Änderung der Sachbezugswerteverordnung betreffend Dienstwohnungen
Information für Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft
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Was sind Sachbezüge?
Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Auch Dienstwohnungen sind grundsätzlich Sachbezüge und sind als Teile des Arbeitsentgeltes über das Lohnkonto abzurechnen.
Bei der Bewertung von Wohnraum des Arbeitgebers, den dieser seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt zur Verfügung stellt, werden grundsätzlich Quadratmeterpreise, die sich nach dem Richtwert lt. Richtwertgesetz bemessen, als Sachbezugswert angesetzt. Die Details dazu entnehmen Sie bitte den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien.
Folgende Änderungen der Sachbezugswerteverordnung wurden erreicht
Gegenüberstellung der Verordnungstexte
§ 2 Abs 7a ALT (bis 31.12.2024) | § 2 Abs 7a NEU (ab 01.01.2025) |
Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
| Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, gilt Folgendes:
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Beispiel :
Eine Wohnung mit 64 m² wird von 2 Mitarbeiter:innen gemeinschaftlich genutzt. Es gibt 2 Schlafzimmer mit jeweils 18 m² und eine Allgemeinfläche (Küche, Bad und Gang) mit insgesamt 28 m².
Nach Regelung alt: Jeder der beiden Mitarbeiter muss sich das 18 m² Schlafzimmer sowie die 28 m² Allgemeinfläche zurechnen. Das ergibt 46 m² (18 + 28). Somit muss ein Sachbezug für jeden Mitarbeiter berechnet werden, weil jedem mehr als 30m² zugerechnet werden.
Nach Regelung neu: Jedem der beiden Mitarbeiter muss das 18 m² Schlafzimmer sowie die 14 m² Allgemeinfläche (anteilsmäßig, weil zwei Bewohner 28 / 2) zugerechnet werden. Das ergibt 32 m² (18 + 14) . Somit fällt kein Sachbezug an, weil weniger als 35m² pro Mitarbeiter zugerechnet werden.
Stand: 28.11.2024