Neue Kündigungsfristen im Gastgewerbe
Seit Oktober 2021 gilt in Österreich bei Kündigung von ArbeiterInnen und Angestellten durch ArbeitgeberInnen gesetzlich eine mindestens 6-wöchige Frist.
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Für Saisonbranchen können im Branchenkollektivvertrag praxisgerechte, kürzere Fristen bzw. flexiblere Regelungen vereinbart werden. Für das Hotel- und Gastgewerbe hatten sich die Fachverbände mit der Gewerkschaft vida grundsätzlich auf eine 14-tägige Kündigungsfrist im Kollektivvertrag geeinigt.
Da diese Vereinbarung von der Gewerkschaft vida nachträglich bestritten wurde, haben die gastgewerblichen Fachverbände im Oktober vergangenen Jahres den Obersten Gerichtshof (OGH) zur Klärung angerufen.
Im nun vorliegenden Beschluss des OGH bestätigt dieser zwar vollinhaltlich die wesentlichen rechtlichen Argumente der Fachverbände Gastronomie und Hotellerie. Nicht nachgewiesen werden konnte allerdings, dass es sich beim Gastgewerbe um eine Saisonbranche handelt. Von Seiten der gastgewerblichen Fachverbände wird alles versucht, um eben diesen Nachweis zu erbringen.
Bis zur endgültigen Entscheidung - die bestenfalls in einigen Monaten zu erwarten ist – besteht leider weiterhin die Situation der fehlenden Rechtssicherheit.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Anwendung der langen Kündigungsfristen
Um ein drohendes Verfahren betreffend die Dauer der Kündigungsfrist zu vermeiden, sollten vorerst auch bei ArbeterInnen die langen Kündigungsfristen der Angestellten angewendet werden.
Hier empfiehlt es sich aber, die Endabrechnung/Auszahlung ev. unter Rückforderungsvorbehalt vorzunehmen, für den Fall, dass es zur endgültigen Feststellung der (durch KV geänderten) Rechtslage kommt (Anwendung der 14-tägigen Kündigungsfrist). - Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit zum 15. und Monatsletzten im Arbeitsvertrag (statt dem gesetzlich vorgesehenen Quartalsende).
- Sofern möglich: einvernehmliche Lösung
- Wenn die Beschäftigungsdauer von vornherein feststeht (Saisonbetriebe): Vereinbarung eines befristeten Dienstverhältnisses.
Achtung: Bei befristeten Dienstverhältnissen mit ArbeiterInnen muss der Tag des Beginns und des Endes kalendermäßig feststehen. Die Bezeichnung "Schluss der Saison" bzw. "Ende der Saison" ist keine gültige Formulierung für eine Befristung. - Vorgangsweise bei anhängigen Verfahren
Unter Hinweis darauf, dass die Fachverbände Gastronomie und Hotellerie einen neuerlichen Feststellungsantrag zum endgültigen Nachweis der Saisoneigenschaft der Branche einbringen werden, kann bei Gericht nach wie vor ein Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens gestellt werden. Allerdings wissen wir aus der Praxis, dass einzelne Gerichte die Unterbrechung des Verfahrens bisweilen von der Zustimmung der klagenden Partei abhängig machen.
Wir versichern Ihnen, dass wir alles daransetzen werden, den geforderten Nachweis, dass wir eine Saisonbrache sind, zu erbringen, um dadurch wieder die 14-tägige Kündigungsfrist anwenden zu können.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung.