Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag Kunststoffverarbeiter, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für das
Holz- und Kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs
in der für die Kunststoffverarbeiter geltenden Fassung vom 1. Mai 2024


§ 1 Vertragspartner

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.

§ 2 Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich,

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter

3. Persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge, im Folgenden Arbeitnehmer:innen genannt.

§ 3 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

1. Dieser Kollektivvertrag tritt in der vorliegenden Fassung am 1. Jänner 2025 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

§ 4 Rahmenrechtliche Änderungen ab 1.1.2025

§ 4b Flexible Arbeitszeit - Bandbreite lautet neu:

1. Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Diese Regelung ist durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, schriftlich mit jedem/jeder Arbeitnehmer:in zu vereinbaren.

2. Die Normalarbeitszeit pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 35 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 35 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt. Auf diese Weise dürfen innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen nicht mehr als 130 Zeitguthabenstunden nach der 40. bis einschließlich der 45. Wochenstunde zuschlagsfrei erworben werden.
Die über die ersten 130 Zeitguthabenstunden hinaus geleisteten Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen sind als Überstunden zu werten und mit einem Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen oder durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1,5 abzugelten.

3. Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Auf Stunden bezogene Entgeltteile (Zulagen, Zuschläge) werden nach geleisteten Stunden abgerechnet. Dienstreisevergütungen gemäß § 11 werden zum Fälligkeitszeitpunkt abgerechnet.

4. Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von drei Monaten durchzuführen. Ist der/die Arbeitnehmer:in zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner/ihrer Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diese Zeit. Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die zuschlagsfreien Zeitguthaben als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent abzugelten.

4a. Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Zustimmung der Gewerkschaft Bau-Holz, kann ein negativer Stundensaldo bis zu 120 Stunden in anschließende Durchrechnungszeiträume übertragen werden. Die Übertragung von Zeitschulden ist maximal für 2 Durchrechnungszeiträume in Folge zulässig. Nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit bestehende Zeitschulden gelten als geleistet.

Diese Regelung gilt befristet für Durchrechnungszeiträume, die ab 1.1.2025 bis 30.4.2027 beginnen.

5. Bestehen bei Ende des Arbeitsverhältnisses zuschlagsfreie Zeitguthabenstunden, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des/der Arbeitnehmers:in, der Selbstkündigung des/der Arbeitnehmers:in und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenlohn, in den anderen Fällen als Überstunden mit einem Zuschlag von 50 Prozent. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in im Falle der Entlassung aus Verschulden des/der Arbeitnehmers:in, der Selbstkündigung des/der Arbeitnehmers:in, bei Austritt ohne wichtigen Grund und bei einer auf Wunsch des/der Arbeitnehmer:in erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen.

6. Dem/der Arbeitnehmer:in ist bei jeder Lohnabrechnung die Anzahl der im Lohnabrechnungszeitraum geleisteten Guthabenstunden und der Stand des· Gutstundenkontos bekanntzugeben.

7. Die Vereinbarung gemäß Ziffer 1 hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitszeiteinteilung, die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit, muss jedem/jeder davon betroffenen Arbeitnehmer:in spätestens 1 Woche vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekanntgegeben werden. Im Einvernehmen ist eine Änderung dieser Einteilung durch Betriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat durch schriftliche Einzelvereinbarungen zulässig und den Arbeitnehmern:innen eine Woche vor dem Beginn der entsprechenden Kalenderwoche bekanntzugeben.

8. Im Sinne des§ 11 Abs. 2a KJBG ist bei der Anwendung der Bandbreite die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß Ziff. 1 und 2 auch für jugendliche Arbeitnehmer:innen und Lehrlinge unter 18 Jahren zulässig.
Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens neun Stunden betragen.

§ 5 Überstundenarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtarbeit lautet neu:

1. Als Überstunde gilt jede über die festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit. Auch bei Kurzarbeit ist als Überstunde nur jene Arbeitszeit anzusehen, welche über die auf Grundlage der 40-Stunden-Woche festgelegte tägliche Normalarbeitszeit hinausgeht.

2. Bei Überstundenleistung ist nach einer ununterbrochenen Arbeitszeit von 5 Stunden seit der letzten Ruhepause eine bezahlte Arbeitspause von 10 Minuten in die Arbeitszeit einzurechnen.

3. Bei Arbeitnehmern:innen, mit denen eine Überstundenpauschale vereinbart wird, findet eine gesonderte Vergütung der Überstunden erst dann statt, wenn die durch die Überstundenpauschale abgegoltene Arbeitszeit überschritten wird.
Die Überstundenpauschale muss die Grundstundenlöhne sowie die Zuschläge abgelten. Sind die geleisteten Überstunden nicht durch die Pauschale abgedeckt, so hat der/die Arbeitnehmer:in Anspruch auf Vergütung der Mehrleistung, sofern der/die Arbeitgeber:in von den überschießenden Überstunden wusste oder diese zumindest duldete. Maßgeblich ist dabei die Anzahl der Überstunden im Kalenderjahresschnitt.

