Kennzeichnung von Lebensmitteln - Fertigpackung
Fertigpackungsverordnung (FPVO)
Lesedauer: 4 Minuten
- Welche Waren unterliegen der Fertigpackungsverordnung?
- Welche Waren sind ausgenommen?
- Zulässige Minusabweichungen von der Nennfüllmenge?
- Kennzeichnung von Fertigpackungen?
- Verantwortung des Herstellers oder Importeurs?
Mit den Richtlinien 1975/106/EWG, 1975/107/EWG und 1976/211/EWG wurden Regelungen über das Inverkehrbringen von Erzeugnissen in Fertigpackungen festgelegt. Diese Richtlinien wurden mit der Fertigpackungsverordnung (FPVO), BGBl Nr. 316/1993, in österreichisches Recht umgesetzt.
1. Welche Waren unterliegen der Fertigpackungsverordnung (§ 7 Abs. 1 FPVO)?
In den Anwendungsbereich der Fertigpackungsverordnung fallen Waren, die
- in konstanten, einheitlichen Nennfüllmengen in Verkehr gebracht werden,
- bestimmten, vom Hersteller im voraus festgelegten Werten entsprechen,
- in Gewichts- oder Volumeneinheiten ausgedrückt werden und
- nicht kleiner als 5 g oder 5 ml und nicht größer als 10 kg oder 10 l sind.
2. Welche Waren sind ausgenommen (§ 7 Abs. 2 FPVO)?
Ausgenommen sind unter anderem:
- Waren, die an Weiterverarbeiter abgegeben werden,
- Schaumwein, bestimmte Arten von Weinen und Spirituosen, die für den Verkauf in Duty-Free-Shops bestimmt sind
- Gratisproben, die als solche gekennzeichnet sind.
Die ,,Nennfüllmenge'' Qn (,,Nenngewicht'' oder ,,Nennvolumen'') einer Fertigpackung ist das auf der Fertigpackung angegebene Gewicht oder Volumen. Es ist jene Erzeugnismenge, welche die Fertigpackung zu enthalten hat. Bei einigen Erzeugnissen sind zwingende Wertreihen mit Nennfüllmengen festgelegt (Anhang 3 und 4 FPVO). Innerhalb der Füllmengenbereiche sind in der gesamten EU nur die genannten Nennfüllmengen zulässig. Ausnahmebestimmungen sind nicht vorgesehen.
Die ,,Minusabweichung'' einer Fertigpackung ist die Erzeugnismenge, um welche die Füllmenge unter der Nennfüllmenge der betreffenden Fertigpackung liegt. Von der Nennfüllmenge kann bei Fertigpackungen im Rahmen der folgenden Werte zulässigerweise abgewichen werden (ausgenommen sind die im Anhang 3 FPVO genannten Waren):
Nennfüllmenge |
zulässige Minusabweichung |
zulässige Minusabweichung |
5 bis 50 |
9 |
- |
50 bis 100 |
- |
4,5 |
100 bis 200 |
4,5 |
- |
200 bis 300 |
- |
9 |
300 bis 500 |
3 |
- |
500 bis 1000 |
- |
15 |
1000 bis 10000 |
1,5 |
- |
Die Füllmenge darf im Mittel nicht niedriger sein als die Nennfüllmenge.
Sonderbestimmungen gibt es für Produkte mit starker Austrocknung oder starken hydroskopischen Eigenschaften. Es müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Mittelwertforderung nach § 9 Abs 2, erste Toleranzgrenze, die von ca höchstens 2% der hergestellten Fertigpackungen nach Minus überschritten werden darf (genaue Zahl ergibt sich aus den Prüfplänen) und eine absolute untere Toleranzgrenze mit der doppelten Minusabweichung nach § 9 Abs 1, die von keiner in den verkehr gebrachten Fertigpackungen nach Minus unterschritten werden darf (§ 10 Abs 2). Diese drei Bedingungen sind zu jenem Zeitpunkt einzuhalten, zu dem die Fertigpackungen die letzten Qualitätskontrollen durchlaufen haben und unmittelbar ohne weitere Prüfung auf den Markt gebracht werden können.
