Portrait von einer Person mit einem Hund auf einer Straße, rundherum sind Bäume
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Tierpensionen und Tiersitter

Ernährung, Pflege und artgerechte Haltung

Lesedauer: 3 Minuten

02.04.2024
Tierpension
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Tierpensionen

Tierpensionen, Tiertagesstätten und ähnliches sind gewerbliche Einrichtungen, die gegen Entgelt die vorübergehende Haltung und Betreuung fremder Tiere anbieten.

Die Tätigkeit wird im Rahmen eines freien Gewerbes angeboten. Das bedeutet, dass für die Anmeldung des Gewerbes kein Befähigungsnachweis nach der Gewerbeordnung zu erbringen ist.

Allerdings bedarf die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten einer Bewilligung nach § 23 Tierschutzgesetz und es müssen insbesondere die Bestimmungen der Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung eingehalten werden.

§ 23 Tierschutzgesetz - Bewilligung

Für Bewilligungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, die folgenden Bestimmungen:

  1. Die Behörde hat Bewilligungen nur auf Antrag zu erteilen. Örtlich zuständig für die Bewilligung ist die Behörde, in deren Sprengel die bewilligungspflichtige Haltung, Mitwirkung oder Verwendung von Tieren stattfindet oder stattfinden soll.
  2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.
  3. Bewilligungen können erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden.
  4. Eine befristete Bewilligung ist auf Antrag des Bewilligungsinhabers zu verlängern, wenn der Antrag vor Ablauf der Frist eingebracht wird und die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weiterhin gegeben sind. Erforderlichenfalls sind die Bedingungen oder Auflagen (Z 3) abzuändern.

(2) Stellt die Behörde fest, dass die Tierhaltung nicht mehr den Bewilligungsvoraussetzungen entspricht oder die vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden, hat sie mit Bescheid die zur Erreichung des rechtmäßigen Zustandes notwendigen Maßnahmen vorzuschreiben und dem Bewilligungsinhaber den Entzug der Bewilligung anzudrohen. Kommt der Bewilligungsinhaber innerhalb der im Bescheid festgesetzten Frist den Vorschreibungen nicht nach, hat die Behörde die Bewilligung zu entziehen. Bei bewilligungspflichtigen Tierhaltungen ohne Genehmigung kann die Behörde mittels Bescheid die Einstellung der Haltung und die zur Sicherung der Einstellung erforderlichen Maßnahmen verfügen oder eine Frist zur Erlangung der Genehmigung festlegen, bei deren Nichteinhaltung die Einstellung der Tierhaltung zu erfolgen hat. Die betroffenen Tiere sind abzunehmen und solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.

(3) Sind innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme von Tieren gemäß Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung geschaffen oder die erforderliche Genehmigung erwirkt, so sind sie zurückzustellen. Ist dies nicht der Fall oder ist bereits vor Ablauf dieser Frist – frühestens aber zwei Monate nach der Abnahme – erkennbar, dass die Voraussetzungen bis dahin nicht vorliegen werden, so sind die Tiere als verfallen anzusehen.

Die Bewilligungen sind bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) zu beantragen.

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 139/2018)

Die Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung regelt die allgemeine räumliche Ausstattung sowie die Anforderungen an Räumlichkeiten und Unterkünfte in denen Tiere gehalten werden. 

Des Weiteren regelt die Tierschutz-Sonderhalteverordnung auch, dass entsprechend der Anzahl und Art der gehaltenen Tiere ausreichend qualifiziertes Personal sowie Hilfspersonal zur Betreuung der Tiere zur Verfügung stehen muss.

Als qualifiziert gelten dabei nur Personen, mit Fachkenntnissen gem. § 17 Abs. 3

  1. über eine akademische Ausbildung wie das Studium der Tierproduktion der Studienrichtung Landwirtschaft, das Studium der Zoologie der Studienrichtung Biologie oder das Studium der Veterinärmedizin verfügen, oder
  2. über eine schulische Ausbildung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt der Fachrichtungen allgemeine Landwirtschaft oder alpenländische Landwirtschaft oder Landwirtschaft oder an einer landwirtschaftlichen Fachschule verfügen, oder
  3. über eine Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tierpfleger entsprechend der Tierpfleger-Ausbildungsordnungen verfügen, oder
  4. eine mindestens einjährige einschlägige, im Umgang mit lebenden Tieren bestehende Tätigkeit und den erfolgreichen Besuch des in Anlage 3 festgelegten Lehrgangs über Tierhaltung und Tierschutz nachweisen können, wobei Modul 1 (Grundmodul) verpflichtend zu absolvieren ist und Modul 2 zusätzlich von all jenen zu absolvieren ist, die andere Heimtiere als Hunde, Katzen und Frettchen halten, oder
  5. eine aufgrund eines Staatsvertrags im Rahmen der Europäischen Integration als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung absolviert haben.

Tierschutz-Kontrollverordnung (BGBl II Nr. 492/2004)

Die Maßnahmen zur Kontrolle der Einhaltung der Tierschutzbestimmungen sind in der Tierschutz-Kontrollverordnung geregelt. Diese sieht zum Beispiel für Tierpensionen vor, dass diese von der Behörde mindestens einmal jährlich auf die Einhaltung der Tierschutzvorschriften kontrolliert werden müssen. Wir ersuchen Sie dies zu beachten und empfehlen Ihnen, regelmäßig Kontakt mit dem Amtstierarzt Ihres Bezirkes zu halten.

Tiersitter

Beim Tiersitting handelt es sich hingegen um die Beaufsichtigung/Betreuung von Tieren in Räumlichkeiten, die der Dispositionsbefugnis des Auftragsgebers unterliegen, oder im Freien.

Tierschutzgesetz und Verordnung im Internet

Abschließend möchten wir Sie noch darauf aufmerksam machen, dass sämtliche Gesetze und Verordnungen im Internet auf der Rechtsinformationsseite des Bundes unter www.ris.bka.gv.at (Punkt Rechtsinformationssystem/Bundesgesetzblätter authentisch ab 2004/Stichwort „Tierschutz“) abgerufen werden können.

Ebenso besteht die Möglichkeit, auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle entsprechenden Gesetzestexte abzurufen.“

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