Zugangsverordnungen
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Primär-Zutaten Verordnung (EU) 775/2018 und Leitlinien

Gilt ab 1. April 2020

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15.05.2023

Die Durchführungs EU-Verordnung 2018/775 regelt die Anwendung von Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV). Dieser sieht vor, dass bei freiwilliger Angabe des Ursprunglandes oder des Herkunftsortes eines Lebensmittels auch das Ursprungsland oder der Herkunftsort der primären Zutat anzugeben ist, sofern dieser nicht mit dem des Lebensmittels identisch ist.


Beispiel: Bei einem Joghurt mit Auslobung „made in Austria“, das mit Milch aus Südtirol erzeugt wurde, ist die Herkunft der Milch zusätzlich anzugeben (z.B. „Joghurt aus Österreich, Milch aus Italien“).


Die verpflichtende Angabe zur Herkunft der primären Zutat kann nicht nur durch einen expliziten Hinweis wie „Herkunft Österreich“ ausgelöst werden, sondern auch durch andere Arten von geografischen Hinweisen wie Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe, die sich auf Orte oder geografische Gebiete beziehen, wie z.B. die Abbildung der rot-weiß-roten Fahne.

Die Verordnung gilt nicht für geschützte geographische Bezeichnungen und eingetragene Marken sowie nicht für handelsübliche Bezeichnungen und Gattungsbezeichnungen, die eine geographische Angabe beinhalten und auf Rezepturen abstellen. 

Die Verordnung gilt ab 1. April 2020. Lebensmittel, die vor diesem 1. April 2020 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.

Zur genaueren Auslegung der Durchführungsverordnung wurde nun diese Leitlinie veröffentlicht.

Ergänzend zur Europäischen Leitlinie hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf seiner Homepage nun die nationalen FAQ zur Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/775 zur Herkunftskennzeichnung der primären Zutat eines Lebensmittels veröffentlicht.