Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Steinmetz, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
über die Ermächtigung zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gem. § 124b Ziffer 447 EStG 1988 für das Jahr 2024.
§ 1 Geltungsbereich
a) räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.
b) persönlich: auf alle Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind. Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialarbeitnehmer/Ferialarbeitnehmerinnen und Pflichtpraktikanten/Pflichtpraktikantinnen.
c) fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber/Inhaberinnen Mitglieder der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe, Berufszweig der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher, im Sinne der Fachorganisationsordnung in der jeweils geltenden Fassung sind.
§ 2 Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024
1. Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2. In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung der Mitarbeiterprämie abzuschließen. Im Fall von Betrieben ohne Betriebsrat ermächtigt der gegenständliche Kollektivvertrag Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ausdrücklich zum Abschluss von Einzelvereinbarungen zur Gewährung von Mitarbeiterprämien gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988. Eine sachliche Differenzierung bei der Prämiengewährung iS der Erläuterungen des BMF ist ausdrücklich zulässig.
3. Die Mitarbeiterprämie kann in Teilbeträgen ausbezahlt werden, wobei die Betriebsvereinbarung bzw. Vereinbarung konkrete Fälligkeitstermine enthalten muss. Enthält die Vereinbarung keinen Fälligkeitstermin, so ist die gesamte Mitarbeiterprämie spätestens am 31.12.2024 fällig.
§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1.1.2024 in Kraft und gilt bis 31.12.2024.
Wien, am 4. November 2024
Für die
Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
Ing. Martin Greiner
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Präsident KommR Wolfgang Ecker
Bundesinnungsmeister der Berufsgruppe der Steinmetze
Für den
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau – Holz
Abg.z.NR. Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer