Zusatzkollektivvertrag Corona Zulage und Kündigungsbestimmungen, Friseurinnen/Friseure, Arbeiter/innen / Angestellte 2020 / 2021
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure vom 1.4.2020 über die Gewährung einer Corona Zulage und die Verschiebung des Inkrafttretens von §18 Abs. 3 der Kündigungsbestimmungen sowie zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung vom 1.1.2020 über die Gewährung einer Corona Zulage
I. Geltungsbereich
Dieser Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure vom 1.4.2020 und zum Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung vom 1.1.2020 wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 und der Gewerkschaft GPA, Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien andererseits.
II. Corona – Zulage
Lehrlinge, und Arbeitnehmer/innen, welche dem Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Friseurinnen und Friseure vom 1.4.2020 und Angestellte in Friseurbetrieben, welche dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung vom 1.1.2020 unterliegen und im Monat November 2020 und/oder Dezember 2020 oder in beiden Monaten in Kurzarbeit beschäftigt sind, haben in den jeweiligen Monaten, unabhängig vom Beschäftigungsausmaß, Anspruch auf eine Corona-Zulage gem. § 124b Z 350 EStG 1988 iVm § 49 Abs. 3 Z 30 ASVG, § 16 Abs. 14 KommStG und § 41 Abs. 4 lit. g FLAG (Befreiung von Lohnsteuer, Sozialversicherung, Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond).
Die Höhe der Corona-Zulage im Monat November 2020 beträgt 50 Euro netto.
Die Höhe der Corona-Zulage im Monat Dezember 2020 beträgt 40 Euro netto.
Arbeitnehmer/nnen und Lehrlinge ohne Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber (z.B. Langzeitkrankenstand, Karenz usw.) haben keinen Anspruch auf die Corona-Zulage.
III. Fälligkeit
Die Auszahlung der Corona-Zulagen ist derart vorzunehmen, dass die ArbeitnehmerInnen, spätestens am 31.12.2020 (Wertstellung) über die Corona-Zulagen verfügen können.
Aufgrund der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe AMF/25-20(KUA-COVID-19) ist eine Refundierung gemäß 6.6. dieser Richtlinie für die Abrechnungsmonate November und Dezember 2020 möglich.
Eine Aufrollung der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung für die Monate November und Dezember 2020 ist durchzuführen.
IV. Empfehlung der Sozialpartner
Für ArbeitnehmerInnen, die nicht in Kurzarbeit sind, empfehlen die Sozialpartner die Corona - Zulagen ebenfalls zu gewähren, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes dies ermöglichen.
V. Abänderung des § 18 Abs. 3 des Rahmenkollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure vom 1.4.2020
Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der Novellierung der Kündigungsbestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, gilt § 18 Abs 3 des Rahmenkollektivvertrages für Friseurinnen und Friseure ebenfalls erst ab dem Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, und gilt daher für Kündigungen, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen werden.
VI. Gültigkeit
Dieser Zusatzkollektivvertrag gilt für die Abs. II bis IV bis 28. Februar 2021 und für Abs. V bis 30.6.2021.
Wien, am 18.12.2020
KommR Mst. Wolfgang Eder
Bundesinnungsmeister
Mag. Jakob Wild
Geschäftsführer
Roman Hebenstreit
Vorsitzender
Bernd Brandstetter
Bundesgeschäftsführung
Christine Heitzinger
Fachbereichsvorsitzende
Andreas Gollner
Fachbereichssekretär
1030 Wien, Alfred Dallinger Platz 1
Barbara Teiber, MA
Vorsitzende
Karl Dürtscher
Geschäftsbereichsleiter
Interessenvertretung