
Kärntner Jugendschutzgesetz seit 1. Jänner 2019
Das Kärntner Jugendschutzgesetz wurde neuerlich geändert. Mit der seit 1. Jänner 2019 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle sind die Fakten klargestellt.
Lesedauer: 1 Minute
Inhaltsverzeichnis
1.) Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb,
Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten
2.) Erwerb-, Besitz – und Konsumationsverbot von Getränken mit gebranntem(!) Alkohol mit über 0,5 Volumprozent für Jugendliche (16 – 18 Jahre)
3.) Jugendliche (16 – 18 Jahre) dürfen nur so viel Alkohol konsumieren, dass
der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 Promille beträgt
4.) Kindern (bis zum 16. Lebensjahr) und Jugendlichen (16 – 18 Jahre) ist der
Erwerb, Besitz, Konsum und die Weitergabe von Tabakerzeugnissen,
Shishas, E-Zigaretten und E-Shishas verboten!
Wir haben den Auszug aus dem Jugendschutzgesetz an die neue Rechtslage angepasst und ersuchen Sie, das Jugendschutz-Exemplar an eine gut sichtbare Stelle in Ihrem Betrieb auszuhängen und Ihre Mitarbeiter auf die geltenden Jugendschutzbestimmungen, im speziellen auf das Ausschankverbot von Alkohol (§ 12), hinzuweisen.
Bitte bedenken Sie, dass eine mehrmalige Bestrafung nach dem Jugendschutzgesetz den Verlust der Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 GewO 1994 und in weiterer Folge den Entzug des Gewerbes durch die Gewerbebehörde nach sich ziehen kann.
Wenn Sie Ihre Mitarbeiter auf das Verbot des Alkoholausschankes an Jugendliche hinweisen, dokumentieren Sie dies durch eine Mustervereinbarung (siehe Downloads).
Für Mitglieder der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie stellen wir Ihnen auch kostenlose Jugendschutz-Kleber zur Verfügung. Diese Kleber können per Mail unter gastronomie@wkk.or.at bestellt werden oder unter "Downloads" heruntergeladen werden.