Aserbaidschan: Export und Import
Fundierte Expertise für Ihr Auslandsgeschäft: Geschäftsabwicklung, Exportwissen, Zoll
Lesedauer: 5 Minuten
Export und Import: So geht's
In welche Richtung Ihr Vorhaben auch geht: wir geben Ihnen Starthilfe bei den ersten Schritten über die Grenze. Bei uns finden Sie nicht nur die wichtigsten Basics für den Export, sondern auch neue Kund:innen und Lieferant:innen. Ob Zollverfahren, Exportdokumente, Ein- und Ausfuhrbestimmungen oder Ursprung – wir unterstützen Sie bei allen Fragen der Export- und Importabwicklung.
Weil ein Auslandsgeschäft immer zwei Seiten hat, sind wir in Österreich und weltweit für Sie da.
Kompakte Erstinformationen und umfangreiches Wissen zu Bestimmungen in Österreich geben Ihnen die Expert:innen in den Landeskammern.
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Importbestimmungen
Zusätzlich zum Zoll muss der Importeur im Rahmen der Importverzollung von Warenlieferungen nach Aserbaidschan eine Zollabfertigungsgebühr, die Einfuhrumsatzsteuer und bei der Einfuhr bestimmter Warengruppen die Akzisensteuer bezahlen. Alle Einfuhrabgaben sind vom aserbaidschanischen Importeur zu entrichten. Beim Zoll, der Zollabfertigungsgebühr und der Akzisensteuer handelt es sich um echte Kostenfaktoren, die beim Importeur als Betriebsausgaben gewinnmindernd wirken. Im Gegensatz dazu kann die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich gegen die geschuldete Umsatzsteuer (z.B. beim Weiterverkauf) verrechnet werden und ist daher nur ein Durchlaufposten.
Zollbestimmungen
Die rechtliche Grundlage für das aserbaidschanische Zollwesen ist der Zollkodex (Gesetz Nr. 311-IQ vom 10.06.1997), der 06.08.1997 in Kraft getreten ist. Der Zollkodex ist als Gesetz mit direkter Wirkung konzipiert und die enthaltenen Normen sollen direkt angewendet werden. Probleme in Zollangelegenheiten liegen aber nicht so sehr in den Rechtsakten begründet, sondern vielmehr in der Praxis, d.h. der konkreten Abwicklung der Verzollungsvorgänge, im Zuge derer Lieferanten, Importeure und Spediteure sich der Willkür aserbaidschanischer Zollbeamter ausgesetzt sehen.
Neben dem Zollregime des Warenimports nach Aserbaidschan, d.h. zum freien Verkehr, existiert noch eine Reihe anderer Zollregime, u.a. für aktive und passive Lohnveredelung und für die temporäre Einfuhr von Waren nach Aserbaidschan. Das Zollregime der temporären Einfuhr ist insbesondere im Zusammenhang mit der Lieferung von Messeexponaten und Leasinggütern von Bedeutung.
Aserbaidschan ist nicht Mitglied der internationalen Konvention über die temporäre Einfuhr von Waren mittels Carnet ATA.
Handelsabkommen
Basis für die Beziehungen der EU mit Aserbaidschan ist das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen aus 1999.
Von 2010 bis 2013 verhandelte die EU mit Aserbaidschan über ein Assoziierungsabkommen. Seit April 2013 hat keine weitere Verhandlungsrunde mehr stattgefunden.
Um einen neuen rechtsverbindlichen Rahmen für die Beziehungen der EU zu Aserbaidschan zu schaffen, verhandelt die EU mit Aserbaidschan seit Februar 2017 über ein Comprehensive Agreement.
Sonstige Einfuhrabgaben
Bei Fragen zu sonstigen Einfuhrabgaben kontaktieren Sie bitte das AußenwirtschaftsCenter Istanbul.
Muster
Bei der Lieferung von Produktmustern und –proben ist zu unterscheiden, ob diese in Aserbaidschan verbleiben oder wieder ausgeführt werden. Bei einer Wiederausfuhr kommt das Zollregime der zeitweiligen Einfuhr zur Anwendung, wonach für jeden Monat, welchen sich die Ware in Aserbaidschan aufhält, 3% der Einfuhrabgaben, sowie die Zollabfertigungsgebühr zu leisten sind und eine Aufenthaltsdauer von maximal einem Jahr möglich ist. Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben (nicht aber von der Zollabfertigungsgebühr) gibt es nur für Messeexponate, die im Regime der zeitweiligen Einfuhr importiert werden.
Bei der Lieferung von Produktmustern und –proben, die beim aserbaidschanischen Geschäftspartner verbleiben (z.B. zur Verarbeitung etc.) besteht das Problem, dass es kein eigenes Zollregime für die Abfertigung von Musterwaren gibt und diese daher wie ein kommerzieller Import verzollt werden müssen. Das bedeutet, dass vom deklarierten Zollwert die vorgeschriebenen Einfuhrabgaben zu leisten sind.
E-Commerce
In Anbetracht des rasanten Wachstums des Onlinehandels hat die aserbaidschanische Regierung am 10. Mai 2005 das erste E-Commerce-Gesetz zur umfassenden Regulierung des Onlinegeschäfts verabschiedet. Betroffen sind alle Unternehmen, die ihre Produkte in Aserbaidschan online vertreiben.
Beim Kauf von digitalen Dienstleistungen aus dem Ausland fallen in Aserbaidschan 10 % Quellensteuer an.
