Sparte Industrie

EU Green Deal: Klima- und Energiegesetzgebung wird überarbeitet

BSI bringt Industrieposition zu Rechtsakten des „Fit-for-55“ Pakets für Emissionshandel, Lastenteilung, Energieeffizienz und Erneuerbare Energie ein.

Lesedauer: 4 Minuten

11.03.2023

Nach dem Beschluss des Europäischen Rates vom 10./11. Dezember 2020, das EU-Klimaziel 2030 zur Reduktion der Treibhausgasemissionen von bisher 40% auf mindestens 55% im Vergleich zu 1990 zu erhöhen, kommt der Überarbeitung des Rechtsbestandes im Bereich der Energie- und Klimapolitik erhöhte Bedeutung zu. Die Zielverschärfung erfordert signifikante zusätzliche CO2-Minderungen, die nicht nur auf die Mitgliedsstaaten, sondern auch auf Unternehmen durchschlagen werden. Nach Abschluss der Konsultationen zur Novellierung der Energiesteuerrichtlinie, zum geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism) und zur Neufassung des EU-Umwelt- und Energiebeihilfenrahmens liegt der Fokus, neben der möglichen Nachschärfung der CO2-Flottengrenzwerte für PKW und leichte Nutzfahrzeuge, derzeit auf folgenden Rechtsakten: 

Reform des Europäischen Emissionshandels (EU ETS) 

Der Emissionshandel regelt seit 2005 die Emissionen der Stromerzeugung und der energieintensiven Industriesektoren. Die letzte Novelle der Richtlinie stammt aus 2018 und wurde erst Ende 2020 mit der Novelle des Emissionszertifikategesetzes in nationales Recht umgesetzt. Bis Juni 2021 will die Kommission eine neuerliche Überarbeitung des Rechtsakts vorschlagen, um Anpassungen an das neue EU-Klimaziel umzusetzen. Dazu werden verschiedene Maßnahmen erwogen, wie die Anhebung des linearen Reduktionsfaktors, eine Reform der Marktstabilitätsreserve sowie die Absenkung des initialen „Caps“. Zur Diskussion gestellt wird auch die Erhöhung des Versteigerungsanteils, verbunden mit der Reduktion der freien Zuteilung. Damit in Verbindung werden mit der freien Zuteilung und der – in Österreich bisher leider nicht umgesetzten – Strompreiskompensation (Indirektes Carbon Leakage) die Maßnahmen zum Carbon-Leakage-Schutz angesprochen, inklusive des von der Kommission geplanten CO2-Grenzausgleichsmechanismus (Carbon Border Adjustment Mechanism). 

Darüber hinaus steht die mögliche Ausweitung des EU ETS auf die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr zur Diskussion. Hier fragt die Kommission, ob neue Sektoren unmittelbar in das EU ETS aufgenommen werden sollen oder ob zunächst ein eigenes Handelssystem für die neuen Sektoren geschaffen werden soll. Auch die geplante Einbeziehung des Seeverkehrs wird thematisiert, während die verstärkte Einbeziehung des Flugverkehrs Inhalt einer separaten Konsultation ist. 

Die BSI tritt gegen laufende Eingriffe in das EU ETS mit dem Ziel der künstlichen Verknappung und Verteuerung der CO2-Zertifikate ein. Der lineare Reduktionsfaktor wurde erst ab 2021 mit Beginn der 4. Periode von bisher 1,74 auf 2,2% angehoben, für das neue EU-Klimaziel wäre eine Verschärfung auf über 4% notwendig, was abgelehnt wird. Einer Ausweitung des EU ETS auf andere Sektoren innerhalb eines einzigen Systems stehen wir aufgrund der stark unterschiedlichen CO2-Preissensivitäten kritisch gegenüber. Der Carbon-Leakage-Schutz muss angesichts des verschärften EU-Klimaziels und nach wie vor fehlender international einheitlicher CO2-Bepreisung verstärkt werden, die Einführung eines CO2-Mindestpreises wird abgelehnt.  

Änderung der EU-Lastenteilungsverordnung 

Die „Effort Sharing Regulation“ (ESR) regelt verbindliche nationale Jahresbudgets für die Sektoren außerhalb des EU ETS, also Transport, Gebäude, Landwirtschaft und Abfallwirtschaft. Als Folge des neuen CO2-Ziels 2030 erwägt die Kommission die Reduktion dieser Mengen. Die Konsultation befasst sich mit der Aufteilung zusätzlicher Reduktionsvorgaben zwischen den ETS- und den Non-ETS-Sektoren. Außerdem muss entschieden werden, ob bzw. in welcher Form die Sektoren Gebäude und Verkehr weiter geregelt werden sollen. Auch dieser Rechtsakt ist für die Industrie relevant, da rund 18% der industriellen CO2-Emissionen aus Anlagen im Non-ETS-Bereich stammen; in Österreich unterliegen diese Anlagen den Vorgaben des Klimaschutzgesetzes. 

