Film- und Musikwirtschaft, Fachverband

Statuten

Prädikatisierung - Gemeinsame Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)

Lesedauer: 3 Minuten

GESCHÄFTSORDNUNG
der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder (GFBK)

§ 1
(1) Die Geschäftsstelle hat Anträge auf Begutachtung eines in Österreich noch nicht öffentlich aufgeführten Films zu behandeln, wenn der Antragsteller
a) nachweist, dass der Film aus österreichischer Erzeugung stammt oder unter Beachtung der geltenden Vorschriften eingeführt wurde,
b) den Film unentgeltlich zur Begutachtung zur Verfügung stellt,
c) schriftlich erklärt, zur Abgeltung der anfallenden Kosten ein pauschaliertes Entgelt in der Höhe von € 0,28 pro Laufmeter (Basis 35 mm Filmbreite) zu entrichten,
d) schriftlich erklärt, dass der Film nur in der vorgelegten Fassung öffentlich vorgeführt wird und Änderungen im Titel, Format oder im Verleih der Geschäftsstelle unverzüglich angezeigt werden,
e) bei fremdsprachigen Filmen ohne deutsche Untertitel eine kurze Inhaltsangabe sowie eine schriftliche Übersetzung des Originaltextes vorlegt,
f) bei einem bereits begutachteten Film, der in einer geänderten Fassung
neuerlich begutachtet werden soll, die Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung angibt.
(2) Die Geschäftsstelle ist ferner verpflichtet, Anträge auf nochmalige Begutachtung (Art. 3 Abs. 5 der Vereinbarung) zu behandeln, wenn die Bestimmungen des Abs.1 lit. b und c erfüllt sind. Das für eine nochmalige Begutachtung zu entrichtende Entgelt ist rückzuerstatten, wenn eine höhere Bewertungsstufe erreicht wird als bei der ursprünglichen Begutachtung.
(3) Anträge auf Begutachtung eines Films, der in Österreich bereits öffentlich aufgeführt worden ist, sind nur in begründeten Ausnahmefällen zu behandeln.

§ 2
(1) Die Begutachtungen finden über Einladung der Geschäftsstelle statt.
(2) Ein bereits begutachteter Film, der in einer geänderten Fassung neuerlich begutachtet wird, ist nach Möglichkeit denselben Mitgliedern vorzuführen, die den Film das erste Mal begutachtet haben.
(3) Die einzelnen Teile eines Gesamtfilmwerkes, die getrennt verliehen werden und deshalb gesondert begutachtet werden müssen, sind nach Möglichkeit denselben Mitgliedern vorzuführen.

§ 3
(1) Den Vorsitz bei den Begutachtungen führt auf die Dauer eines Vierteljahres in alphabetischer Reihenfolge der Länder das vom jeweiligen Land bestimmte oder für dieses Land allein an der Begutachtung teilnehmende Mitglied.
(2) Ist kein Mitglied jenes Landes erschienen, das gemäß Abs. 1 den Vorsitz zu führen hätte, geht der Vorsitz für die Dauer der Sitzung auf das nach Lebensjahren älteste anwesende Mitglied über.
(3) Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Begutachtungssitzung (Beratung und Abstimmung).

§ 4
(1) Mit dem Prädikat „sehenswert” ist ein Film zu bewerten, der ein Thema so gestaltet, dass eine Hervorhebung gerechtfertigt ist.
(2) Mit dem Prädikat „wertvoll” ist ein Film zu bewerten, der sein Thema schöpferisch gestaltet und es durch seine filmische Form eindringlich darstellt.
(3) Mit dem Prädikat „besonders wertvoll” ist ein Film zu bewerten, der ein für die menschliche Existenz im persönlichen oder gesellschaftlichen Bereich relevantes Thema in seiner filmischen Gesamtheit außergewöhnlich gestaltet, so dass seine Einstufung unter dem Begriff Spitzenfilm gerechtfertigt erscheint.

§ 5
(1) Die Abstimmung erfolgt unter Verwendung eines vorgedruckten Stimmzettels.
(2) Stimmzettel, die nicht ausgefüllt sind (leere Stimmzettel) oder aus denen die Bewertungsstufe nicht eindeutig hervorgeht, sind ungültig und werden nicht gezählt. Über die Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet der Vorsitzende.

§ 6
(1) Über die Begutachtung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll hat die Namen der stimmberechtigten Mitglieder und die sie entsendenden Länder sowie das für den einzelnen Film erzielte Begutachtungsergebnis samt Begründung zu enthalten. Der Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die in das Protokoll aufzunehmende Begründung die anlässlich der Beratung von den einzelnen Mitgliedern vorgebrachten wesentlichen Beurteilungsmerkmale widerspiegelt. Die schriftliche Bekanntgabe des mit einer Begründung versehenen Begutachtungsergebnisses an den Antragsteller und die Länder erfolgt ausschließlich durch die Geschäftsstelle.
(2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder können bei der Begutachtung anwesend sein. Der Vorsitzende ist überdies berechtigt, den Begutachtungen Auskunftspersonen und Sachverständige (Vertreter der Filmindustrie, Künstler, Wissenschaftler, Pädagogen usw.) zuzuziehen. Im Übrigen sind Filmvorführungen und Begutachtungen nicht öffentlich.

§ 7
Die an der Begutachtung teilnehmenden Mitglieder erhalten für jede Begutachtung eine Aufwandentschädigung von € 20 der Vorsitzende eine solche von € 25,-. Sind die bei einer Begutachtung zur Vorführung gelangenden Filme länger als 3.500 m (Basis 35 mm Filmbreite), erhöht sich die Aufwandentschädigung für jeweils weitere angefangene 1.500 m um € 7,-.

Wien, 1.1.2001

Stand: 02.10.2023

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