Person mit braunen Haaren und gestreifter Bluse führt eine Herzdruckmassage bei einer Puppe durch während weitere Personen ringsum gespannt zuschauen und sich Notizen machen, im Hintergrund ist eine weiße Ziegelwand mit Regalen, Ordnern sowie einer Uhr
© Africa Studio | stock.adobe.com
[Altwarenhandel, Berufsgruppe]

ErsthelferInnen in Arbeitsstätten

Informationen zu Neuregelungen und Übergangszeiten

Lesedauer: 1 Minute

Mit BGBl. II Nr. 256/2009 wurde eine Novelle zur Arbeitsstättenverordnung und zur Bauarbeiterschutzverordnung kundgemacht. Die Verpflichtung für Arbeitsstätten mit 1-4 AN, Ersthelfer zu bestellen, ist mit 1.1.2010 in Kraft getreten. Damals wurde, um Kleinbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die Neuregelung einzustellen, sozialpartnerschaftlich ein Übergangszeitraum bis 1.1.2015 vereinbart. 

In § 40 Abs. 2 Z 2 AStV bestimmt, dass es bis 1.1.2015 ausreichend ist, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997) absolviert hat, und dass ab 1.1.2015 eine Auffrischung nach Abs. 3 zu absolvieren ist.

Das bedeutet, dass

  • EH, die den 6 Stunden Kurs zwischen 1998 und Ende 2011 gemacht haben, den Auffrischungskurs im Jahr 2015 machen müssen, und
  • EH, die den 6 Stunden Kurs zwischen 2012-2014 gemacht haben, den Auffrischungskurs jeweils 4 Jahre danach machen müssen. 

Bis 2019 müssen schließlich alle Ersthelfer ihren Auffrischungskurs gemacht haben. Im Anhang finden Sie zur weiteren Verwendung ein Merkblatt sowie den entsprechenden Erlass des Zentralarbeitsinspektorates.

Stand: 26.09.2016