Zusatzkollektivvertrag Festlohnsystem / Lohnschema Hotellerie Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2012

Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema eingeführt wird 

1. Vertragsparteien

Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Judenplatz 3-4, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien.

2. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag gilt:

  • räumlich für das Gebiet des Bundeslandes Wien,
  • fachlich für alle Betriebe, die der Wirtschaftskammer Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Fachgruppe Hotellerie Wien, angehören,
  • persönlich für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen.

3. Festlohnsystem

Gemäß Punkt 8 lit. e des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe gilt ab 1.1.2013 für alle Garantielöhner ein Festlohnsystem.

4. Festlohntabelle

Für alle Arbeiter – also sowohl für alle Garantielöhner, als auch für alle Festlöhner - gilt nachstehende Festlohntabelle für die Jahre 2013, 2014 und 2015.

Im Jahr 2015 berechnen sich die Festlöhne, indem die Mindest-Festlöhne 2014 mit dem VPI national (Durchschnitt von 1.11.2013 bis 31.10.2014) plus 0,5 % erhöht werden. Die Rundung erfolgt kaufmännisch auf ganze Eurobeträge.

Die Festlöhne sind in dieser Festlohntabelle brutto angegeben und gebühren für eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

  Lohngruppen   Gültig ab
1.1.2013 1.1.2014 1.1.2015

Lohngruppe 1  

Qualifizierte Facharbeiter/innen mit großem Verantwortungsbereich:   Abteilungsverantwortliche überwiegend im operativen Geschäft, die aufgrund entsprechender Qualifikationen  

  • sehr anspruchsvolle berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • für den Wareneinkauf und die Kalkulation in ihrer Abteilung verantwortlich sind,
  • umfassende fachliche und personelle Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. 
Beispiele:
Restaurantchef/in Chefportier/in Küchenchef/in
1.900,00 1.950,00 1.950,00 +VPI nat. + 0,5%

Lohngruppe 2 

Qualifizierte Facharbeiter/innen mit erweitertem Verantwortungsbereich:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule, die nicht unter Lohngruppe 1 fallen, sowie Stellvertreter/innen von Arbeitern/Arbeiterinnen in der Lohngruppe 1, die 

  • berufseinschlägige Arbeiten selbständig und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte verantwortungsbewusst verrichten,
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten und
  • fachliche Verantwortung für ihnen unterstellte Arbeitskräfte tragen. 
Beispiele:
Restaurantchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Restaurantchef-Stellvertreter/in Küchenchef/in, der/die nicht unter Lohngruppe 1 fällt Küchenchef-Stellvertreter/in Chef de rang, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt Chef de partie, der aufgrund seines erweiterten Verantwortungsbereiches nicht unter Lohngruppe 3 fällt
1.720,00 1.770,00 1.770,00 +VPI nat. + 0,5%

Lohngruppe 3

Facharbeiter/innen im berufseinschlägigen Aufgabenbereich:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule, die

  • berufseinschlägige Arbeiten nach Anweisung verantwortungsbewusst verrichten und
  • Kunden und Gäste entsprechend fachlich beraten.

Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau mit oder ohne Inkasso Koch/Köchin, Konditor/in und Bäcker/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung

Tag-/Nachtportier/in mit abgeschlossener Berufsausbildung Elektriker/in, Haustischler/in und Chauffeur/in, jeweils mit abgeschlossener Berufsausbildung, der/die als solche eingesetzt wird.

1.550,00

1.600,00

1.600,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Lohngruppe 4a

Arbeiter/innen nach 3 Monaten im 1. und 2. Gehilfenjahr:
Abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten zwei Jahren nach Lehrabschluss bzw. Schulabschluss, nach 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr.

Beispiele:
Restaurantfachmann/-frau und Koch/Köchin, jeweils im 1. und 2. Gehilfenjahr nach der Behaltezeit

1.430,001.480,00

1.480,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Lohngruppe 4b

Arbeiter/innen in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr:
Arbeiter/innen mit abgeschlossener facheinschlägiger Lehre bzw. mit Abschluss einer mindestens 3-jährigen facheinschlägigen berufsbildenden mittleren Schule bzw. einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule in den ersten 3 Monaten im 1. Gehilfenjahr.

1.350,00

1.400,00

1.400,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Lohngruppe 5

Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung:
Arbeiter/innen ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung und Hilfskräfte in allen Bereichen.

Beispiele:
Hilfskraft im Service
Hilfskoch/Hilfsköchin
Tag-/Nachtportier/in ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung
Stubenfrau/-mann
Lohndiener/in
Abwäscher/in
Hausarbeiter/in ohne abgeschlossene facheinschlägige Berufsausbildung
Sonstige Hilfskraft in Küche und Service

1.350,001.400,00

1.400,00

+VPI nat.

+ 0,5%

Die Lehrlingsentschädigungen unterliegen weiterhin der Lohntabelle für das Wiener Gastgewerbe.

  Zulagen und Zuschläge   Gültig für 2013, 2014, 2015
  Nachtarbeitszuschlag   20,70
  Fremdsprachenzulage   30,00

5. Sonderzahlungen

Die gemäß Punkt 14 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe zustehende Jahresremuneration beträgt 200 % des jeweiligen IstLohnes. Sie ist in zwei gleichen Teilen am 30.6. und am 30.11. eines jeden Kalenderjahres fällig.

