Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

EKZ 1: Ermöglichung der Sanierung falsch datierter Berichte

Lesedauer: 1 Minute

19.12.2023

Sehr geehrtes Mitglied,

auf Grund der Richtlinien zum EKZ 1 musste zum Zeitpunkt der Antragstellung der Bericht des Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers/Bilanzbuchhalters über die Feststellungen vorgelegen sein und konnte dieser später von der aws angefordert werden, weswegen die Berichte von den StB/WP/BiBu in mehreren Fällen mit dem Datum der Nachreichung datiert wurden. Diese Anträge wurden auf Grund dieses Formalfehlers abgelehnt.

Die WKÖ und KSW haben sich für Ihre Mitglieder erfolgreich eingesetzt. Infolge eines gemeinsamen Schreibens von WKÖ und KSW an Bundesminister Kocher ermöglicht das BMAW als Richtliniengeber nun folgende Sanierung der falschen Datierung.

Für den Fall, dass der aws nachträgliche Feststellungsberichte aus einem Missverständnis mit nicht korrektem Datum übermittelt wurden, was dann zur Ablehnung des Förderungsantrags geführt hat, kann die aws bei Vorliegen von dokumentierten schriftlichen Nachweisen, wonach der Feststellungsbericht bereits bei Antragstellung vorlag, diesen ursprünglichen Bericht anerkennen! Als Nachweis könnte z.B. ein Mailverkehr oder eine eingeschrieben versandte Korrespondenz zwischen dem/der Ersteller:in des Feststellungsberichts und dem Unternehmen dienen. Mit dieser Regelung will man den Antragstellern entgegen kommen.

Betreffend dem Wunsch, wonach unvollständige Anträge nachträglich verbessert werden könnten, muss auf die Richtlinie verwiesen werden, die eine derartige Verbesserungsmöglichkeit nicht vorsieht. Zusätzlich wird bei Antragstellung vom Unternehmen und der mitunterfertigenden Wirtschaftsprüfung/Steuerberatung/Bilanzbuchhaltung bestätigt, dass zur Kenntnis genommen wurde, dass eine nachträgliche Verbesserung nicht mehr möglich ist. Die aws kann aufgrund der Festlegungen über die oben genannten Fälle hinaus keine Nachbesserung von Förderungsanträgen zulassen.

Die Sanierung erfolgt daher nur dann, wenn die Feststellungsberichte nachträglich übermittelt wurden, aber die zeitlich korrekte Erstellung alternativ nachgewiesen werden kann.  

Beim EKZ 2 ist der Bericht bereits bei der Antragstellung verpflichtend hochzuladen. 

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