Paketversand
Die allgemeine Wertgrenze für eine volle Zollfreiheit beim Versand per Post an Privatpersonen liegt bei USD 300, wenn dieser über einen Spediteur oder Kurierdienst erfolgt. Eine Freigrenze von USD 300 gilt beim Versand von Sendungen an Privatpersonen zum privaten Gebrauch über den Postweg (ausgenommen sind akzisenpflichtige Waren, z.B. Spirituosen, Tabak). Hier gilt die Regel, dass innerhalb eines Monats der Wert der Lieferung an einen Empfänger/eine Adresse USD 300 nicht übersteigen darf. Übersteigt der Zollwert der Postsendung USD 300, so sind für den übersteigenden Betrag Zoll- und Einfuhrabgaben zu leisten. Auch bei Geschenksendungen an Privatpersonen muss ein realistischer Zollwert angegeben werden.
Verpackungsvorschriften, Ursprungsbezeichnung
In Aserbaidschan müssen zum Zwecke des Konsumentenschutzes auf allen einheimischen und ausländischen Waren, die im Groß- und Einzelhandel an Endverbraucher (Konsumenten) verkauft werden, bestimmte Informationen in aserbaidschanischer und in ausländischer Sprache angebracht werden. Welche Informationen auf dem Produkt angezeigt werden müssen, wird durch das Konsumentenschutzgesetz und staatliche Normen (AZS) geregelt.
Die Etikettierungsvorschriften für „Food-Produkte“ (Nahrungsmittel und Getränke) sind durch das Gesetz über die Food-Produkte vom 18.11.1999, Gesetz Nr. 759-IQ festgelegt. Folgende Angaben müssen in aserbaidschanischer und in ausländischer Sprache auf dem Produkt enthalten sein (Abweichungen sind abhängig vom konkreten Produkt möglich):
- Produktbezeichnung
- Herkunftsland
- Produzent
- Gewicht oder Volumen
- Wichtige Inhaltsstoffe und Angabe der Lebensmittelzusatzstoffe
- Lagerungskriterien
- Herstellungs- und Haltbarkeitsdauer
- Benennung des normativen oder technischen Dokuments, gemäß dessen Vorgaben das Produkt hergestellt wurde oder identifiziert werden kann
- Information über die Zertifizierung
Es gibt noch keine Etikettierungsbestimmungen für „Non-Food-Produkte“ sowie gesonderte Bestimmungen für einzelne Warengruppen in Aserbaidschan.
Die Information in aserbaidschanischer und ausländischer Sprache sowie das AZS-Zeichen und die Handelsmarke (Warenzeichen) müssen unmittelbar auf der Ware/Einzelverpackung, dem Etikett oder Label etc. angebracht werden. Die meisten ausländischen Lieferanten lösen die Etikettierungsproblematik in der Form, dass sie die im Westen üblichen Etiketten anbringen, und dann eine Zusatzetikette (häufig fotokopiert und nicht gedruckt) auf jede Packung aufkleben. Es ist zwischen Produzenten/Lieferanten und Importeur/Verkäufer zu vereinbaren, wer die erforderliche Etikettierung vornimmt. Die Anbringung der Etiketten kann nach der Einfuhrabfertigung vom aserbaidschanischen Importeur vorgenommen werden.
Neben diesen verpflichtenden Etikettierungsvorschriften können für einzelne Warengruppen zusätzliche Erfordernisse bestehen. So sind z.B. auf alkoholische Getränke, Bier, Motoröl und Tabakwaren Akzisenmarken anzubringen.
Beim Warenverkehr zwischen Österreich und Aserbaidschan ist zollrechtliche Warenursprungskennzeichnung erforderlich, auch die Warenmarkierung „Made in …“ ist in vielen Fällen nötig.
Begleitpapiere
Laut der Regelung des aserbaidschanischen Zollkomitees vom 06.09.2001 Nr. 062 muss der Importeur/Deklarant beim aserbaidschanischen Endzollamt folgende Dokumente und Unterlagen im Rahmen der Importverzollung nach Aserbaidschan vorlegen:
- Güterzolldeklaration
- Zollwertdeklaration
- Original des Einfuhrvertrages
- Handelsrechnung, ProForma-Rechnung, Leistungsbeschreibung
- Packliste
- Frachtdokumente (CMR, CIM, AWB etc.)
- Eventuell das Ursprungszeugnis
- Nachweis der Bezahlung der Einfuhrabgaben
- Einfuhrlizenzen und Zertifikate, sofern erforderlich
- Zollbehördliche Genehmigung, falls folgende Zollregime für die Wareneinfuhr verwendet werden: Zolllager, zeitweilige Einfuhr, Lohnveredelung, Zollfreizone bzw. -lager.
Restriktionen
Verboten sind beispielsweise der Import von Lebensmitteln, die genetisch veränderte Organismen enthalten, Drogen, psychopharmazeutische Medikamente, gefährdete Tier- und Pflanzenarten, Falschgeld, gefährliche Chemikalien und radioaktive Stoffe, gefährliche Abfälle, gentechnisch verändertes Staatsgut, pornografisches Druck, Video-, Foto-, Film- oder Audiomaterial, „aserbaidschanfeindlichen“ Dokumenten und Medien sowie Rauschgift.
Eine Liste von in Aserbaidschan verbotenen und beschränkten Importwaren finden Sie auf der Homepage der Administration of Customs.
Steuer- und zollrechtliche Fragen erfordern eine exakte Klärung. Das AußenwirtschaftsCenter Istanbul hilft Ihnen hier gerne mit fachlicher Beratung weiter.
Stand: 03.06.2024