Geschäftsstelle der Landesinnung Bau

Gewerbeberechtigung für Baumeister

Infos zur Gewerbeberechtigung   

Lesedauer: 2 Minuten

Berechtigungsumfang 

Der Berechtigungsumfang des Baumeistergewerbes ist in § 99 Abs 1 GewO (BGBl Nr. 194/1994 idgF) normiert.

Danach ist der Baumeister berechtigt:

  • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen.
  • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen (§ 99 Abs 1 Z 2 GewO neu).
  • Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten auszuführen sowie abzubrechen.
  • Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind.
  • Bauprojekte zu entwickeln, zu leiten, zu steuern und zu managen.
  • Die Bauführung zu übernehmen.
  • Den Auftraggeber im Rahmen der Gewerbeberechtigung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden etc.) zu vertreten.
  • Gewisse Arbeiten anderer Gewerbe (Trockenausbautätigkeiten, Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungstätigkeiten etc.) im Rahmen seiner Bauführung selbst auszuführen (siehe § 99 Abs 2 GewO).

Neben diesen (ausdrücklich) angeführten Tätigkeiten berechtigt das Baumeistergewerbe unter anderem auch zu(r):

  • Durchführung von Tiefbohrungen.
  • Sachverständigentätigkeiten.
  • Übernahme von Gesamtaufträgen als Generalunternehmer (der Baumeister muss sich bei den nicht von seinem Berechtigungsumfang erfassten Tätigkeiten für die Ausführung befugter Gewerbetreibende bedienen.).
  • Ausführung von Arbeiten anderer Gewerbe in geringem Umfang, soweit sie mit der Ausführung eigener Arbeiten in unmittelbaren Zusammenhang stehen.
  • Ausstellung von Energieausweisen.  

Zugangsvoraussetzungen 

Aufgrund dieser entsprechenden Berechtigung des Baumeisters wird eine umfassende Ausbildung, die positive Ablegung der Baumeisterbefähigungsprüfung sowie der Nachweis gewisser Praxiszeiten benötigt. Diese werden in der Baumeister-Verordnung (BGBl II Nr. 30/2003 idgF) festgelegt und umfassen je nach Vorbildung eine fachliche Tätigkeit von drei, vier oder sechs Jahren, wovon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier zu absolvieren sind. 

Standesregeln 

Wie bei vielen anderen Gewerben gibt es auch für das Baumeistergewerbe Standesregeln, welche das standesgemäße Verhalten bestimmen. Diese sind durch Verordnung des BMWFW (BGBl II Nr. 226/2008 idgF) geregelt. 

Verbandsmarke „Baumeister“

Baumeister-Logo
© GS Bau

Mitglieder der Bundesinnung Bau, die über eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe verfügen, die zumindest das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 99 Abs 1 Z 1 GewO (BGBl Nr. 194/1994 i.d.F. BGBl I Nr. 45/2018) beinhaltet, und deren Betrieb nach Personal und Ausstattung in der Lage ist, die fachgerechte Ausführung von Baumeisterarbeiten zu gewährleisten, sind berechtigt, das Emblem der österreichischen Baumeister zu führen. Die Verbandsmarke ist ausschließlich Mitgliedern mit einer aufrechten Berechtigung vorbehalten und steht daher „staatlich geprüften Baumeistern“ (ohne Gewerbeanmeldung) nicht zur Verfügung. 


Die Satzung gibt detailliert Auskunft über alle Angelegenheiten, welche mit der Verbandsmarke zusammenhängen.

Baumeister als gewerberechtlicher Architekt 

Die Bezeichnung „gewerblicher Architekt“ wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort verliehen.

Stand: 25.10.2022