Finanzdienstleister, Fachgruppe

IDD - Statusklarheit

Information für Finanzdienstleister zum Verbot paralleler Gewerbeausübung

Lesedauer: 2 Minuten

Hintergrund:

Im Rahmen der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie − RL 2016/97/EU "IDD" − forderten der Fachverband Versicherungsmakler sowie das Bundesgremium Versicherungsagenten federführend ein Tätigkeitsverbot für Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit bislang in der Form Versicherungsagent und gleichzeitig als Versicherungsmakler ausüben durften.

Dabei regelt Art. 18 IDD bloß die Pflicht des Vermittlers vor Abschluss eines Vertrages offenzulegen, ob er den Kunden vertritt oder für Rechnung und im Namen eines Versicherungsunternehmens handelt.

Trotz aller Anstrengungen des Fachverbands Finanzdienstleister konnte dieses nationale Gold-Plating, welches auch Gewerbliche Vermögensberater betrifft – nämlich jene, die im Bereich Lebens- und Unfallversicherung in der Form Versicherungsmakler tätig sind und eine zusätzliche Gewerbeberechtigung als Versicherungsagent haben (oder umgekehrt) -, bei der Umsetzung der IDD nicht verhindert werden.

1. Wo ist das Verbot geregelt?

Die Hauptregelung findet sich in § 376 Z 18 Abs. 12 und 13 GewO 1994.

2. Wer ist betroffen?

Alle Personen, die bis zum bzw. am 28. Jänner 2019

  • eine Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ohne Beschränkung auf eine bestimmte Form oder
  • eine Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent und eine Berechtigung zur Tätigkeit in der Form Versicherungsmakler oder
  • mehrere Berechtigungen, die zur Versicherungsvermittlung in verschiedenen Formen berechtigen, sei es darunter auch im dem Gewerblichen Vermögensberater oder dem Nebengewerbe der Versicherungsvermittlung oder einem eingeschränkten Gewerbe zustehenden Umfang besessen haben.

3. Was müssen Betroffene tun?

Betroffene sind verpflichtet, bis spätestens 28. Jänner 2020

  • eine der beiden Berechtigungen ruhend zu melden (oder zu löschen), bzw.
  • Gewerbliche Vermögensberater können die beiden Ausübungsformen (Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) in ihren beiden Gewerbeberechtigungen anpassen (Lebens- und Unfallversicherungen als Versicherungsagent und die Gewerbeberechtigung Versicherungsagent oder beides als Versicherungsmakler)

4. Was passiert, wenn keine rechtzeitige Meldung erfolgt?

Grundsätzlich wird die Ausübungsform bzw. Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler von der Behörde ruhend gestellt. Es bleiben die Berechtigungen als Versicherungsagent aufrecht.

Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, so gelten bestehende Berechtigungen bis eine anderslautende Meldung erstattet wurde, als Berechtigungen zur Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent, übrige Berechtigungen gelten als ruhend und sind als solche im GISA einzutragen.

Sollten Sie noch keine diesbezügliche Erklärung bei Ihrer Gewerbebehörde abgegeben haben, holen Sie dies sofort nach!

Dringend empfehlen wir, Ihren GISA-Auszug (inklusive historische Daten!) zu kontrollieren, insbesondere, wenn Sie die Meldung verspätet oder noch gar nicht abgegeben haben.

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Fachgruppe Finanzdienstleister Ihres Bundeslandes.

Stand: 15.11.2023