Fahrtkostenersatz ab 1. Jänner 2025 neu geregelt
Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht alternative Möglichkeiten zur Rückerstattung der Kosten für eine Dienstreise vor.
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Die neue Fahrtkostenersatzverordnung sieht die Möglichkeit vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für eine Dienstreise (§ 26 Z. 4 EStG) nicht nur in Höhe des tatsächlichen Fahrscheinpreises ersetzen kann, sondern alternativ auch durch
- einen pauschalen Beförderungszuschuss, und zwar
- 0,50 Euro pro Kilometer für die ersten 50 km,
- 0,20 Euro pro Kilometer für die nächsten 250 km,
- 0,10 Euro pro Kilometer für jeden weiteren Kilometer (insgesamt darf der abgabenfreie Beförderungszuschuss je Wegstrecke 109 Euro nicht übersteigen) oder - einen Ersatz der fiktiven Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel (z. B. ÖBB-Ticket 2. Klasse).
Für beide Alternativvarianten gilt ein abgabenfreier Höchstbetrag von 2.450 Euro im Kalenderjahr. Die erwähnten Alternativen sind nicht nur in der Personalverrechnung, sondern auch für den Bereich der Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung anwendbar (also für beruflich veranlasste Reisen, allerdings nicht für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Die Fahrtkostenersatzverordnung gilt für Wochen‑, Monats‑, Jahreskarten und auch für Einzelfahrscheine.