Detailansicht verschiedener Gemüsesorten wie Tomaten, Lauch, Karotten und Paprika auf weißem Untergrund
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Lebensmittelhandel, Landesgremium

Neue Abfallmeldung - wir klären auf

Vor Kurzem fand ein Online-Termin zur neuen Transparenzpflicht im Lebensmittelhandel statt. Wir berichten über die Ergebnisse.

Lesedauer: 4 Minuten

15.12.2023

Novelle

Die Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt BGBl I 66/2023 am 21. Juni 2023 kundgemacht. Diese AWG-Novelle verpflichtet Lebensmitteleinzelhändler mit einer Verkaufsfläche über 400m2 bzw. mit mindestens 5 Filialen, pro Kalenderquartal folgende Daten zu melden: 

  • die Masse der Lebensmittel, die unentgeltlich zum menschlichen Verzehr weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht);
  • die Masse der Lebensmittel, die als Abfall weitergegeben wurden (in Kilogramm Nettogewicht), sofern möglich untergliedert nach Warengruppen 

Die erste Meldung hat bis spätestens 10. Februar 2024 für das 4. Quartal 2023 zu erfolgen. 

Die Novelle ist am 22. Juni 2023 in Kraft getreten.


Meldevorgang 

Die Meldung der für den menschlichen Verzehr weitergegebenen sowie als Abfall entsorgten Lebensmittel hat elektronisch zu erfolgen. Dazu ist es zunächst notwendig, sich als Unternehmen beim EDM (elektronisches Datenmanagement) zu registrieren (das kann bereits jetzt durchgeführt werden). Nach erfolgter Registrierung erhält jedes Unternehmen individuelle Zugangsdaten. Bei der Meldung ist sodann im EDM bei der Stammdatenübersicht unter "Tätigkeitsprofil" der Reiter "Abfall" auszuwählen (dieser Reiter wird erst Ende 2023 zur Verfügung stehen). Die Daten sind in die dort vorgefertigte Maske einzutragen.  

Meldeinhalt 

Hinsichtlich des Meldeinhalts wurde bekannt gegeben, dass die Angaben (nach Möglichkeit) unterteilt in folgende Warengruppen in Kg netto einzutragen sind:

  • Backwaren
  • Getränke
  • Frischwaren
  • Obst und Gemüse
  • Milch und Milchprodukte
  • Trockensortiment
  • Tiefkühlware
  • Konserven und Babynahrung 

Bei Unternehmen, wo dies nicht möglich ist, kann die Unterteilung nach Warengruppen unterbleiben. Die Gesamtmenge ist jedoch jedenfalls zu melden. Sinn und Zweck dieser detaillierten Angaben soll sein, dass dadurch besser erhoben werden kann, in welchen Bereichen der meiste Abfall entsteht und somit in weiterer Folge gezielte Maßnahmen gegen die Lebensmittelverschwendung gesetzt werden können. 

Dazu wurde seitens diverser Unternehmen angemerkt, dass die Kategorisierung von Waren je nach Unternehmen unterschiedlich erfolgt und bei kleineren Unternehmen sowieso keine unterteilte Angabe nach Gruppen möglich wären. Das bedeutet, dass erstens nicht alle Meldungen unter Angabe der Untergruppen erfolgen werden und zweitens, dass selbst nach Warengruppen unterteilte Meldungen kein einheitliches Bild aufzeigen werden, da bedingt durch die unterschiedlichen unternehmensinternen Kategorisierungen nicht alle Waren in dieselbe Warengruppe fallen werden. 

Abfallbericht

Weiters erfolgten Klarstellungen zum Abfallbegriff: Laut BMK ist Abfall alles, was entsorgt oder vernichtet wird. Biotonneninhalt, welcher für die Biogas-Herstellung zur Verfügung gestellt wird, ist genauso als Abfall zu melden wie vernichtete Massen aufgrund von Produktrückruf oder Bruchwaren. Die Gründe für die Entstehung der Abfälle sind nicht zu melden. Tierfuttermittel sind weder Abfall noch Spenden zum menschlichen Verzehr. Das BMK schlug vor, eine dritte weitere Kategorie für Tierfutter einzuführen. Hierzu gab es hinreichende Gegenstimmen, sodass im Ergebnis die Weitergaben als Tierfuttermittel bei der Meldung schlichtweg nicht mitgerechnet werden.  

