Nahrungs- und Genussmittelindustrie (Lebensmittelindustrie), Fachvertretung

Kennzeichnung - Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

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  • EG-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben (EG-ClaimsVO) 


    Die Verordnung (EG) Nr 1924/2006 regelt seit Juli 2007 nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln. Mit der Verordnung hat der europäische Gesetzgeber einen strikten Rechtsrahmen für die Kommunikation über die besondere Zusammensetzung oder die positive Wirkung eines Lebensmittels auf die Gesundheit geschaffen. Er vollzieht damit einen Paradigmenwechsel im Lebensmittelrecht vom Missbrauchsprinzip zum Verbotsprinzip.

    Die Verordnung gilt für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die in kommerziellen Mitteilungen bei der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für Lebensmittel gemacht werden. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in nicht kommerzielle Mitteilungen (z. B. Ernährungsempfehlungen von staatlichen Gesundheitsbehörden, Informationen in der Presse und wissenschaftliche Veröffentlichungen) sind vom Geltungsbereich ausgenommen.
  • Nährwertbezogene Angaben (z.B. "fettarm“, "light“) dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur Verordnung genannt sind und den dort festgelegten Definitionen und Verwendungsbedingungen entsprechen. Der Anhang ist abschließend ("taxativ“): Angaben, die dort nicht enthalten sind, dürfen nicht verwendet werden.
  • Gesundheitsbezogene Angaben (z.B. "... unterstützt die Darmflora“) sind grundsätzlich verboten. Ihre Verwendung ist zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen (Kapitel II) und spezifischen Bedingungen(Kapitel IV) der EG-ClaimsVO entsprechen, nach der Verordnung zugelassen und in die Listen nach Art 13 und 14 eingetragen sind. Die genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

    Die Verordnung unterscheidet gesundheitsbezogene Angaben über:
    • die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und  Körperfunktionen (Art 13 lit. a)
    • psychologische Funktion, Verhaltensfunktion (Art 13 lit. b)
    • schlank machende oder gewichtskontrollierende Eigenschaften, die Verringerung des Hungergefühls, ein verstärktes Sättigungsgefühl oder eine verringerte Energieaufnahme (Art 13 lit. c)
    • die Reduzierung eines Krankheitsrisikos (Art 14)
    • die Entwicklung und Gesundheit von Kindern (Art 14)
  • Gesundheitsbezogene Angaben gem. Art 13 ("Art 13-Liste"):

    Die Art 13-Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben wurde Ende Mai 2012 im EU-Amtsblatt veröffentlicht (vgl. Anhang zur Verordnung [EU] Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, ABl L 136 vom 25.5.2012).

    Die Art 13-Liste nennt 222 Gesundheitsangaben, die künftig ohne weitere Genehmigung durch die Behörden von den Lebensmittelunternehmern in der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen.

    Sie fußt auf den wissenschaftlichen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die im Zeitraum 2009 bis 2011 in sechs Tranchen veröffentlicht wurden. Diese betreffen überwiegend gesundheitsbezogene Angaben über Vitamine und Mineralstoffe.

    Gegenwärtig bildet die Art 13-Liste lediglich eine Teilmenge jener Gesundheitsangaben, die künftig verwendet werden dürfen. Noch nicht alle von der Wirtschaft gemeldeten Health Claims wurden nämlich von der EFSA auf ihre wissenschaftliche Wirkung überprüft: Etwa sollen gesundheitsbezogene Angaben über Pflanzenstoffe (sog. "Botanicals“) oder Angaben, die von den Unternehmen ein weiteres Mal eingereicht werden konnten ("further assessment claims“), zu einem späteren Zeitpunkt bewertet werden (Angaben "on hold“). Sobald die EFSA ihre Bewertungen nachreicht, wird der EU-Gesetzgeber entscheiden, welche dieser Angaben Eingang in die Liste finden.

  • Krankheitsbezogene Angaben (z.B. "heilt Magenkrebs“) waren nach den bisher geltenden Bestimmungen verboten und dürfen auch weiterhin nicht bei Lebensmitteln verwendet werden. 
  • Die EG-ClaimsVO sieht weiters die Einführung von "Nährwertprofilen“ vor: Entspricht ein Lebensmittel nicht dem vorgegebenen Nährwertprofil, dürfen weder Angaben zu seinem Nährwert (z.B. "fettarm“, "mit Vitamin C“) noch zu seiner Wirkung auf die Gesundheit gemacht werden, auch wenn die Angabe wissenschaftlich abgesichert ist. Bei der Erarbeitung der Profile soll der Gehalt an bestimmten Nährstoffen wie Salz, Fett, Zucker, gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren in Lebensmitteln berücksichtigt werden. Entspricht ein einziger Nährstoff nicht dem Profil darf eine nährwertbezogene Angabe gemacht werden, unter der Voraussetzung, dass der Hinweis "hoher Gehalt an (Name des Nährstoffs, der das Profil überschreitet)“ in unmittelbarerer Nähe der betreffenden Angabe angebracht wird. Bis dato hat der EU-Gesetzgeber noch keine Nährwertprofile festgelegt.



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    © Letzte Aktualisierung: 12.08.2019

     

Stand: 12.08.2019