Überarbeitung der EU-Energieeffizienzrichtlinie 

Die Erreichung des neuen EU-Klimaziels von „mindestens 55% bis 2030“ soll auch durch ambitionierte Energieeffizienz-Vorgaben unterstützt werden. Die Kommission stellt daher in der entsprechenden Konsultation die Anhebung des geltenden – nicht rechtlich verbindlichen - Einsparungsziels von 32,5% gemäß Folgenabschätzung zur Diskussion; hier wurde ein Ziel zur Primärenergieeinsparung von 39-41% sowie zur Endenergieeinsparung in Höhe von 36-37% als notwendig beschrieben. Zudem wird abgefragt, welche Effekte durch die bisherigen Maßnahmen erreicht wurden, ob sektorspezifische Ziele vorgegeben werden sollen und inwieweit die jährlichen nationalen Endenergieeinsparungsverpflichtungen für die Mitgliedsstaaten verschärft werden sollen. Für Unternehmen besonders relevant ist auch die seitens der Kommission erwogene Ausweitung der Energieauditverpflichtung in Verbindung mit einer verpflichtenden Umsetzung von im Audit ausgewiesenen Maßnahmen. Ebenso überlegt die Kommission, das bisher optionale Energieeinsparungsverpflichtungssystem zur nationalen Umsetzung verbindlich vorzuschreiben. Mit dieser in Österreich bereits seit 2015 geltenden Regelung werden Energieversorger verpflichtet, Energieeinsparungen (auch) bei ihren Kunden nachzuweisen. 

Die BSI spricht sich für eine verbesserte Harmonisierung der Bestimmungen auf europäischer Ebene aus, um national einseitige Differenzierungen der Vorgaben möglichst zu vermeiden. Einsparungsziele sollen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene indikativ sein. Einseitiges „Bashing“ fossiler Brennstoffe, ohne dass entsprechende wirtschaftlich umsetzbare Alternativen verfügbar sind, ist zu vermeiden. Bestmögliche Planungs- und Investitionssicherheit für Unternehmen muss durch international kompetitive Rahmenbedingungen und Abbau bürokratischer Hemmnisse verbessert werden. 

Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 

Nach Ansicht der Kommission muss auch dieser Rechtsakt nachgeschärft werden, um die Erreichung des neuen EU-2030-Ziels zu unterstützen – auch hier soll bis Juni 2021 ein Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt werden. Die Konsultation zeigt, dass die Brüsseler Behörde vor allem die Anhebung des Ausbauziels erneuerbarer Energie (EE) anstrebt: das geltende Ziel, den Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch auf 32% zu erhöhen, soll gemäß Folgenabschätzung auf bis zu 38% gesteigert werden. Zusätzlich thematisiert die Kommission die Anpassung der EE-Ziele für den Verkehrsbereich und die Wärme- und Kälteenergie. Im Verkehrssektor wird neben der Anhebung des aktuellen 14%-Zieles auch die Einführung eines neuen Unterzieles für den Einsatz von Wasserstoff und E-Fuels zur Diskussion gestellt. Dies soll durch ein Zertifizierungssystem für erneuerbare und CO2-arme Kraftstoffe ergänzt werden. Erwähnt – und von der BSI klar abgelehnt – wird auch eine mögliche Verpflichtung zum Einsatz erneuerbarer Energien in der Industrie. 

Neben den beschriebenen Rechtsakten wird im Rahmen der Überprüfung sämtlicher Politikbereiche im Hinblick auf das neue EU-2030-Klimaziel auch die Reform der Energieinfrastruktur-Verordnung (TEN-E), die Infrastruktur für alternative Treibstoffe und ein Richtlinienvorschlag zur Verhinderung des Austritts von Methan im Energiesektor vorbereitet. Bei all diesen Rechtsinitiativen muss stets im Auge behalten werden, was der Europäische Rat im Dezember 2020 für die Herkulesaufgabe des neuen EU-Klimaziels und der politischen Ausgestaltung des Instrumentenmixes klargestellt hat: Kosteneffizienz, wirtschaftliches Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die langfristige weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie müssen gesichert werden. 

Autor: 
DI Oliver Dworak

E-Mail:
oliver.dworak@wko.at 

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