Lohnordnung Tapezierergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2018
- Gültigkeit:
- 1.5.2018 - 30.4.2019
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Tapezierergewerbe
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2018
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel 1 – Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel 2 – Löhne
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
2. Lohnordnung
Stundenlohn ab 1.5.2018 in Euro | |
---|---|
I. Spezialfacharbeiter | 12,23 |
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre | 11,09 |
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | 10,16 |
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 9,82 |
V. Hilfsarbeiter | 9,80 |
Lehrlingsentschädigung pro Monat | ab 1.5.2018 in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 535,37 |
2. Lehrjahr | 734,45 |
3. Lehrjahr | 871,73 |
Artikel 3 – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel 4 – Begünstigungsklausel
Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 22 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).
Artikel 5 – Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2019.
Wien, am 16. März 2018
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
KommR Erwin Wieland
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer