Ein Kind sitzt in einem Reisebus und winkt
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Reisebüros, Fachgruppe

Information zu den Fahrgastrechten im Omnibusverkehr

Verordnung (EU) Nr. 181/2011

Lesedauer: 2 Minuten

Die Verordnung deckt alle nationalen und grenzüberschreitenden Linienverkehrsdienste im Langstreckenverkehr ab einer Entfernung von 250 km ab. 

Die Verordnung regelt:

  • Nichtdiskriminierung von Passagieren hinsichtlich der Beförderungsbedingungen
  • Ansprüche der Passagiere bei Unfällen, die den Tod oder einen Personenschaden zur Folge haben bzw. den Verlust oder die Beschädigung des Reisegepäcks
  • Nichtdiskriminierung und vorgeschriebene Unterstützung für Personen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität
  • Rechte der Passagiere in den Fällen der Annullierung oder der Verzögerung
  • Informationspflichten gegenüber Fahrgästen
  • Behandlung von Beanstandungen
  • allgemeine Regeln zur Durchführung 

Entschädigungen im Fall von Annullierungen und Verspätungen

Ähnlich der EU-Fluggastrechteverordnung sieht die Verordnung Ansprüche des Fahrgastes vor, wenn die Fahrt annulliert wird, die Abfahrt um mehr als 2 Stunden verspätet ist, oder im Fall der Überbuchung. Hier muss der Busunternehmer die anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Bedingungen zum ehest möglichen Zeitpunkt bzw. die volle Rückerstattung des Ticketpreises und die Rückbeförderung an den Ausgangspunkt zum ehest möglichen Zeitpunkt anbieten. Kommt der Busunternehmer dieser Verpflichtung nicht nach, hat der Fahrgast zusätzlich zur Rückerstattung des Ticketpreises auch Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises. 

Verzögert sich die Abfahrt des Busses bei Fahrten von mehr als 3 Stunden um mehr als 90 Minuten, haben die Fahrgäste Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen. Im Fall einer Unterbrechung der Fahrt, eines Unfalles oder bei Verspätungen, die eine Übernachtung erforderlich machen, muss der Busunternehmer zusätzlich bis zu zwei Übernachtungen von höchstens 80 Euro pro Nacht zur Verfügung stellen. Die Verpflichtung eine Übernachtung im Hotel zur Verfügung zu stellen entfällt, wenn der Busunternehmer nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Wetterbedingungen oder erhebliche Naturkatastrophen zurückzuführen ist, die eine sichere Weiterreise unmöglich machen. Hier hat man anscheinend die Schwächen der Fluggastrechteverordnung beseitigt. 


ACHTUNG! Diese Ansprüche gelten nicht für Passagiere im Rahmen von Pauschalreisen, hier ergeben sich die Ansprüche des Reisenden aus der Pauschalreiserichtlinie bzw. deren nationale Umsetzung (§ 31 b ff Konsumentenschutzgesetz).

Haftung für Tod, Personenschäden und Verlust bzw. Beschädigung von Gepäck bei Unfällen

Für verlorene oder beschädigte Gepäcksstücke haftet das Busunternehmen mit bis zu 1.200 EUR in allen EU-Ländern, es sei denn, die nationale Gesetzgebung sieht höhere Entschädigungsleistungen vor. Eine Haftungssumme von bis zu 220.000 EUR (minimale Höchstgrenze) ist für Todesfälle und Verletzungen von Fahrgästen vorgesehen. Um mittleren und kleinen Busunternehmen die Anpassung an die neuen Anforderungen zu erleichtern, hat das Parlament den Mitgliedstaaten zugestanden, bestimmte nationale Liniendienste und Busverbindungen, die zum größeren Teil außerhalb der EU liegen, für den Zeitraum von maximal zweimal vier Jahren aus der Verordnung auszunehmen.  

Personen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität

Die Ansprüche von Personen mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität entsprechen im Wesentlichen den Verordnungen über die Rechte von Flugreisenden (Nr. 1107/2006), den Rechten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Nr. 1371/2007) sowie den Rechten der Fahrgäste im See- und Binnenschiffsverkehr (Nr. 1177/2010). Geregelt werden das Recht auf Beförderung, Ausnahmen vom Recht auf Beförderung, die Bereitstellung von Informationen sowie die Entgegennahme und Weiterleitung von gemeldetem Hilfsbedarf. 

Stand: 18.04.2024

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