Sparte Industrie

KV-Abschluss der Fachverbände in der Eisen-/ Metallindustrie

Informationen der Bundessparte Industrie

Lesedauer: 2 Minuten

28.10.2024

Grundstufen steigen um 3,8 Prozent, Istlöhne und Istgehälter um 4,8 Prozent. Eine Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel dämpft die Belastung.

Im Zuge des Kollektivvertrags (KV) - Abschlusses vom 7.Dezember 2023 wurde zwischen den Fachverbänden des industriellen Eisen- und Metallsektors (Metalltechnische Industrie, Fahrzeugindustrie, NE-Metall, Bergwerke/Stahl, Gas/Wärme sowie BG Gießereiindustrie) und den Gewerkschaften PROGE und GPA ein Zweijahresabschluss vereinbart.

Als Basis für die Erhöhung der Mindestlöhne und -gehälter sowie der Ist-Löhne und Ist-Gehälter wurde der Durchschnitts-VPI für den Zeitraum 10/23 – 9/24 festgelegt, der Aufschlag beim Ist-%-Satz mit 1 % vereinbart.

Der aktuelle Durschnitts-VPI für den Zeitraum 10/23 – 9/24 wurde am 17. Oktober 2024 veröffentlicht und beträgt 3,8 %, die Ist-Erhöhung damit 4,8 %. Die kollektivvertraglichen Grundstufen werden um 3,8 % angehoben. Die Vorrückungsbeträge (Biennalsprünge) bleiben unverändert, wodurch die Seniorität abgeflacht wird. Zulagen, Diäten und Aufwandsentschädigungen werden mit 3,8 % erhöht. Die Lehrlingseinkommen werden gemäß den im Abschluss 2023 vereinbarten Sätzen erhöht, mindestens jedoch mit 3,8 %.

Der KV-Abschluss sieht auch heuer wieder die Möglichkeit einer geringeren Ist-Lohn- bzw. Ist-Gehaltserhöhung im Rahmen der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel vor.

Unternehmen, die im letzten Firmenbuch hinterlegten bzw. durchgeführten Jahresabschluss für das im Zeitraum zwischen 1.1.2023 und 31.12.2023 abgeschlossene Wirtschaftsjahr einen Anteil des Personalaufwandes an der Bruttowertschöpfung von mehr als 75 % haben, können die tatsächlichen Monatslöhne bzw. Monatsgehälter lediglich um 4,05 % erhöhen. Liegt der Anteil des Personalaufwandes an der Bruttowertschöpfung über 90 %, können die tatsächlichen Monatslöhne bzw. Monatsgehälter um nur 3,3 % erhöht werden. Unternehmen, die diese Kriterien nicht erfüllen, jedoch ein negatives EBT nachweisen, können die Erhöhung der tatsächlichen Monatslöhne bzw. Monatsgehälter aus wirtschaftlichen Gründen mit 3,3 % durchführen.

Unternehmen, die durch Antrag und Übersendung der erforderlichen Unterlagen bis 8. November 2024 von der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel Gebrauch machen wollen, haben aufgrund der herabgesetzten Erhöhung der Ist-Löhne und Ist-Gehälter (4,05 % oder 3,3 %) bis spätestens 20. Dezember 2024 einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat oder Betriebsausschuss mittels Betriebsvereinbarung zu vereinbaren. In Betrieben ohne Betriebsrat ist der Interessenausgleich mittels schriftlicher Vereinbarung mit den Kollektivvertragsparteien zu vereinbaren. Der Interessenausgleich kann insbesondere in Form einer bis max. 3.000Euro steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter/innenprämie erfolgen. Kumulativ oder alternativ dazu kann der Interessenausgleich in Form zusätzlicher Freizeit, Dotierung von Bildungsmaßnahmen, eines Wohlfahrtsfonds oder sonst adäquaten Maßnahmen vereinbart werden.

Unternehmen, die bereits im Vorjahr die Wettbewerbs- und Beschäftigungsklausel angewendet haben und neuerlich davon Gebrauch machen wollen, ist ebenfalls ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat oder Betriebsausschuss zu vereinbaren. Darüber hinaus ist in diesen Fällen bis spätestens 15. Jänner 2025 die ausdrückliche Zustimmung der Kollektivvertragsparteien einzuholen. Besteht grundsätzlich Einigkeit zwischen den betrieblichen Sozialpartnern, zeichnet sich jedoch ab, dass von einer Kollektivvertragspartei eine solche Zustimmung verweigert wird, sind von dieser unverzüglich die anderen Kollektivvertragsparteien in Kenntnis zu setzen und gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen sowie dem Betriebsrat oder Betriebsausschuss Einigungsversuche binnen einer Woche aufzunehmen.

Die Experten Ihrer Landeskammer unterstützen Sie bei Umsetzungsfragen zur Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel.

Zusätzlich zum Lohn- und Gehaltsabschluss wurden zwei Zusatzkollektivverträge abgeschlossen

  • Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen. Entsprechend dem Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (veröffentliche im BGBl am 9.10.2024) wird das Kilometergeld im Kollektivvertrag ab 1. Jänner 2025 bis 15.000 km auf € 0,50 pro Kilometer und bei mehr als 15.000 km auf € 0,47 pro Kilometer angehoben.
  • Zusatzkollektivvertrag über die freiwillige Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter/innenprämie für das Kalenderjahr 2024. Im Vorjahresabschluss war es nur im Zusammenhang mit der Wettbewerbs- und Beschäftigungssicherungsklausel möglich, eine steuer- und abgabenfreie Mitarbeiter/innenprämie zu gewähren. Mit diesem Zusatzkollektivvertrag wird die Gewährung einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter/innenprämie nun allen Mitgliedsbetrieben ermöglicht. Durch das rückwirkende Inkrafttreten mit 1. Jänner 2024, können bereits ausbezahlte Boni, die die Kriterien einer steuer- und abgabenfreien Mitarbeiter/innenprämie erfüllen, umgewandelt bzw. aufgerollt werden.

Autor:

Mag. Elisabeth Schmied
E-Mail: elisabeth.schmied@wko.at

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