4. Kennzeichnung von Fertigpackungen (§ 10ff FPVO)?
Fertigpackungen müssen leicht erkennbar, deutlich lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- Die Nennfüllmenge (Nenngewicht oder Nennvolumen), ausgedrückt in den Einheiten Kilogramm oder Gramm, Liter, Zentiliter oder Milliliter unter Verwendung von Ziffern, gefolgt vom Einheitenzeichen oder gegebenenfalls dem Namen der verwendeten Einheit gemäß § 2 Maß- und Eichgesetz. Dabei sind folgende Mindestschriftgrößen einzuhalten:
Packungsgröße |
Mindestschriftgröße |
bis 50 g / 5 Zentiliter |
2 |
> 50 bis 200 g / 5 bis 20 Zentiliter |
3 |
> 200 bis 1000 g / 20 bis 100 Zentiliter |
4 |
> 1000 g / 100 Zentiliter |
6 |
- Ein Zeichen oder eine Aufschrift zur Feststellung des Herstellers oder des Importeurs.
Waren, die den Anforderungen der Verordnung entsprechen, dürfen mit dem E-Zeichen gekennzeichnet werden. Dieses Zeichen bezieht sich nur auf die Nennfüllmenge. Es muss im gleichen Sichtbereich wie die Angabe der Nennfüllmenge angebracht werden und mindestens 3 mm hoch sein. Eine Fertigpackung, deren Minusabweichung die nach § 9 Abs. 1 festgelegten Werte um mehr als das Doppelte überschreitet, darf nicht mit dem E-Zeichen versehen und nicht in den Verkehr gebracht werden.
5. Verantwortung des Herstellers oder Importeurs (§ 12f FPVO)?
- Kontrolle und Messung durch den Hersteller oder Importeur
Der Hersteller oder der Importeur ist dafür verantwortlich, dass die Fertigpackungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die in einer Fertigpackung enthaltene Füllmenge muss nach Gewicht oder Volumen gemessen oder kontrolliert werden. Die Messungen oder die Kontrollen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle mit geeichten und für den vorgesehenen Verwendungszweck geeigneten Messgeräten vorzunehmen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der statistischen Qualitätskontrolle aufzuzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.
Wird die Füllmenge nicht gemessen, so muss der Hersteller die Kontrolle in einer Weise durchführen, dass die Füllmenge tatsächlich den angegebenen Wert hat. Dazu hat der Hersteller nach einem vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen anerkannten Verfahren bei der Herstellung eine entsprechende Kontrolle vorzunehmen.
Bei der Einfuhr kann der Importeur anstelle einer Messung oder einer Kontrolle auch den Nachweis erbringen, dass er über hinreichende Garantien verfügt, um seine Verantwortung übernehmen zu können. Die Eichbehörde hat diese Angaben zu überprüfen und zu bewerten.
Die Kontroll- oder Messvorschriften gelten ebenfalls als erfüllt, wenn bei der Herstellung der Fertigpackung Maßbehältnis-Flaschen verwendet und entsprechend gefüllt werden.
- Kontrolle durch die Eichbehörde
Die Prüfung der Übereinstimmung der Fertigpackungen mit den Vorschriften der FPVO wird von der Eichbehörde stichprobenweise beim Hersteller oder, wenn das praktisch undurchführbar ist, beim Importeur oder seinem Beauftragten vorgenommen. Ist die Prüfung bei diesen Stellen nicht möglich, so kann sie auf allen Stufen des Handels erfolgen. Die Kontrollergebnisse des Herstellers sind der Eichbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Eichbehörde kontrolliert, ob die notwendigen Aufzeichnungen geführt und die sich als erforderlich erweisenden Berichtigungen und Anpassungen regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind.
Stand: 20.12.2022