Zusatzkollektivvertrag Wiener U-Bahn-Bauten, Arbeiter/innen, Fassung vom 1.5.2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
vom 31. August 1970
in der Fassung vom 1. Mai 2021
zum Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau–Holz, andererseits für die Wiener U-Bahn-Bauten.
§ 1. Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
a) räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,
b) fachlich: auf alle Betriebe, die an Bauarbeiten am Wiener U-Bahn-Netz beteiligt sind und deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind bzw. auf die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften;
c) persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem unter lit. b) genannten Betrieb beschäftigt sind;
d) sachlich: auf die Baustellen des Wiener U-Bahn-Baues. Vorarbeiten, die zur Erstellung der Gesamtplanung erforderlich sind, fallen nicht unter diesen Zusatzkollektivvertrag. Das sind alle Arbeiten für die Projekterstellung, Vermessungsarbeiten, Probebohrungen, Proberammungen, Beweissicherungen, Erhaltungsarbeiten u. dgl. Auch Vorbereitungsarbeiten, wie Straßenbahnumlegungen und Schaffung von Eisenbahnen und Umleitungen, bleiben von der Anwendung dieses Zusatzkollektivvertrages ebenso ausgenommen wie Nebenarbeiten, z. B. der Abbruch und die Neuerrichtung von Häusern, die Verlegung von Kanälen und Erdkabeln, soweit diese Arbeiten nicht von Firmen oder Arbeitsgemeinschaften, die fachlich unter lit. b) fallen, durchgeführt werden.
§ 2. Baustellenzulage
Alle Arbeitnehmer, die auf einer U-Bahn-Baustelle beschäftigt sind, erhalten eine Baustellenzulage in der Höhe von 1,59 Euro je Arbeitsstunde.
§ 3. (entfällt)
§ 4. Heimfahrten
1. In Abänderung des § 9 IV Ziffer 6 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe in der Fassung vom 23. März 1983 in seiner geltenden Fassung haben alle Arbeitnehmer nach 4 Wochen, im Falle einer Erkrankung nach 2 Wochen, Anspruch auf Bezahlung der Reisekosten für Hin- und Rückfahrt zu ihrem Wohn- bzw. Arbeitsort, sofern beide Orte mindestens 100 km voneinander entfernt sind.
2. Stellt der Arbeitgeber die Verkehrsmittel für die Heimfahrt dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung, entfällt die Vergütung. Diese Verkehrsmittel müssen für den Personenverkehr zugelassen sein.
3. Die Heimfahrten sind in der arbeitsfreien Zeit oder im Zusammenhang mit Urlaub durchzuführen.
4. Für die Ermittlung der Entfernung ist die kürzeste Verkehrsverbindung zwischen ständigem Wohnsitz und Arbeitsort maßgebend.
5. Die Höhe der Fahrtvergütung bestimmt sich nach den Fahrtkosten für die billigste und schnellstmögliche Verbindung zwischen Arbeitsplatz und Wohnsitz.
6. Als ständiger Wohnsitz gilt in der Regel der ständige Wohnort des Arbeitnehmers.
7. Bezüglich des Nachweises über den ständigen Wohnsitz gelten die Bestimmungen des § 3 Ziffer 3 dieses Zusatzkollektivvertrages.
§ 5. Druckluftarbeiten
In Auslegung des § 8 Ziff. 1 lit a des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe gelten Ein- und Ausschleuszeiten als Arbeitszeit.
§ 6. Arbeiten mit Atemschutzgeräten
Für Arbeiten mit Atemschutzgeräten(-masken) gebührt eine Erschwerniszulage von 10 Prozent pro Stunde auf den jeweiligen kollektivvertraglichen Stundenlohn. Diese Erschwerniszulage schließt Zulagen nach § 6 KV für Bauindustrie und Baugewerbe nicht aus.
§ 7. (entfällt)
§ 8. Wirksamkeitsbeginn und Schlussbestimmungen
1. Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt in vorliegender Fassung am 1. Mai 2021 in Kraft. Es ist eine Wiederverlautbarung des Zusatzkollektivvertrages vom 31. August 1970 und seiner bis 30. April 2021 erfolgten Abänderungen.
2. Hinsichtlich der Kündigung gelten die Bestimmungen des § 16 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe.
3. Soweit in diesem Zusatzkollektivvertrag keine gegen den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe abweichenden Bestimmungen vereinbart wurden, gilt der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe in seiner geltenden Fassung.
Fachverband der Bauindustrie
Bundesinnung Bau
Österreichischer Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft Bau-Holz