Zusatzkollektivvertrag Zulagenpauschale, Baugewerbe und Bauindustrie, gültig ab 1.11.2022
- Gilt für:
- Österreichweit
Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe
abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung Bau einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, andererseits.
Artikel 1 – Geltungsbereich
Dieser Kollektivvertrag erstreckt sich
- räumlich: auf das Gebiet der Republik Österreich,
- persönlich: auf alle Arbeitnehmer (einschließlich der Lehrlinge), die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes sind und die bei einem der in c) genannten Betriebe beschäftigt sind,
- fachlich: auf alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder der Bundesinnung Bau oder des Fachverbandes der Bauindustrie sind.
Artikel 2 – Ergänzung des § 6 Kollektivvertrag
§ 6 wird um folgende Regelung ergänzt
III. 1. Abweichend von § 5 Z. 13 können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Zulagen
a) mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, e und m genannten – mit einem Pauschalsatz von 30 Cent pro Stunde oder
b) mit Ausnahme der in Abschnitt I lit. a, b, c, d Z. 3, e, m und o genannten – mit einem Pauschalsatz von 15 Cent pro Stunde
abgerechnet werden.
2. Der Anspruch auf den Pauschalsatz besteht neben einem allfälligen Anspruch auf mehrere nicht pauschalierte Zulagen. Auf die nicht pauschalierten Zulagen selbst sind die Bestimmungen des Abschnitts I anzuwenden.
3. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Vereinbarung nach Z. 1 einseitig kündigen. Die Kündigung wird frühstens mit dem Ende des Lohnzahlungszeitraums des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.
Artikel 3 – Schlussbestimmungen
1. Die Kollektivvertragsparteien vereinbaren eine Evaluierung der Bestimmungen jeweils im März eines jeden Jahres.
2. Die Pauschalsätze nach Art. 2 werden gemeinsam mit den Löhnen im gleichen prozentuellen Ausmaß erhöht. Die erste Anhebung erfolgt mit 1. Mai 2023.
3. Die in Art. 2 vereinbarte Änderung tritt mit 1. November 2022 in Kraft.
Anhang I – Mustervereinbarung (gemeinsame Vereinbarung des Pauschales)
Zwischen der Firmenleitung …
und Herrn/Frau …
wird folgende ergänzende Vereinbarung getroffen:
Mit Wirksamkeit ab … vereinbaren die Vertragsparteien ein Zulagenpauschale nach
O § 6 Abschn. III Z 1 lit a
oder
O § 6 Abschn. III Z 1 lit b.
Diese Vereinbarung kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung wird frühstens mit dem Lohnzahlungszeitraum des zweitfolgenden Monats nach der Aufkündigung der Pauschalvereinbarung wirksam.
Anhang II – Muster für eine einseitige Kündigung des Pauschales
Muster für den Arbeitnehmer:
An die Firmenleitung …
von Herrn/Frau …
Ich kündige mit Wirksamkeit per 1. … [hier Monat und ggf Jahr einfügen] die Vereinbarung zur pauschalen Abrechnung von Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Ab diesem Tag besteht daher kein Anspruch auf das Zulagenpauschale mehr und die Zulagen werden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags abgerechnet.
Datum …
Unterschrift …
Muster für den Arbeitgeber:
An Herrn/Frau …
von der Firmenleitung …
Wir kündigen mit Wirksamkeit per 1. … [hier Monat und ggf Jahr einfügen] die Vereinbarung zur pauschalen Abrechnung von Zulagen nach § 6 Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe. Ab diesem Tag besteht daher kein Anspruch auf das Zulagenpauschale mehr und die Zulagen werden nach den Bestimmungen des Kollektivvertrags abgerechnet.
Datum …
Firmenmäßige Zeichnung …
Fristentabelle:
Datum der Kündigungserklärung (Zulagenpauschale) | Wirksamkeit ab |
---|---|
im Jänner | 1. März |
im Februar | 1. April |
im März | 1. Mai |
im April | 1. Juni |
im Mai | 1. Juli |
im Juni | 1. August |
im Juli | 1. September |
im August | 1. Oktober |
im September | 1. November |
im Oktober | 1. Dezember |
im November | 1. Jänner des Folgejahres |
im Dezember | 1. Februar des Folgejahres |
Bundesinnung Bau
Ing. Robert JÄGERSBERGER
Bundesinnungsmeister
Bundesinnung Bau
Fachverband der Bauindustrie
Mag. Michael STEIBL
Geschäftsführer
Österreichischer Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Bundesvorsitzender
Bundesgeschäftsführer