Wichtiges VwGH Erkenntnis zur Altlastenbeitragspflicht
Auch Verstöße gegen Bescheidauflagen bei der Lagerung führen zur Altlastenbeitragspflicht
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Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs mit der Geschäftszahl Ra 2015/07/0041 wurden wichtige Aussagen im Zusammenhang mit der Altlastenbeitragspflicht getätigt:
§ 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b AlSAG sieht vor, dass das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung der Altlastenbeitragspflicht unterliegt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofs unterliegt das Lagern (oder Zwischenlagern) in einer kürzeren als der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b AlSAG genannten Zeitdauer der Altlastenbeitragspflicht, wenn nicht alle hierfür erforderlichen Bewilligungen (Anzeigen oder Nichtuntersagungen) vorgelegen sind.
In dem konkreten Fall wurde nun die Frage aufgeworfen, ob in einem Fall, in dem für die Lagerung zwar eine abfallrechtliche Bewilligung erteilt wurde, aber entsprechende Bescheidauflagen nicht eingehalten wurden, die Altlastenbeitragspflicht besteht.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied, dass auch in diesem Fall eine der Rechtsordnung widersprechende Lagerung vorliegt, der das Privileg des § 3 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b AlSAG nicht zukommt.
Die in dem gegenständlichen Fall vorgelegene Überlagerung der Abfälle (falscher Lagerort am Anlagenareal) führte also zu Recht zur Einforderung des Altlastenbeitrags.
Stand: 09.01.2017