Zusatzkollektivvertrag Corona Zulage Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, Arbeiter/innen / Angestellte 2020
- Gilt für:
- Österreichweit
I. Kollektivvertragsparteien
Der Kollektivvertrag für das Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe und der Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung vom 1.1.2020 über die Gewährung einer Corona Zulage wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien andererseits.
II. Geltungsbereich
1. Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe, die der Bundesinnung der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure angehören.
3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten, einschließlich der Lehrlinge, im Folgenden ArbeitnehmerInnen genannt.
III. Corona – Zulage
Alle ArbeitnehmerInnen, welche dem Anwendungsbereich dieses Kollektivvertrages unterliegen und im Monat November 2020 und/oder Dezember 2020 oder in beiden Monaten in Kurzarbeit beschäftigt sind, haben in den jeweiligen Monaten, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, Anspruch auf eine Corona-Zulage gem. § 124b Z 350 EStG 1988 iVm § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG, § 16 Abs. 14 KommStG und § 41 Abs. 4 lit. g FLAG (Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfond).
Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November 2020 beträgt 50 Euro netto.
Die Höhe der Corona-Zulage im Monat Dezember 2020 beträgt 40 Euro netto.
ArbeitnehmerInnen und Lehrlinge ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Langzeitkrankenstand, Karenz usw.) haben keinen Anspruch auf die Corona-Zulage.
IV. Fälligkeit
Die Auszahlung der Corona-Zulagen ist derart vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen, spätestens am 31.12.2020 (Wertstellung) über die Corona-Zulagen verfügen können.
Aufgrund der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe AMF/25-20(KUA-COVID-19) ist eine Refundierung gemäß 6.6. dieser Richtlinie für die Abrechnungsmonate November und Dezember 2020 möglich.
Eine Aufrollung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für die Monate November und Dezember 2020 ist durchzuführen.
V. Empfehlung der Sozialpartner
Für ArbeitnehmerInnen, die nicht in Kurzarbeit sind, empfehlen die Sozialpartner die Corona - Zulagen ebenfalls zu gewähren, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes dies ermöglichen.
VI. Gültigkeit
Dieser Kollektivvertrag und dieser Zusatzkollektivvertrag gelten bis 28. Februar 2021.
Wien, am 18.12.2020
1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63
KommR Mag. D. Zeibig
Mag. E. Czesany
1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1
Roman Hebenstreit
Bernd Brandstetter
Fachbereichsvorsitzende
Fachbereichssekretär
1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Vorsitzende
Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung