Fahrschulen und Allgemeiner Verkehr, Fachgruppe

Stehtagvergütung

Empfehlungen

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Es gibt eine Empfehlung des Versicherungsverbandes an seine Mitglieder (also die Versicherungen) zur Frage der Regelung einer allfälligen Stehtagvergütung für Schulfahrzeuge. Grundsätzlich kann diese Vergütung nur im Fall des Schadenersatzes zur Anwendung kommen. Dieser setzt einen durch jemandes Verschulden eingetreten Schaden voraus. Allerdings ist der Geschädigte einerseits dazu verpflichtet alles zu tun damit der Schaden so gering wie möglich bleibt, andererseits darf er sich durch den Schadenersatz nicht bereichern.

Die Einhaltung dieser Grundsätze ist vor allem im geschäftlichen Bereich naturgemäß heikel. Daher hat der Fachverband der Fahrschulen im Jahre 1966 erreicht, dass der Verband der Versicherungsunternehmen eine EMPFEHLUNG an SEINE Mitgliedsbetriebe gab, wie gegebenenfalls für alle Beteiligten eine rasche und unkomplizierte Lösung bezüglich der Vergütung für Stehtage aussehen könne. Wie der Name schon sagt handelt es sich um eine Empfehlung und nicht um eine Vereinbarung oder rechtlich bindende Regel. Es muss der regulierenden Assekuranz daher unbenommen bleiben, im Sinne der rechtlich einwandfreien Abwicklung des Schadens sachdienliche und zweckmäßige Schritte zu unternehmen. Dies auch im Lichte einer sich ständig wandelnden Rechtsprechung. Daher müssen wir seitens einiger Versicherungsgesellschaften in den letzten Jahren leider verstärkt eine andere Vorgangsweise beobachten. Aufgrund des wirtschaftlichen Umfeldes werden wahrscheinlich immer mehr Versicherer dazu übergehen, Schadenersatzansprüche genauer zu hinterfragen. Der bisher angewandte Usus der Geltendmachung von Stehzeiten aufgrund der Empfehlung des Versicherungsverbandes  war im Grunde immer vom Goodwill des jeweiligen  Versicherers abhängig, ob er diese Empfehlung akzeptiert oder nicht. 

Tatsächlich aber hat er das Recht, einen entsprechenden Nachweis über einen Verdienstentgang aus der Nichtbenutzbarkeit des Fahrzeuges zu verlangen. Die Verschiebung von Fahrstunden alleine stellt keinen Verdienstentgang dar, da sie ja zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Diese Sache wurde auch schon einmal vor einigen Jahren von einem Fahrschulunternehmer ausjudiziert und hat er die Sache unter großem finanziellen Verlust verloren.

Ergänzend sei noch angemerkt: Da der Fahrschultarif nicht dem Spalttarif unterliegt bleibt es aber der Fahrschule unbenommen, sich für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug zu mieten und die Kosten hierfür der gegnerischen Versicherung zu verrechnen. Diese würde die Rechnung abzüglich eines Prozentsatzes für die Eigenersparniskosten übernehmen. Wir können in jedem Fall nur raten, für den Fall dass Sie diese Regelung in Anspruch nehmen wollen, sofort die betroffene Versicherung von diesem Umstand nachweislich in Kenntnis zu setzten. Die Generali, welche die Fahrschulen seit vielen Jahrzehnten besonders unterstützt, regelt die betreffenden Schäden mit Schulfahrzeugen nach wie vor im Sinne der Empfehlung.

Stand: 01.08.2016