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Änderungen bei der Verrechnung der Umsatzsteuer beim Verkauf von Metall gemäß UStBBKV 

Beispiele für Anwendungsfälle im betrieblichen Alltag

Lesedauer: 3 Minuten

14.10.2024

Das System der Umkehr der Steuerschuld ("Reverse Charge") für Lieferungen bestimmter Waren/Produkte zwischen Unternehmen, darunter eine Vielzahl von Metallen, wird ausgeweitet. Dies gilt für ab 1.1.2014 getätigte Umsätze von Unternehmen, deren Umsatzsteuer in bestimmten Fällen der Leistungsempfänger schuldet und der leistende Unternehmer nur noch haftet. (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung, BGBl. II 369/2013)

Anknüpfungspunkte gemäß Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV):

  • Lieferungen verschiedenster von der kombinierten Nomenklatur erfasster Metalle (außer sie fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG),
  • Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern ab 5.000,00 Euro,
  • Lieferungen von Gas und Elektrizität unter bestimmten Voraussetzungen,
  • Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten,
  • Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold Ab dem 1.1.2014 gilt Folgendes zu beachten …

Ab dem 1.1.2014 gilt Folgendes zu beachten

  • In erster Linie hat der Unternehmer zu prüfen, ob die Ware, die er verkauft (oder kauft), eine Lieferung von Metall gem. UStBBKV darstellt. Dabei hat er zu klären, ob die Ware in die Nomenklatur einzureihen ist und damit als Metalllieferung gem. UStBBV gilt. Die Folge ist, dass der Verkäufer eine Rechnung ohne USt. zu legen hat, weil sie auf den gewerblichen Käufer der Ware übergeht.
  • Die Einreihung von Waren in die Nomenklatur richtet sich in erster Linie nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems des gemeinsamen EU-Zolltarifs:
    • Waren sind grundsätzlich nach dem Stoff oder Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
    • Eine unvollständige oder unfertige Ware wird der vollständigen oder fertigen Ware zugeordnet, wenn sie in ihrem Zustand die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware besitzt.
    • Durch Bearbeitungs- bzw. Verformungsarbeiten (z.B. Walzen, Schmieden, Stanzen u.a.) von Rohlingen, die in die Nomenklatur eingereiht sind, ist deren Einreihung zu prüfen. Es kann sein, dass die veränderten Rohlinge oder ihre Teile aus der Nomenklatur fallen. Dies geschieht, wenn die veränderten Waren oder -teile nur zur Herstellung oder Fertigstellung einer bestimmten Ware mit spezifischen Anforderungen verwendet werden kann, weil sie durch die Verformungsarbeiten bereits charakteristische Formen oder wesentliche Beschaffenheitsmerkmale der fertigen Ware aufweisen.
  • Wird eine Rechnung über eine der oben angeführten Leistungen ausgestellt, darf darauf keine Umsatzsteuer mehr aufscheinen. Sie hat jedoch einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu enthalten.
  • Die übergegangene Steuerschuld ist in der Umsatzsteuervoranmeldung und in der Jahreserklärung in Kennzahl 032, sowie die entsprechende Vorsteuer in Kennzahl 089 einzutragen.
  • Im Zweifelfall können Unt⇒ernehmer einvernehmlich von einer Anwendung des Reverse Charge Systems ausgehen. Es wird empfohlen, dies schriftlich festzulegen.
  • Wird eine Rechnung, auf der fälschlicherweise Umsatzsteuer ausgewiesen wird, vom Rechnungsempfänger nicht beanstandet, steht ihm (Leistungsempfänger) kein Vorsteuerabzug zu. In einem solchen Fall schuldet der Erbringer der Leistung die ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem, weil seine Steuerpflicht kraft Rechnungslegung besteht.
  • Im betrieblichen Alltag können folgende Geschäftsfälle (Auswahl) auftreten:
Beispiel Geschäftsfall:
Verkäufer
(Gewerbenetrieb)
verkauft Metalle (Profile, Bleche u.a.)(unbedeutend ob in die Nomenklatur eingereiht) ⇒ an Endkunden
Folge: Verkäufer legt (wie bisher) eine Rechnung mit USt.
Beispiel Geschäftsfall:
Verkäufer
(Händler/Gewerbebetrieb)
verkauft Metallprofile, Bleche u.a.
(die nicht in die Nomenklatur eingereiht sind)
⇒ an gewerblichen Käufer
(Metallbetrieb/Gewerbebetrieb)
Folge: Verkäufer legt (wie bisher) eine Rechnung mit USt.

Hauptanwendungsfall Neu:

Beispiel Geschäftsfall Neu:
Verkäufer
(Stahlhändler)
verkauft Metallprofile, Bleche u.a.
(die nicht in die Nomenklatur eingereiht sind)

⇒ an gewerblichen Käufer
(Metallgewerbebetrieb)

Folge: Verkäufer legt eine Rechnung ohne USt. und die USt. geht auf den Käufer über 

Sonderfälle Neu:

Beispiel Sonderfall I:
Verkäufer
(Händler/Gewerbebetrieb)
bearbeitet Rohling ohne Veränderung ursprünglicher Merkmale (z.B. Ablängen)
(Rohling ist in die Nomenklatur eingereiht)
verkauft bearbeitete Ware
(keine Veränderung hinsichtlich Einreihung)
 an gewerblichen Käufer
(Gewerbebetrieb)
Folge: Verkäufer legt eine Rechnung ohne USt. und die USt. geht auf den Käufer über
Beispiel Sonderfall II:
Verkäufer
(Händler/Gewerbebetrieb)
bearbeitet Rohling mit Veränderung ursprünglicher Merkmale für einen speziellen Auftraggeber/Werk
(Rohling bereits in die Nomenklatur eingereiht)
 
Prüfung der Einreihung in Nomenklatur notwendig  
verkauft bearbeitete Ware (nicht mehr von der Nomenklatur erfasst) an gewerblichen Käufer
(Gewerbebetrieb)
Folge: Verkäufer legt (wie bisher) eine Rechnung mit USt.
Beispiel Sonderfall III:
Verkäufer
(Händler/Gewerbebetrieb)
verkauft Metallprofile, Bleche u.a.
(die in die Nomenklatur eingereiht sind)
 an gewerblichen Käufer
(anderer Gewerbebetrieb)
Folge: Verkäufer legt eine Rechnung ohne USt. und die USt. geht auf den Käufer über
  • Auf eine unverbindliche Liste der von der Verordnung erfassten Metalle ("Kombinierte Nomenklatur") im Anhang des Merkblattes wird verwiesen. 

Stand: Dezember 2013


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