Transparenz 

Weiters gab das BMK bekannt, dass zu den Meldedaten Bericht erstellt wird, der den Behörden und allen Interessenten (und somit der Öffentlichkeit) zur Verfügung stehen wird. In diesem Bericht soll der jeweilige Name des Unternehmens in Verbindung mit den gemeldeten Massen ersichtlich sein. Begründet wurde diese Transparenz damit, dass dies angeblich so im Gesetz stehe.   

Weitere Klarstellungen 

  1. Die Meldepflicht trifft den jeweiligen Eigentümer, also die Rechtsperson, die das Unternehmen führt.  
  2. Lagerstätten fallen nicht unter die Meldepflicht, da sie nicht unter die Definition Lebensmittelhandel fallen. Beim Begriff des Lebensmitteleinzelhandels zieht das BMK die Definition in § 2 der VO des BMF (BGBl. II Nr. 228/1999; siehe Anlage) heran. 
  3. Für die Kategorie "zum menschlichen Verzehr weitergegeben" ist keine Empfängerqualifikation vorgesehen. Jede Weitergabe zum menschlichen Verzehr (egal ob an eine anerkannte soziale Einrichtung oder an Privatperson) kann unter dieser Kategorie erfasst werden.

Vorschlag für die Warengruppenunterteilung

Im Zusammenhang mit den neuen Meldepflichten gem. § 11a AWG hat das BMK diesen Vorschlag übermittelt:

  1. Backwaren (AT 09)
  2. Getränke (AT 03)
  3. Frischwaren (AT 10)
  4. Obst und Gemüse (AT 01)
  5. Milch- und Molkereiprodukte (AT 04)
  6. Tiefkühlware (AT 06)
  7. Sonstige Lebensmittel (AT 05, AT 07, 08, 11, 12) 

Die Codesbezeichnen die entsprechende Produktgruppe gemäß VerpackungsabgrenzungsVO:

  • AT 01 Agrarerzeugnisse: pflanzliche Erzeugnisse wie Frischobst, Frischgemüse, Erdäpfel, Trockengemüse, Trockenobst, Nüsse
  • AT 03 Getränke (inklusiv Sirupe und Milch aus Pflanzen)
  • AT 04 Molkereiprodukte: dazu zählen auch vergleichbare Produkte auf pflanzlicher Basis (ausgenommen Milch aus Pflanzen selbst)
  • AT 05 Konserven: Obst-, Gemüse-, Fleisch-, Wurst- und Fischkonserven
  • AT 06 Tiefkühlkost: gefrorene Lebensmittel
  • AT 07: Süßwaren, Knabberartikel
  • AT 08 Backen: Produkte, die typischerweise als Vorprodukte zum Backen genutzt werden wie Mehl oder Backpulver
  • AT 09 Backwaren: Nahrungsmittel aus Getreide, Brot, Brösel, süße Backwaren
  • AT 10 Fleisch, Wurst, Fisch, Geflügel
  • AT 11 Kaffee, Tee, Kakao
  • AT 12 Trockenprodukte (Bohnen, Linsen, Haferflocken, Reis, Nudeln), sonstige Lebensmittel (Fette, Öle, Essig, Senf, Eier)
Hier finden Sie Unterstützung zur Zuteilung einzelner Produkte


Hier kommen Sie zum Bundesgesetzblatt

Das BMK ist nach wie vor offen für eine andere Warengruppeneinteilung, eine entsprechende Rückmeldung sollte aber so rasch wie möglich an lebensmittelhandel@wko.at erfolgen, spätestens bis Ende 2023.

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