4. Überstunden an Werktagen, die in der Zeit von 6 bis 20 Uhr geleistet werden, werden mit einem Zuschlag von 50 Prozent entlohnt.

Für zwischen 20 und 6 Uhr geleistete Überstunden gebührt ein Zuschlag von 100 Prozent.

5. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0 bis 24 Uhr geleistete Arbeit. Der/die Arbeitgeber:in kann, wenn die betrieblichen Verhältnisse es erfordern, die Wochenend- und Feiertagsruhe im Rahmen des Arbeitsruhegesetzes − ARG (BGBl. Nr. 144/1983) und der Arbeitsruhegesetzverordnung (BGBl. Nr. 149/1984) in der jeweils geltenden Fassung − verschieben.

6. Jede Arbeit an Sonntagen wird mit einem Zuschlag von 100 Prozent entlohnt.

7. Für die an den gesetzlichen Feiertagen (1. Jänner, 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August, 26. Oktober, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember) ausfallende Arbeitszeit ist das regelmäßige Entgelt zu leisten.
Als regelmäßiges Entgelt gilt das Entgelt, das dem/der Arbeitnehmer:in für die Arbeit gebührt, die er/sie nach der für den Betrieb geltenden Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre. Bei Akkordarbeitern ist das regelmäßige Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeit zu bemessen.

8. Wird auf Grund geltender Ausnahmebestimmungen an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so gebührt dem/der Arbeitnehmer:in außer dem regelmäßigen Entgelt auch noch das auf die geleistete Arbeit entfallende Entgelt ohne jeden Zuschlag. Übersteigt die an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeit die für den betreffenden Wochentag festgesetzte Normalarbeitszeit, so gebührt für diese Überstunden ein Zuschlag von 100 Prozent.

9. Bei regelmäßiger Schichtarbeit erhalten alle in der dritten Schicht eingeteilten Arbeitnehmer:innen einen Zuschlag von 25 Prozent je Arbeitsstunde. Im zweischichtigen Betrieb gebührt ein solcher Zuschlag nur für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit.

Für Arbeitnehmer/innen in teil- und vollkontinuierlichen Betrieben kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu 56 Stunden ausgedehnt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bis auf zehn Stunden ausgedehnt werden.

10. Muss wegen Schwierigkeiten in der Stromversorgung oder über behördliche Anordnung die Normalarbeitszeit in die Nacht verlegt werden, so gebührt für die in der Zeit von 20 bis 6 Uhr geleistete Arbeit ein Zuschlag von 25 Prozent.

11. Grundlage für die Berechnung der hier genannten Zuschläge bildet der Stundenlohn einschließlich eines etwaigen Leistungszuschlages. Bei Akkordarbeitern ist der Durchschnittsverdienst der letztabgerechneten 13 Wochen zugrunde zu legen.

§ 17 Abfertigung lautet neu:

1. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeiter­ Abfertigungsgesetzes (BGBl. Nr. 107/1979) idgF.

Ergänzend gilt:

Für die Bemessung der Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses und der Bemessung des Ausmaßes des Abfertigungsanspruches sind Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben/derselben Arbeitgeber:in, die keine längere Unterbrechung als jeweils 120 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Die Zusammenrechnung von Zeiten eines Arbeitsverhältnisses bei demselben/derselben Arbeitgeber:in erfolgt nur für Unterbrechungen, die ab dem 1. Mai 2017 oder später begonnen haben.
Nicht anzurechnen sind Zeiten von Arbeitsverhältnissen, die durch Entlassung im Sinne des § 82 GewO (ausgenommen lit. h) oder durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund gelöst wurden, sowie Zeiten, für die bereits eine Abfertigung bezahlt wurde.

2. Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des/der Arbeitnehmers:in, gebührt den gesetzlichen Erben die Abfertigung zur Gänze.

Diese Regelung gilt befristet bis 30.4.2027.

3. Wechsel ins System "Abfertigung Neu"
Vereinbaren Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in einen Übertritt aus dem Abfertigungsrecht des Angestelltengesetzes/Arbeiter-Abfertigungsgesetzes in jenes des BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz), ist der/die Arbeitnehmer:in berechtigt, binnen einem Monat ab Unterzeichnung der übertrittsvereinbarung ohne Angabe von Gründen von dieser zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern die Übertrittsvereinbarung inhaltlich durch eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs. 1 Z 26 ArbVG (Festlegung von Rahmenbedingungen für den Übertritt in das Abfertigungsrecht des BMSVG) bestimmt ist.


Wien, am 4.12.2024


Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter

Ing. Frank Böhler

Bundesinnungsmeister

Mag. Iris Dittenbach

Geschäftsführerin

Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz

Abg.z.NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer


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