Blick auf die Skyline von Peking, Hauptstadt von China, mit vielen modernen Gebäuden, ganz links befindet sich das China Central Television Headquarter, die Sendezentrale des staatlichen Fernsehens China.
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China: Recht, Steuern, Investitionen

Von Entsendung bis Firmengründung: Lokales Fachwissen – unbürokratisch und verlässlich

Lesedauer: 5 Minuten

Beratung in Rechtsfragen

Andere Länder, andere Regeln: Bei Export, Import und Firmengründung müssen lokale Gesetze beachtet werden. Damit Sie nicht in teure Verfahren verwickelt werden, gilt: Besser vorher abklären, was die Spielregeln sind.

Für eine fachliche Erstberatung ist das AußenwirtschaftsCenter die richtige Adresse. Wenn rechtsanwaltliche Expertise gefragt ist, vermitteln wir vertrauenswürdige Kanzleien aus unserem lokalen Netzwerk.

Sie wollen eine Niederlassung gründen? Rechtsform, Standortwahl, Steuern, Arbeitsrecht, Visa für entsandtes Personal, Versicherungen, Finanzierungen – wir bereiten Sie vor und helfen Ihnen durch.

Dazu gibt es Startgeld für Mutige: Das Förderprogramm go-international erleichtert Ihnen Markteintritt, Marktbearbeitung und die Gründung einer Niederlassung im Ausland und ist Teil der Internationalisierungsoffensive des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft und der Wirtschaftskammer Österreich.

Arbeitsrecht und Entsendung

Im chinesischen Arbeitsrecht sind das Arbeitsgesetz, das Arbeitsvertragsgesetz und das Arbeitssicherheitsgesetz die wichtigsten Rechtsgrundlagen, demzufolge müssen alle Arbeitnehmer Arbeitsverträge mit ihren Unternehmen unterzeichnen. Diese sind im Allgemeinen recht arbeitnehmerfreundlich ausgerichtet und enthalten eine Zahl strikter Gebote und Verbote für den Arbeitgeber, daher ist die Gestaltung des Arbeitsvertrags wichtig, um die Geschäftsrisiken in China so niedrig wie möglich zu halten.

Mit Ausnahme von Repräsentanzen dürfen Unternehmen mit ausländischer Beteiligung eigenständig und direkt Personal einstellen. Repräsentanzen müssen hingegen lizenzierte HR-Dienstleister in die Verwaltung des Personals einbeziehen (z.B. FESCO). Diese übernehmen die Personalsuche, -vermittlung und -verwaltung. Für den direkten Abschluss eines Arbeitsvertrags mit lokalen Mitarbeitern müsste daher eine Firma in China gegründet werden.

Entsendung

Die Einreise für kurzfristige Geschäftsreisen sowie für Montagearbeiten (inkl. Wartungsarbeiten, Tests, Inspektionen, Training) kann bei einem Aufenthalt von 30 Tagen (verlängerbar auf bis zu 90 Tage) in der Regel mit einem Geschäftsvisum (M-Visum) erfolgen. Bei anderweitigen kurzfristigen Arbeitsaufenthalten (z.B. Arbeit für eine chinesische Partnerfirma) sowie generell bei Arbeitsaufenthalten über 90 Tagen ist normalerweise ein Arbeitsvisum (Z-Visum) notwendig. Die Entscheidung über die benötigte Visumsart trifft die jeweils zuständige chinesische Botschaft.

Auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen China und Österreich sind zur Montage entsandte Mitarbeiter erst ab einem Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Jahr in China einkommenssteuerpflichtig (nur mit dem Teil ihres Einkommens, der für die Tätigkeit in China gezahlt wird), sofern die Gehaltszahlung von einem Arbeitgeber außerhalb Chinas erfolgt. Ausländer, bei denen das Einkommen von einem chinesischen Arbeitgeber oder einer Betriebsstätte eines ausländischen Arbeitgebers in China getragen wird, sind ab dem ersten Tag steuerpflichtig.

Nach §3 Abs. 2 des österreichischen ASVG gelten österreichische Arbeitnehmer auch bei Entsendung weiterhin als österreichische Arbeitnehmer, sofern die Entsendung nicht länger als fünf Jahre dauert, und können daher weiterhin von der österreichischen Sozialversicherung erfasst werden. Längere Entsendungszeiten müssen beantragt werden. Da kein Sozialversicherungsabkommen zwischen China und Österreich besteht (entsprechende Verhandlungen finden jedoch bereits statt), unterliegen entsandte Arbeitnehmer (entsandt mit Z-Visum, bei Entsendung mit M-Visum besteht in China keine Sozialversicherungspflicht) praktisch gleichzeitig auch der chinesischen Sozialversicherung. Es werden Beiträge für die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Mutterschutz, betriebsbedingte Krankheit und Arbeitslosigkeit erhoben.

Steuerliche Rahmenbedingungen

Dienstleistungen sind in China grundsätzlich steuerpflichtig, wenn die leistungsempfangende Person oder die leistungserbringende Person den Sitz in China hat. Hierbei fällt in der Regel eine Mehrwertsteuer (Value Added Tax, VAT) an. Die Höhe der VAT ist abhängig von der Art der Dienstleistung und liegt in der Regel bei 6-10%. Der Standard-Mehrwertsteuersatz (Verkauf von Waren / Einfuhrumsatzsteuer) liegt bei 13%.

