Finnland: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 5 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
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Importbestimmungen
Richten sich nach dem Zoll- und Außenhandelsregime der EU. Im bilateralen Warenverkehr zwischen Österreich und Finnland gibt es somit keine Importbestimmungen und Zollschranken (einheitlicher Wirtschaftsraum der EU).
Besondere Regelungen gelten jedoch beispielsweise für den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die in Finnland der Verbrauchsteuer unterliegen (Alkohol-, Tabak-, Erfrischungsgetränke- und Getränkeverpackungssteuer, Flüssigbrennstoffsteuer, Strom- und bestimmte Brennstoffsteuer, Abfallsteuer und Ölschutzgebühr.)
Importbestimmungen (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer) haben österreichische Unternehmen nur dann zu beachten, wenn sie Waren aus Drittländern nach Finnland in den Wirtschaftskreislauf der EU einführen. Da die Mitgliedsstaaten der EU einen gemeinsamen Zolltarif anwenden, gelten – unabhängig davon, in welchem Land eine Ware in die EU eingeführt wird – grundsätzlich die gleichen Regelungen. So wendet die österreichische Zollverwaltung dieselben Zollsätze an wie der finnische Zoll.
Zollbestimmungen
Im bilateralen Warenverkehr zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten gibt es keine Zollschranken mehr. Waren, die sich in Österreich im zollrechtlich freien Verkehr befinden, sind damit im zollrechtlich freien Verkehr der EU. Für den Versand solcher Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder für deren Erwerb aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gelten die Bestimmungen über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Åland gehört nicht zum Mehrwertsteuer- oder Verbrauchersteuergebiet der EU. Aufgrund des Sonderstatus von Åland gibt es eine Mehrwertsteuergrenze zwischen Åland und dem Mehrwertsteuergebiet. Ein Mehrwertsteuerpflichtiger Importeur muss Waren, die über die Steuergrenze von Åland transportiert werden, dem Zoll vorführen und melden.
Im Handel mit Drittländern gilt vollinhaltlich das Zoll- und Außenhandelsregime der EU. Waren, die aus einem Nicht-EU-Staat eingeführt werden, müssen durch den Zoll abgefertigt werden. Im Zuge des Zollverfahrens wird aus einer Nichtgemeinschaftsware eine Gemeinschaftsware, die anschließend innerhalb der EU ohne weitere Zollbelastungen gehandelt werden kann. In der Regel sind im Zuge der Verzollung die Einfuhrabgaben (Drittlands-Zollsatz, Einfuhrumsatzsteuer) abzuführen, für bestimmte Waren sind besondere Verbrauchsteuern zu entrichten. Die Höhe der finnischen Einfuhrumsatzsteuer entspricht dem allgemeinen finnischen Umsatzsteuersatz (24 %).
Finnische Exporteure und ausländische Importeure sollten sich an die Zentrale Handelskammer (ata@chamber.fi) wenden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets ATA zu überschreiten droht und die Waren nicht innerhalb der festgelegten Frist in das Land, das das Carnet ausgestellt hat, wieder ausgeführt werden können. Die Zollbehörden der einzelnen Länder behandeln die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Carnet ATA in Ausnahmefällen aus ihrer eigenen Perspektive.
Sonstige Einfuhrabgaben
Neben dem Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer ist bei verbrauchsteuerpflichtigen Produkte die Verbrauchsteuer zu entrichten.
Bei der Einfuhr von Getränken ist eine Getränkeverpackungssteuer zu entrichten falls der Importeur das Produkt nicht für das finnische Pfandsystem einträgt.
Muster
Auf den Produkten muss angegeben werden, dass es sich um ein kostenloses Muster handelt und dass es nicht verkauft werden darf. Warenmuster und -proben von geringem Wert außerhalb der EU sind von den Einfuhrabgaben befreit.
Weinmuster müssen in Finnland versteuert werden, hierbei hilft Ihnen auch das AußenwirtschaftsBüro Helsinki gerne weiter.
Bei Geschenken gibt es keine Beschränkungen (Ausnahme Alkohol). Geschenke außerhalb der EU müssen verzollt werden.
E-Commerce
Seit 2021 gilt für alle EU-Staaten eine gemeinsame Umsatzschwelle. Die Umsatzgrenze liegt bei 10.000 EUR und gilt unter anderem für den innergemeinschaftlichen Fernverkauf (Onlinehandel) von Waren an Nichtsteuerpflichtige in anderen EU-Ländern. Ab dem Verkauf, der zur Überschreitung der Umsatzschwelle führt, muss die Besteuerung mit dem Mehrwertsteuersatz erfolgen, der in dem Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat oder der Transport der Ware endet. Der Schwellenwert gilt nicht für Verkäufe in jedes einzelne EU-Land, sondern umfasst alle Verkäufe summiert im EU Raum.
