Fahrzeugtechnik, Landesinnung

Fristen und Überziehungsmöglichkeiten bei der wiederkehrende Begutachtung gemäß § 57a

Klarstellung zur Auslegung § 57a Abs. 3 KFG und Fallbeispiele

Lesedauer: 1 Minute

Mit der 34. KFG-Novelle wurden unter anderem die Fristen betreffend der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a und die Möglichkeiten der Fristüberziehung geändert.

Mit Erlass vom 14.5.2018 hat das Verkehrsministerium eine Klarstellung zu Auslegungsfragen bekannt gegeben.  

Die Klarstellung zur Auslegung umfasst: 

  • Klarstellung zum § 57a Abs. 3 KFG
    • § 57a Abs. 3 erster Satz KFG
    • § 57a Abs. 3 dritter Satz KFG
  • Tabelle Fristen ab 20. Mai 2018 
  • Fristen bzw. folgender Toleranzzeitraum für die wiederkehrende Begutachtung
  • Begutachtung ohne Nachfrist – exakter Tag oder Monat 
  • § 102 Abs. 5 lit. i – Mitführen des § 57a-Gutachtens bei bestimmten Fahrzeugen
  • Übergangsbestimmung
    • § 132 Abs. 32 Z 3 KFG
  • Beispiele
  • § 57a Abs. 5a – Vorgangsweise bei schweren Mängeln
  • § 57a Abs. 1b – Gutachten und Plakette auch bei Fahrzeugen von Gebietskörperschaften
  • Anlage 2a, Fahrzeuge der Klasse M1 über 3500kg
  • Fahrzeuge mit anderen Antrieben als Benzin und Diesel 

Stand: 14.05.2018

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