Zusatzkollektivvertrag "Fahrtkosten bei Nachtarbeit" für Wien zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gastgewerbe

Gilt für:
Wien

Zusatzkollektivvertrag "Fahrtkosten bei Nachtarbeit" für Wien zum Kollektivvertrag für ArbeiterInnen im Gastgewerbe

§1 Vertragspartner

Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Gastronomie in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Fremdenverkehr einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Dienst andererseits.  

§2 Geltungsbereich 

a) räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Wien

b) fachlich: Für alle jene Mitglieder der Fachgruppe Gastronomie der Sektion Fremdenverkehr in der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, deren Konzession für die Ausübung eines Gastgewerbes (§ 189 GewO 1973) auf die Betriebsart Restaurant (§ 192 GewO 1973) lautet und die von der generellen Sperrstundenregelung für die Betriebsart Restaurant gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 18.5.1982, mit der die Sperrstunde und die Aufsperrstunde für die einzelnen Betriebsarten des Gastgewerbes festgelegt werden (Sperrzeitenverordnung 1982), LGBl. Nr. 15/1982, Gebrauch machen (Sperrstunde nach 24 Uhr).

c) persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge, soferne der Betrieb wegen einer generellen Sperrstundenverlängerung erst nach 24 Uhr schließt und die Heimfahrt des Dienstnehmers aus diesem Grunde erst nach 24 Uhr möglich ist. 

§ 3 Geltungsdauer 

1. Der Vertrag tritt am 1.8.1982 in Kraft.

2. Die Rahmenbestimmungen können von jedem der Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.

3. Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen über die Erneuerung bzw. Abänderung des Kollektivvertrages oder seiner Bestandteile zu führen.

§ 4 Ersatz der Fahrtkosten

1. Ist die Arbeitszeit so eingeteilt, daß dem Arbeitnehmer für die Heimfahrt nach 24 Uhr die Benützung eines Massenbeförderungsmittels deswegen unmöglich ist, weil nach den amtlich veröffentlichten Fahrplänen zu dieser Zeit das Massenbeförderungsmittel nicht verkehrt, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten zu tragen oder für einen geeigneten Heimtransport zu sorgen. Die Freiwilligkeit der Benützung eines dem Arbeitnehmer gehörenden Fahrzeuges bleibt gewahrt.

2. Der Arbeitnehmer hat die kürzeste Fahrtstrecke und das billigst-mögliche Verkehrsmittel zu wählen; über die tatsächlichen Fahrtkosten hat er einen Rechnungsbeleg (z.B. Taxirechnung) zu erbringen.

3. Sorgt der Arbeitgeber für den Heimtransport des Arbeitnehmers, so gilt die Wartezeit auf das zur Verfügung gestellte Transportmittel als Arbeitszeit.

4. Der Ersatz der Fahrtkosten (§ 4) darf nicht den Umsatzprozenten entnommen werden.

5. Der Anspruch auf Fahrtkostenersatz (§ 4) gebührt unabhängig von allen anderen kollektivvertraglichen Ansprüchen.

6. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, ohne Verzug den gemäß § 4 Punkt 2 geforderten Rechnungsbeleg vorzulegen. Bei Rechnungslegung sind die Kosten sofort in bar abzugelten oder die Übernahme der Rechnungsbelege schriftlich dem Arbeitnehmer zu bestätigen. Legt der Arbeitnehmer diese Rechnungsbelege nicht innerhalb eines Monats ab Entstehen der Kosten vor, so verfällt dieser Anspruch.

§ 5 Ununterbrochene Arbeitszeit

1. Die tägliche Arbeitszeit aller während der Nachtzeit beschäftigten Arbeitnehmer darf nicht unterbrochen werden. Als Nachtzeit im Sinne dieser Bestimmung gilt der Zeitraum von 24 Uhr bis 6 Uhr.

2. Sollte die Arbeitszeit aus einem betrieblich unabwendbaren Ereignis dennoch unterbrochen und eine Arbeitszeit über den Zeitpunkt von 0.30 Uhr hinaus erbracht werden, so ist für jeweils drei unterbrochene Arbeitszeiten im Kalendermonat eine zusätzlich ununterbrochene Ruhezeit im Anschluß an den wöchentlichen Ruhetag im Ausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gewähren; Bruchteile von drei Unterbrechungen werden ab der vierten Unterbrechung für den Anspruch auf Ruhezeit als Einheit gezählt.

§ 6 Schlichtungskommission

Mit der Beilegung von Auslegungsstreitigkeiten hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Kollektivvertrages hat sich vor Anrufung des Einigungsamtes ein paritätisch aus je zwei Vertretern der vertragsschließenden Organisationen zusammengesetzter Ausschuß zu beschäftigen, dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreis der an den Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu entnehmen sind. 

§ 7 Günstigkeitsklausel

Bestehende, für die Arbeitnehmer günstigere Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen und Regelungen bleiben aufrecht und können auch in Hinkunft abgeschlossen werden. Diese Günstigkeitsklausel ist so anzuwenden, daß nur die betriebliche Regelung auf Günstigkeit geprüft wird, ein Herausgreifen einzelner Teile der einen oder anderen Regelung unter Berufung auf diese Günstigkeitsklausel ist nicht gestattet.


Wien, am 15.Juli 1982