfte fest.
In Finnland besteht für das Unternehmen die Pflicht VOR BEGINN der Mitarbeitersendung , diese bei die finnische Arbeitsschutzbehörde zu melden. In der Regel müssen alle entsandten Mitarbeiter angemeldet werden. Die Meldung erfolgt online und ist kostenlos. Bei dieser Meldung muss eine Kontaktperson in Finnland für die über zehn Tage andauernden Entsendungen angegeben werden, die der Behörde auf Anfrage Unterlagen über Arbeitsbedingungen zugänglich macht. Das AußenwirtschaftsBüro Helsinki bietet dieses Service entgeltlich an.
Auf finnischen Baustellen besteht die Pflicht auf einen Baustellenausweis, dafür benötigen die entsandten Mitarbeiter eine finnische Steuernummer. Wir empfehlen eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem finnischen Finanzamt um einen Termin für die Beantragung einer Steuernummer zu vereinbaren.
Entsandtes Personal ist dem lokalem weitgehend gleichgestellt. Die Mindestlöhne und -gehälter sind nicht gesetzlich festgelegt; stattdessen gehen die Entlohnung und weitere Anstellungsbedingungen aus den weit verbreiteten Kollektivverträgen. Die Regelarbeitszeit beträgt 40 Stunden in der Woche oder acht Stunden am Tag. Das Unternehmen hat notwendige Maßnahmen zu treffen, um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitskräfte zu gewährleisten. Für die entsandten Arbeitskräfte muss eine in Finnland gesundheitliche Vorsorge und eine gültige Unfallversicherung abgeschlossen sein. Bei einer Tätigkeit in Finnland muss der finnische Sozialversicherungsbeitrag entrichtet werden, wenn keine Entsendebescheinigung A1 vorliegt.
Ein über dreimonatiger Aufenthalt der österreichischen Arbeitskräfte sowie Personal aus dem EWR verlangt die Meldung des Aufenthalts beim zuständigen Polizeikommissariat. Bei der Beschäftigung von Drittstaatenangehörigen gibt es länderabhängige Vorschriften für Aufenthalt und Arbeitserlaubnis. Im Normalfall brauchen Drittstaatenangehörige eine Arbeitserlaubnis, um in Finnland arbeiten zu können. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmefällen, in denen keine Arbeitserlaubnis nötig ist.
Arbeitskräfte, die sich über mehr als 183 Tage binnen zwölf aufeinander folgenden Monaten (auch in mehreren Aufenthalten!) in Finnland aufhalten, sind einkommenssteuerpflichtig für das Einkommen in Finnland.
Steuerliche Rahmenbedingungen
Ausländische Unternehmen sind in Finnland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Finnische Unternehmen, die Leistungen von ausländischen Unternehmen in Anspruch nehmen, müssen Vorsteuer (Quellensteuer) aus dem Rechnungsbetrag abführen, wenn das ausländische Unternehmen nicht im finnischen Vorsteuerregister eingetragen ist oder die Bewilligung für eine einmalige Befreiung vom Steuerabzug hat.
Der allgemeine Umsatzsteuersatz (ALV) in Finnland beträgt 24 %. Daneben gibt es zwei reduzierte Umsatzsteuersätze: 14 % (v. a. Lebensmittel und Gastronomie) und 10 % (v. a. Bücher und Personentransporte).
Der finnische mehrwertsteuerpflichtige Käufer ist steuerpflichtig für die Verkäufe von Waren und Dienstleistungen eines Ausländers, wenn der ausländische Verkäufer keine feste Betriebstätte in Finnland hat. Es kommt der Übergang der Steuerschuld, auch Reverse Charge Verfahren genannt, zur Anwendung. Wenn die Dienstleistungserbringung, wie Bautätigkeiten, in Finnland über 12 Monate dauert, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung in Finnland erforderlich.
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.
Firmengründung und Investition
Die Gründung eines Unternehmens ist in Finnland vergleichsweise weniger bürokratisch und einfach. Bei Gründung und Kauf existieren nur wenige Beschränkungen, basierend auf die Herkunft der ausländischen Investorinnen und Investoren.
In Finnland gilt eine allgemeine Gewerbefreiheit und nur für sehr wenige Berufe wird eine Gewerbeberechtigung verlangt. Dazu gehören hauptsächlich Tätigkeiten in den Bereichen Sicherheit, Finanz- und Gesundheitswesen.
Für die Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit kommen in erster Linie die Zweigniederlassung oder private Aktiengesellschaft (Oy beziehungsweise Ab) oder an der Börse notierte öffentliche Aktiengesellschaft (Oyj oder Abp) infrage. Die Gründung einer Zweigniederlassung bedarf kein Stammkapital, bei einer Zweigniederlassung ist jedoch zu beachten, dass die ausländische Muttergesellschaft über Entscheidungsbefugnis verfügt. Eine private Aktiengesellschaft bedarf auch kein Mindestkapital, bei einer öffentlichen Aktiengesellschaft beträgt diese 80.000 Euro.
Unter den Personengesellschaften ist das Einzelunternehmen gängig, auch wenn es kein Rechtssubjekt im Sinne einer juristischen Person darstellt. Dafür bestehen keine Mindestkapitalanforderungen. Der Inhaber betreibt das Unternehmen im eigenen Namen und haftet persönlich und unbeschränkt.
Investitionsschutz
Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.
Vertretungsvergabe
Mit einer Bevölkerung von nur ca. 5,5 Mio. Einwohnern ist der finnische Markt in vielen Fällen zu klein, um den Aufbau einer eigenen Vertriebstochterfirma rechtzufertigen. Andererseits ist es vor allem aus sprachlichen Gründen wenig sinnvoll, den finnischen Markt von einem anderen Land aus zu betreuen. Als Partner bietet sich ein Handelsvertreter oder ein Importeur bzw. Großhändler an, wobei Importeure deutlich überwiegen.
Das finnische Handelsvertretergesetz ist ein auf einer EU-Richtlinie beruhendes Gesetz, das darauf abzielt, Handelsvertretern einen gewissen Grundschutz zu gewähren. Ein Handelsvertreter ist ein selbständiger Gewerbetreibender, der damit betraut ist, für ein Unternehmen bzw. eine andere Person den Verkauf oder den Ankauf von Waren zu vermitteln.
Ausführliche Fachinformationen für Ihre Marktbearbeitung in Finnland erhalten Sie auf Anfrage beimStand: 31.03.2023