Zusatzkollektivvertrag für ArbeitnehmerInnen im Markthandel gültig seit 1.6.2015

Gilt für:
Österreichweit

Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer im Markthandel 

abgeschlossen am 17.4.2015 zwischen dem Bundesgremium des Markt-, Straßen- und Wanderhandels, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft der Privatangestellten Druck, Journalismus, Papier, Wirtschaftsbereich Handel, 1034 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1. 

I. Geltungsbereich 

1. Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet Österreich. 

2. Fachlich: Für die dem Bundesgremium des Markt-, Straßen- und Wanderhandels angehörigen Betriebe. 

II. Geltungsbeginn

Dieser Kollektivvertrag tritt am 1.6.2015 in Kraft. 

III. Arbeitsleistungen an Wochenenden und Feiertagen

Gemäß § 16 ARG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen von temporären Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen  [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194] und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig.

IV. Geltung des Handelsangestellten-Kollektivvertrages 

1) Soweit in diesem Kollektivvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für Angestellte im Markthandel die für die Handelsangestellten geltenden Kollektivverträge, mit Ausnahme der Entgeltregelung für Arbeitsleistungen während der erweiterten Öffnungszeiten und für Arbeitsleistungen am 8. Dezember.

2) Für Angestellte, auf welche aufgrund der Arbeitszeiteinteilung die Bestimmungen der Wochenruhe (§ 4 ARG) Anwendung finden, gelten hinsichtlich der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen nachstehende Bestimmungen:

a) Als Überstunden gelten Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, soweit die für den betreffenden Wochentag festgelegte Normalarbeits- und Mehrarbeitszeit überschritten wird. Solcherart geleistete Überstunden werden mit 100 % Zuschlag abgegolten.

b) Als Überstunden gelten weiters Arbeiten an jenem Kalendertag, der an Stelle des Sonntags zur Gänze in die Wochenruhe fällt (§ 4 ARG). Diese sind mit einem Zuschlag von 100 % zu vergüten.

c) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit darf auf höchstens 5 Tage in der Woche vorgenommen werden.

d) Die Arbeitszeiteinteilung ist so vorzunehmen, dass die beiden freien Wochentage innerhalb eines Kalenderjahres zehnmal einen Samstag und Sonntag zusammenhängend umfassen. 

 

BUNDESGREMIUM DES MARKT-, STRASSEN- UND WANDERHANDELS

Der Obmann:

KommR Herbert Gartner

Der Geschäftsführer:

 Dr. Otmar Körner


ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN
Druck, Journalismus, Papier

Der Vorsitzende: 

Wolfgang Katzian

Der Geschäftsbereichsleiter:

 Karl Proyer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
GEWERKSCHAFT der PRIVATANGESTELLTEN
Druck, Journalismus, Papier Wirtschaftsbereich Handel 

Der Vorsitzende:

Franz Georg Brantner 

 Der Geschäftsbereichsleiter-Stv.:

Manfred Wolf