Detailansicht dunkelblauer Weintrauben auf Rebe hängend und Blatt der Pflanze
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Agrarhandel, Landesgremium

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/585

In der veröffentlichten Ergänzung ist das Zutatenverzeichnis unter anderem für Weinerzeugnisse genauestens festgelegt.

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28.02.2024

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2024/585 zur Ergänzung der VO (EU) Nr. 251/2014 durch besondere Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung der Zutaten von aromatisierten Weinerzeugnissen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Zur Verordnung

Demnach sind im Zutatenverzeichnis der aromatisierten Weinerzeugnisse die bei der Herstellung verwendeten Weinbauerzeugnisse zunächst als "Wein" oder mit den Namen der jeweils verwendeten Weinbauerzeugnisse anzugeben und direkt danach die Zutaten des Weins oder des jeweils verwendeten Weinbauerzeugnisses in Klammer aufzuzählen. Die restlichen Zutaten des Endprodukts werden nach der Klammer unter Einhaltung der Reihenfolgenregelung angegeben.

Beispiel Zutatenverzeichnis: Wein (Zutaten des Weins), restliche Zutaten

Folgende Zutaten können jedoch gem. Art 1 Abs 2 der Delegierten Verordnung außerhalb der Klammer angeführt werden:

  1. konzentrierter Traubenmost;
  2. Sulfite, Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse, sowie Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse;
  3. Packgase unter Schutzatmosphäre abgefüllt. 

Die unter 2) angeführten Zutaten müssen, wenn das Zutatenverzeichnis elektronisch zur Verfügung gestellt wird, auch direkt auf der Flasche stehen, und zwar gemeinsam mit den anderen Stoffen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können. Format wie bisher: "Enthält: ...".  

Übergangsbestimmung

Aromatisierte Weinerzeugnisse, die zwischen dem 8. Dezember 2023 und dem 18. Februar 2024 unter Einhaltung der seit dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsvorschriften gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden - auch wenn sie den oben dargestellten Sonderregeln für aromatisierte Weinerzeugnisse nicht entsprechen.  

Für nähere Informationen verweisen wir auf den aktuellen Leitfaden des BKI, Seite 9-10 (Stand 20. Februar 2024).