Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, Fachgruppe

Abgrenzung des Gewerbes IT-Dienstleistung zum Gewerbe Elektrotechnik

Reparaturbonus 2022 – 2026

Lesedauer: 1 Minute

22.09.2023

Anlässlich der Reparaturbonus-Aktion des Klimaschutz-Ministeriums (BMK), der auch Unternehmen mit der Gewerbeberechtigung "Dienstleistungen in der automatisierten Datenverarbeitung und Informationstechnik" zur Teilnahme als Partnerbetrieb berechtigt sind, dürfen wir auf den zulässigen Tätigkeiten im Rahmen des Berechtigungsumfangs des IT-Gewerbes hinweisen, insbesondere in Abgrenzung zu Gewerbe "Elektrotechnik":

IT-Dienstleister dürfen u.a. Wartung und Service von Computern und die "softwareseitige" Anbindung der Geräte, z.B. an ein Computersystem, vornehmen. Zulässig ist auch das Einrichten und Verbinden von bestehenden Steckverbindungen von Stromkabel, Grafikkarten und anderen bestehenden Endkomponenten. 

Das Arbeiten an Stromkreisen und elektronischen Spannungen ist jedoch nicht vom freien Gewerbe IT-Dienstleistung umfasst! 

Bei manchen Tätigkeiten kann es jedoch sein, dass insbesondere das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik erforderlich ist (insbesondere beim Montieren von Kabelkanälen, Dosen und Verteilerboxen). Sobald z.B. das Installieren von Stromversorgungen oder das Prüfen elektrischer Schutzmaßnahmen umfasst ist, würde dies etwa jedenfalls unter das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik fallen (§ 94 Z 16 iVm 106 GewO):  

"Elektrotechniker/innen montieren, installieren, warten und reparieren verschiedenste elektrische und elektronische Geräte und Anlagen: Stark- und Schwachstromanlagen, Steuerungs- und Regelungsanlagen, Alarmsysteme, Überwachungssysteme, elektrische Türen und Tore, elektrische Gebäudeinstallationen (Stromleitungen), Elektromaschinen, Küchen- und Haushaltsgeräte bis hin zu industriellen Maschinen und Anlagen und Energieversorgungsanlagen, wie z.B. Teile von Kraftwerken." 

Aber: auch im Rahmen der Gewerbeberechtigung IT-Dienstleistung, können diese reglementierten Tätigkeiten jedoch rechtmäßig als "Nebenrecht" gem. § 32 Abs. 1a GewO vorgenommen werden, wenn 

  • die Umsatzgrenzen des § 32 Abs. 1a eingehalten werden (30% des Jahresumsatzes),
  • die fachlichen Voraussetzungen gem. § 32 Abs. 2 GewO vorliegen (nicht nur aus gewerbe-, sondern eben auch aus versicherungsrechtlichen Gründen müssen zur Verrichtung der Tätigkeiten entsprechend ausgebildete und erfahrene Fachkräfte eingesetzt werden!), 
  • die Tätigkeit die Gewerbeberechtigung IT-Dienstleistung "wirtschaftlich sinnvoll ergänzt", 
  • die Tätigkeiten des reglementierten Gewerbes (in diesem Fall der Elektrotechnik) pro Auftrag nur maximal 15 % der erbrachten Leistung ausmachen. Die Nebentätigkeit darf also nicht Hauptleistung, sondern nur Ergänzung eines konkreten "IT-Auftrags" sein. 

>> Weiterführende Informationen zu gewerblichen Nebenrechten 

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