Unternehmen verwenden den sogenannten One-Stop-Shop-Service, um die Mehrwertsteuer auf Waren und Dienstleistungen zu melden, die Ihr Unternehmen in anderen EU-Ländern verkauft hat.
Die Regelungen über die Garantie und Gewährleistung sind im finnischen Konsumentenschutzgesetz definiert. Die Regelungen zur Gewährleistungsfrist gelten, wenn für die Ware keine Garantie vorliegt. Die Dauer der Gewährleistung bestimmt sich im Einzelfall nach der voraussichtlichen Lebensdauer der Ware. Das Gesetz kennt keine Verjährungsfrist für die Gewährleistung. Das finnische Konsumentenschutzgesetz kann auch auf die Geschäftstätigkeit eines im Ausland ansässigen Unternehmers angewendet werden, wenn beispielsweise das Marketing in finnischer Sprache erfolgt. (Rom II)
Die meisten im Online-Shop gekauften Produkte haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht, in dem die Online-Käufer ihren Kauf ohne Angabe von Gründen stornieren können. Der Inhalt des Widerrufsrechts und der Beginn der Widerrufsfrist richten sich danach, ob Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte gekauft wurden.
Paketversand
Für den (gewerblichen) Versand von Waren mit der Post bzw. als Paket gelten die gleichen Bestimmungen wie für andere Transportwege: Sendungen an Unternehmer (B2B) erfolgen innergemeinschaftlich steuerfrei, Sendungen an Privatpersonen (B2C) unterliegen im Regelfall der finnischen Umsatzsteuer (s.o. zum EU-OSS-Verfahren).
Achtung bei Sendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Wein und Spirituosen: diese müssen in Finnland versteuert werden und daher transportieren viele Speditionsunternehmen keine alkoholische Getränke von Österreich nach Finnland.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
Es gelten in Finnland hinsichtlich der Verpackung von Waren neben der EU-Richtlinien eine finnische nationale Regierungsverordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle welche Zusatzkriterien für Verkaufs-, Sammel- und Transportverpackungen festlegt.
Als Verpackungsmaterial für Nahrungs- und Futtermittel dürfen ausschließlich neue, ungebrauchte Materialien verwendet werden.
In Finnland besteht keine Verpflichtung, Ursprungsangaben zu verwenden (eine Ausnahme besteht bei Herkunftsland von Lebensmittel). Die Kennzeichnung von Waren mit „Made in Austria" oder „Made in EU“ ist freiwillig.
Einige andere Produkte, wie beispielsweise Chemikalien, unterliegen bestimmte Kennzeichnungsvorschriften und daher ist es ratsam, die spezifischen Anforderungen für das betreffende Produkt und den Vermarktungskanal zu prüfen, um sicherzustellen, dass alle geltenden Vorschriften eingehalten werden.
Begleitpapiere
Transportunterlagen und Begleitpapiere spielen vor allem beim Warenverkehr mit Drittländern (Nicht-EU-Ländern) eine Rolle. Im bilateralen Warenverkehr zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten gelten (bis auf wenige Ausnahmen – z.B. dem innergemeinschaftlichen Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) EU-einheitliche Regelungen.
Für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen Unternehmen ist für eine steuerfreie Lieferung die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und des Käufers auf der Rechnung erforderlich.
Restriktionen
Im innergemeinschaftlichen Warenverkehr (zwischen EU-Ländern) bestehen keine handelsrechtlichen Restriktionen. Die Einfuhr einiger Waren ist beschränkt oder ihre Einfuhr ist entweder durch EU- oder nationale Vorschriften vollständig verboten. Beschränkungen betreffen zum Beispiel die Einfuhr von Waffen, Pflanzen, Lebensmitteln, Abfällen und Medikamenten.
Die Ein- und Ausfuhr gefährdeter Pflanzenarten und daraus gewonnener Produkte ist genehmigungspflichtig. Diejenigen, die eine CITES-Einfuhrgenehmigung benötigen, z.B. Harthölzer, viele Orchideen und Kakteen. Bei der Einfuhr aus der EU genügt eine Kopie der Einfuhrgenehmigung bzw. Wiederausfuhrbescheinigung oder eine separate EU-CITES-Bescheinigung.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsBüro Helsinki hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.