Darüber hinaus müssen ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte in China ihre Einnahmen aus chinesischen Quellen, insbesondere Einnahmen aus der Erbringung von Dienstleistungen, in China versteuern. Der Steuersatz für die Quellensteuer beträgt 20%, allerdings verringern Doppelbesteuerungsabkommen den Steuersatz in den meisten Fällen auf 10%. Die Quellensteuer ist von der auszahlenden Organisation in China einzubehalten und abzuführen („Withholding Agent“).

Bei ausländischen Unternehmen ohne Firmensitz in China ist die chinesische leistungsempfangende Person verpflichtet, die anfallenden Steuern in China einzubehalten und abzuführen. Dieser Betrag muss auf der Rechnung aus Österreich grundsätzlich nicht gesondert ausgewiesen werden. Im Vertrag sollte jedoch genau festgehalten werden, welche der Parteien die Steuer abführt und wer die Steuer tatsächlich bezahlt / trägt. Der Steuerbeleg der chinesischen Behörden (Fapiao), die die chinesische Kundschaft erhält, kann zum Nachweis verwendet werden, dass die Steuer abgeführt worden ist.

Besser Vorsicht als Nachsicht: Wir geben Auskunft zu Ihren Rechts- und Steuerfragen und empfehlen vertrauenswürdige Anwalts- und Steuerberatungskanzleien vor Ort.

Doppelbesteuerungsabkommen

Österreich hat mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese verhindern eine doppelte Besteuerung bei grenzüberschreitenden Aktivitäten. Das Bundesministerium für Finanzen stellt wichtige Informationen sowie eine Liste aller österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Verfügung.

Firmengründung und Investition

Für ausländische Unternehmen kommen sowohl eine Beteiligung an bestehenden chinesischen und ausländischen Rechtspersonen sowie eine Neugründung in Frage. In einigen Sektoren bleibt die Beteiligungshöhe ausländischer Gesellschafter jedoch weiterhin beschränkt.

Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung (Foreign-Invested Enterprises, FIE) können entweder als Gemeinschaftsunternehmen mit einem chinesischen Partner (Joint Venture, JV) oder als 100-prozentige Tochtergesellschaft (Wholly Foreign Owned Enterprise, WFOE) gegründet werden. Ausländischen Unternehmen ist es auch möglich, Aktiengesellschaften und Holdings zu gründen, was allerdings nur für größere Firmen interessant ist.

Neben der eigentlichen Unternehmensgründung besteht die Möglichkeit der Eröffnung eines Repräsentanzbüros, welches jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und nicht zum Geschäftsabschluss berechtigt ist. Die Funktionen einer Repräsentanz liegen in erster Linie in der Marktforschung, Geschäftsanbahnung und Qualitätskontrolle.

Darüber hinaus kann der Vertrieb über lokale Partner wie Handelsvertreter, Importeure, Distributoren, Lizenz- oder Franchisenehmer erfolgen, auch die Direktbelieferung von Endkunden ist möglich. Die Wahl des Vertriebsweges richtet sich nach den gesetzlichen Rahmenbedingungen (Investitionspolitik), der unternehmensinternen Strategie, dem Kundenstamm, dem Geschäftsumfang und der Produktart. Eine sorgfältige Auswahl der Kooperationspartner, gezieltes Training, enger Kontakt und eine solide vertragliche Basis sind entscheidende Kriterien für eine erfolgreiche Zusammenarbeit.

Investitionsschutz

Über 60 bilaterale Investitionsschutzabkommen schützen österreichische Unternehmen mit Auslandsinvestitionen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Wir geben Ihnen einen Überblick über die Handels- und Investitionsabkommen der EU mit Drittstaaten. Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht eine Liste aller bilateralen österreichischen Investitionsschutzabkommen.

Vertretungsvergabe

Bei der Vertretungsvergabe ist zu beachten, dass China kein eigenes Handelsvertreterrecht für den Außenhandel kennt. Die detaillierte Ausarbeitung des Vertretungsvertrages ist daher von besonderer Bedeutung und sollte in Abstimmung mit einem chinaerfahrenen Rechtsexperten erfolgen.

Vorsicht ist bei der Anmeldung der Handelsmarke (die Anmeldung der österreichischen und der chinesischen Handelsmarken sollte durch das österreichische Unternehmen geschehen), im Bereich des anwendbaren Rechts, die Geschäftsgeheimnisse betreffend, sowie bei der Art der Vergütung geboten. Genau festzulegen sind auch der Umfang der Vertretung sowie die regionale Zuständigkeit des Handelsvertreters und unter welchem Namen dieser auftreten darf. Ebenso sollte keine Exklusivität an nicht näher bekannte Handelsvertreter gewährt werden.

Die Suche nach einem geeigneten Handelsvertreter in China führt häufig nur über persönliche Kontakte zum Ziel. Es ist daher empfehlenswert, China zu besuchen, sei es im Rahmen einer individuellen Geschäftsreise, des Besuchs von Fachmessen, oder als Teilnehmer einer Veranstaltung der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA.

Hongkong

Nach dem Prinzip „Ein Land, zwei Systeme“ gelten für die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin eigene Bestimmungen für das Wirtschafts- und Steuersystem inkl. für Bereiche wie Firmengründung, Gewerbe- und Steuerrecht, Arbeitsrecht, Eigentumssicherung, Insolvenzrecht und die Vertretungsvergabe. Hongkong hat eines der liberalsten Wirtschaftssysteme weltweit und ist weiterhin für viele österreichische Unternehmen ein Tor Richtung China und Asien. Ausführliche Informationen und individuelles Service erhalten Sie beim AußenwirtschaftsCenter Hongkong, bitte schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an.

Stand: 25.01.2023