Direktvertrieb, Landesgremium

Keine Registrierkassenpflicht bei Inkasso durch vermittelnde Direktberater

Informationen für Vermittler, Händler und Kommissionäre im Direktvertrieb

Lesedauer: 2 Minuten


Die Registrierkassenpflicht ab 1.1.2016 gilt grundsätzlich für alle Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen (Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z.1 bis 3 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988), ab einem Netto-Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro je Betrieb im Jahr überschreiten.

Für Vermittler im Direktvertrieb:

Diese Einkünfte müssen dem Unternehmer aber zuzurechnen sein. Direktberater, die Waren vermitteln und hierfür im Namen und auf Rechnung eines auftraggebenden Direktvertriebsunternehmens lediglich Barzahlungen vom Kunden entgegennehmen und weiterleiten, müssen keine Registrierkasse anschaffen. Das Bundesministerium für Finanzen hat dem Bundesgremium Direktvertrieb gegenüber bestätigt, dass solche Inkassobeträge als „durchlaufende Posten“ zu betrachten sind.

„Durchlaufende Posten“ sind Beträge, die im fremden Namen und auf fremde Rechnung vereinnahmt und als solche dem Kunden gegenüber auf einer Rechnung (einem Beleg) eindeutig ausgewiesen werden. Sie zählen nicht zum Barumsatz und sind daher bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Es besteht Einzelaufzeichnungspflicht, aber keine Belegerteilungspflicht nach § 132a BAO.

Für Händler im Direktvertrieb:

Wird hingegen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bar kassiert, so besteht bei Überschreiten der Grenzen die Pflicht zum Führen einer Registrierkasse. Allerdings gibt es nach der Barumsatzverordnung (BarUV 2015) Erleichterungen bei der zeitlichen Erfassung der Barumsätze für sogenannte „mobile Gruppen“. Unter „mobilen Gruppen“ sind Unternehmer zu verstehen, die ihre Leistungen außerhalb der Betriebsstätte erbringen (zB Arzt, Friseur, Masseur, Reiseleiter, Fremdenführer). Das Bundesministerium der Finanzen hat dem Bundesgremium Direktvertrieb gegenüber bestätigt, dass Händler im Direktvertrieb, die Waren im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkaufen, als „mobile Gruppe“ einzustufen sind. Diese müssen keine Registrierkasse mitführen, sondern können bei Leistungserbringung einen Beleg ausstellen und die Belegdurchschrift bei Rückkehr an die Betriebsstätte ohne unnötigen Aufschub nachträglich erfassen.

Nachtrag: Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2016 wurde § 134 Abs. 4 (Z 1) Bundesabgabenordnung dahingehend geändert, dass für Umsätze im Freien (Haus zu Haus, öffentliche Wege, Straßen, Plätze, andere öffentliche Orte ohne festumschlossene Räumlichkeiten)  bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € pro Abgabenpflichtigem keine Registrierkassenpflicht besteht (Ausweitung der Kalte-Hände-Regelung). Es ist also danach zu unterscheiden, ob Umsätze in festumschlossenen Räumlichkeiten oder im Freien getätigt werden. Die Bestimmung tritt rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft. 

Für Kommissionäre im Direktvertrieb:

Kommissionäre, welche im eigenen Namen und auf fremde Rechnung bar kassieren, sind wie ein Händler zu betrachten. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Überschreiten der Umsatzgrenzen) unterliegt der Barumsatz wie beim Händler der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.

Sicherheitseinrichtung ab 1. April 2017:

Besteht eine Registrierkassenpflicht, so ist die seit 1. April 2017 verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen zum Zwecke des Manipulationsschutzes zu verwenden:

Es müssen die Aufzeichnungen in Registrierkassen mit einer Sicherheitseinrichtung vor Manipulation geschützt werden. Darüber hinaus muss diese Sicherheitseinrichtung über FinanzOnline registriert werden. Verstoßen Unternehmen gegen diese Pflichten, können Strafen von bis zu 5.000 Euro verhängt werden.

Die Vorgehensweise der Finanzämter läuft dabei wie in jedem anderen Strafverfahren ab. Jeder Einzelfall wird geprüft und jedes Unternehmen hat die Möglichkeit, gegenüber der Behörde glaubhaft zu machen, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte. Die Finanzverwaltung geht von keiner Missachtung des verpflichtenden Manipulationsschutzes aus, wenn der Unternehmer/die Unternehmerin

  • über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt,
  • Belege über die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt und
  • nachweist bzw. zumindest glaubhaft macht, dass sie/er die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n) bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 bereits beauftragt hat, sodass die Säumnis nicht in ihrer/seiner Sphäre gelegen ist.

Umfangreiche Informationen finden Sie auf dieser Übersichtsseite zur Registrierkassenpflicht.

Stand: 02.09.2019

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