Weiß illustrierter Richterhammer auf wolkenverhangenem Wald in Vogelperspektive
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EU Entwaldungsverordnung - Umsetzung möglicherweise erst später

EU Kommission reagiert auf die massiven Forderungen der Wirtschaft. Es gilt nach wie vor die Verordnung in der aktuellen Fassung.

Lesedauer: 1 Minute

08.10.2024

Die EU Entwaldungsverordnung (EUDR-VO 2023/1115) hat die Zielsetzung, die globale Entwaldung und Waldschädigung zu vermeiden. Es wurden sieben Rohstoffe identifiziert, die in Zusammenhang mit Entwaldung stehen (Holz, Soja, Kautschuk, Ölpalme, Kaffee, Kakao, Rinder). Diese Rohstoffe und daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang 1 der Verordnung aufgelistet sind, dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungsfrei und legal erzeugt wurden und eine sogenannte Sorgfaltserklärung vorliegt. Dies gilt auch für den Export.

Die Verordnung wäre ab 30. Dezember 2024 anzuwenden, für Kleinunternehmer im Sinne der Richtlinie 2013/34 der EU ab 30. Juni 2025. Die Europäische Kommission hat angekündigt, das Inkrafttreten um 12 Monate zu verschieben. Damit hat die EU Kommission auf die massiven Forderungen der Wirtschaft nachgegeben, um mehr Zeit zu haben, um sich auf die Umsetzung vorzubereiten. Dazu muss die Verordnung geändert werden. Die Beschlussfassung darüber im Parlament und im Rat steht aber noch aus. Es gilt daher nach wie vor die Verordnung in der aktuellen Fassung.

Hauptbetroffen sind Unternehmen, die erstmals einen relevanten Rohstoff oder ein relevantes Erzeugnis auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Das sind Importeure, die aus Drittstaaten Waren einführen und Produzenten sowie Verarbeiter in der EU. Neben diesen sog. Marktteilnehmern nennt die Verordnung noch die Händler. Innerhalb dieser Gruppen sind Erleichterungen für KMU-Betriebe vorgesehen.

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