Lohnordnung Tapezierergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2016
- Gültigkeit:
- 1.5.2016 - 30.4.2017
- Gilt für:
- Österreichweit
Beilage
zum Kollektivvertrag für das
Tapezierergewerbe,
Lohnordnung
Gültig ab
1. Mai 2016
Kollektivvertrag
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.
Artikel 1 – Geltungsbereich
a) Räumlich: Für das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Tapezierer, Dekorateure, Bettwarenerzeuger, Bettwarenreiniger, Segelmacher, Zelterzeuger und Sonnenschutzanlagenhersteller, deren Inhaber Mitglied der Bundesinnung der Maler und Tapezierer sind.
c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.
Artikel 2 – Löhne
1. Die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2016 für eine Laufzeit von 12 Monaten in Ziffer 2 neu festgesetzt.
Die bis 30.4.2017 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2017 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,5 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2016 bis Februar 2017 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
Die bis 30.4.2018 geltenden kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen werden per 1.5.2018 für eine Laufzeit von 12 Monaten um 0,45 % zuzüglich der durchschnittlichen Inflationsrate (März 2017 bis Februar 2018 gemäß VPI 2010 der Statistik Austria) erhöht und in einer zu diesem Stichtag veröffentlichten Lohnordnung neu festgelegt.
2. Lohnordnung
Stundenlohn ab 1.5.2016 in Euro | |
---|---|
I. Spezialfacharbeiter | 11,75 |
II. Facharbeiter nach dem 2. Jahr nach der Auslehre | 10,65 |
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre | 9,76 |
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre | 9,43 |
V. Hilfsarbeiter | 9,41 |
Lehrlingsentschädigung pro Monat | ab 1.5.2016 in Euro |
---|---|
1. Lehrjahr | 514,29 |
2. Lehrjahr | 705,53 |
3. Lehrjahr | 837,41 |
Artikel 3 – Praktikanten
a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 1. Lehrjahr.
b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung für das 2. Lehrjahr.
Artikel 4 – Begünstigungsklausel
Bestehende, für Arbeitnehmer günstigere Betriebsvereinbarungen bleiben unberührt (§ 22 Ziffer 2 des Rahmenkollektivvertrages).
Artikel 5 – Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Der Kollektivvertrag beginnt seine Wirksamkeit am 1. Mai 2016 bzw. 1. Mai 2017 bzw. 1. Mai 2018. Die Lohnsätze gelten bis 30. April 2017 bzw. 30. April 2018 bzw. 30. April 2019.
Wien, am 7. April 2016
Bundesinnung der Maler und Tapezierer
Erwin Wieland
Bundesinnungsmeister
Mag. Franz Stefan Huemer
Geschäftsführer
Österreichischen Gewerkschaftsbund
Gewerkschaft Bau-Holz
Abg.z.NR Josef Muchitsch
Bundesvorsitzender
Mag. Herbert Aufner
Bundesgeschäftsführer