6. Verhältnis zu arbeitsvertraglichen Vereinbarungen

Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Arbeitnehmer Garantielöhner im Sinne des Abschnittes 8 des Kollektivvertrages für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe ist, so ist diese Vereinbarung mit 31.12.2012 aufgehoben.

7. Verhältnis zu Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträgen

Betriebsvereinbarungen und Betriebskollektivverträge, mit denen in Hotels von Garantielohn auf Festlohn umgestellt worden ist, treten mit 31.12.2012 außer Kraft, sofern sie nicht bereits davor außer Kraft getreten sind.

Sind in solchen Betriebsvereinbarungen oder Betriebskollektivverträgen die zuletzt gültigen Festlöhne im Jahr 2012 höher als in diesem Zusatzkollektivvertrag, gilt Folgendes: Diese höheren Festlöhne gelten – exklusive Erhöhungen nach dem 31.12.2012 aufgrund der Dauer der Betriebszugehörigkeit - so lange als Mindestlöhne für die betreffenden Betriebe weiter, bis die Festlöhne dieses Zusatzkollektivvertrages sie übersteigen.

8. Verfall

Entgeltansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung verfallen mangels schriftlicher Geltendmachung nach sechs Monaten. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht.

9. Schlichtungsklausel

Mit Wirksamkeit dieses Zusatzkollektivvertrages wird nachstehende Schlichtungsklausel für sämtliche ihm unterliegenden Arbeitsverträge vereinbart:

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieser Lohntafel bzw. über die Einstufung eines Arbeitnehmers ist eine Schlichtungsstelle zur Entscheidung anzurufen.

  • Diese Schlichtungsstelle ist aus zwei Vertretern der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und aus zwei Vertretern der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund zusammengesetzt.
  • Anträge auf Schlichtung sind vom betroffenen Arbeitgeber oder betroffenen Arbeitnehmer eingeschrieben per Post an die Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien zu richten. Unter einem haben die beiden betroffenen Parteien im Antrag aus einer Liste im Anhang, die einen integrierenden Bestandteil dieses Zusatzkollektivvertrages bildet, jeweils zwei Vertreter der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft vida im Österreichischen Gewerkschaftsbund für die Schlichtungsstelle zu nominieren. Es ist sodann Aufgabe der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien, unter den nominierten Vertretern einen Vorsitzenden zu ernennen, der den Schlichtungstermin koordiniert.
  • Entscheidungen der Schlichtungsstelle können nur einstimmig getroffen werden, wobei jedem der vier Vertreter eine Stimme zukommt.
  • Das Einbringen einer Klage ist erst zulässig, sobald die Entscheidung der Schlichtungskommission vorliegt oder mehr als vier Wochen nach Anrufung der Schlichtungskommission (Postaufgabedatum) verstrichen sind.
  • Die Anrufung der Schlichtungsstelle hemmt die Verjährung oder den Verfall der jeweiligen kollektivvertraglichen Ansprüche.

10. Übergangsbestimmung

Das Übereinkommen vom 10.7.2012 zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband der Hotellerie einerseits und der Gewerkschaft vida andererseits, in dem die Erhöhung der kollektivvertraglichen Löhne, die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen sowie Änderungen des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe vereinbart wurden, gilt hinsichtlich der in diesem Zusatzkollektivvertrag geregelten Punkte nur bis zum 31.12.2012. Es wird zusätzlich insofern abgeändert, als folgender Punkt 4 entfällt: "Ab 1.12.2012 werden alle Kollektivvertragslöhne, die den Betrag von 1.300,00 Euro am 1.7.2012 noch nicht erreicht haben, auf 1.300,00 Euro angehoben."

11. Geltungsbeginn und Kündigungsbestimmung

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.12.2012 in Kraft und ist bis 31.12.2015 unkündbar. Nach dem 31.12.2015 können beide Vertragsparteien entsprechend den Regeln des § 17 ArbVG eine Kündigung des Kollektivvertrages aussprechen.

12. Außerkrafttreten von Kollektivverträgen

Folgende Kollektivverträge treten mit 31.12.2012 für alle Betriebe, die der Fachgruppe Hotellerie in der Wirtschaftskammer Wien angehören, außer Kraft:

  • der Zusatzkollektivvertrag zum Kollektivvertrag für Arbeiter im Österreichischen Hotel- und Gastgewerbe, gültig ab 1.1.1996 für das Bundesland Wien, abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie, der Fachgruppe Kaffeehäuser sowie der Fachgruppe Hotellerie der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien und der Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst über die Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystem für Gastronomie, Kaffeehäuser und Hotellerie in Wien,
  • die Vereinbarung zwischen der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Hotellerie, und dem ÖGB, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst, gültig ab 1.12.1989 über die Voraussetzungen für die Einführung eines Festlohnsystem für die Hotellerie in ganz Österreich.

Wien, am 2. August 2012


FACHGRUPPE HOTELLERIE WIEN

KommR Dr. Martin Schick

Obmann

Dr. Andreas Dänemark

Geschäftsführer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT VIDA

Rudolf Kaske

Vorsitzender
Bundessektionsvorsitzender

Renate Lehner

Bundessektionssekretärin

Rudolf Komaromy

Bundesfachgruppenvorsitzender