Reisebüros, Fachgruppe

KV Abschluss 2020: Einmalzahlung per 31.1.2020

Lesedauer: 2 Minuten

21.09.2023

Im Februar 2019 wurde mit der Gewerkschaft ein neues Gehaltsschema mit einer 2-jährigen Geltungsdauer abgeschlossen. Für das Jahr 2020 wurde dabei weiters eine Einmalzahlung vereinbart: 


Jede/r Angestellte/r erhält auf Basis Vollzeit im Jahr 2020 eine Einmalzahlung in Höhe von 280 Euro zum Stichtag 31.1.2020.

Die Einmalzahlung kann auf gewährte Überzahlungen nicht angerechnet werden

Teilzeitkräfte erhalten die Einmalzahlung aliquot (Stunden-Basis Stichtag 31.1.2020).  

Keine Einmalzahlung erhalten:

  • geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte. Als fallweise Beschäftigte gelten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist. 
  • Lehrlinge
  • Angestellte, die zum Stichtag 31.1.2020 in Karenz sind.

Häufig gestellte Fragen zum Kollektivvertrag 2020 

Werden die Kollektivvertragsgehälter im Jahr 2020 erhöht?
Nein, im Jahr 2020 gibt es keine Erhöhung der Kollektivvertragstabelle. Anstelle der Erhöhung gibt es aber eine Einmalzahlung.

Wie hoch ist die Einmalzahlung?
Die Höhe der Einmalzahlung beträgt 280 Euro (brutto).

Wann ist die Einmalzahlung auszubezahlen?
Die Einmalzahlung ist im Jänner - spätestens zum Stichtag 31.1.2020 - auszubezahlen.

Wird die Einmalzahlung für Teilzeitkräfte aliquotiert?
Ja, Teilzeitkräfte erhalten die Einmalzahlung aliquot. Zur Berechnung wird die Stunden-Basis mit Stichtag 31.1.2020 herangezogen 

Was ist, wenn die Arbeitszeit 2020 gesenkt oder erhöht wird?
Stichtag für die Berechnung der Einmalzahlung ist der 31.1.2020. Wenn die Arbeitszeit danach gesenkt/erhöht wird, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Einmalzahlung.  

Erhalten geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte eine Einmalzahlung?
Nein, geringfügig bzw. fallweise Beschäftigte erhalten keine Einmalzahlung. Als fallweise Beschäftigte gelten gemäß § 33 Abs. 3 ASVG Personen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist.   

Erhalten Lehrlinge eine Einmalzahlung?
Nein, Lehrlinge erhalten keine Einmalzahlung.  

Meine Mitarbeiterin bzw. mein Mitarbeiter befindet sich mit Stichtag 31.1.2020 in Karenz. Erhält sie/er die Einmalzahlung?
Nein, Mitarbeiter/innen, die zum Stichtag 31.1.2020 in Karenz bzw. Mutterschutz sind, erhalten keine Einmalzahlung.

Bekommen auch Angestellte mit Überzahlung die Einmalzahlung? 
Ja, die Einmalzahlung kann nicht auf bestehende Überzahlungen angerechnet werden.

Kann die Einmalzahlung gekürzt werden, wenn absehbar ist, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt (z.B. Austritt, Karenz,…)? 
Nein, alle Mitarbeiter/innen, die mit Stichtag 31.1.2020 angestellt sind, erhalten die volle Einmalzahlung (Teilzeit aliquotiert).  

Das heißt: Wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ab Februar 2020 austritt, bekommt sie/er trotzdem die volle Einmalzahlung. Wenn die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ab Februar 2020 eintritt, bekommt sie/er keine Einmalzahlung.  

Der Mitarbeiter/die Mitarbeiterin befindet sich mit Stichtag 31.1.2020 in gekündigter Stellung. Erhält er/sie die Einmalzahlung?
Wenn der 31.1.2020 noch innerhalb der Kündigungsfrist liegt, ist die Einmalzahlung fällig.

Ich habe meiner Mitarbeiterin/meinem Mitarbeiter schon vor dem 31.1.2020 eine Gehaltserhöhung gewährt. Bekommt sie/er trotzdem die Einmalzahlung?
Eine freiwillig gewährte Erhöhung kann nur dann angerechnet werden, wenn Sie mit Ihrer Mitarbeiterin/Ihrem Mitarbeiter ausdrücklich (am besten schriftlich) vereinbart haben, dass die freiwillig gewährte Erhöhung eine Vorwegnahme der Einmalzahlung darstellt und auf diese voll angerechnet wird. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, ist die Einmalzahlung zu bezahlen.

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