Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2024
- Gültigkeit:
- 1.1.2024 - 31.12.2024
- Gilt für:
- Österreichweit
Zusatzkollektivvertrag
zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe
in der geltenden Fassung vom 1. Jänner 2024
abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.
Artikel I − Geltungsbereich
1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.
2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.
3. Persönlich:
- für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
- für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
- für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2);
- für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5).
Der Kollektivvertrag gilt nicht:
- für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4);
- Volontäre (§ 14 Abs 6);
- Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.
Artikel II − Geltungsbeginn und Geltungsdauer
Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.
Artikel III – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024
1) Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.
2) In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.
3) Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.
Wien, am 28.11.2024
Bundesinnung der Gesundheitsberufe,
Berufszweig Zahntechniker
KR Mag. Josef Riegler
Bundesinnungsmeister Gesundheitsberuf
Mag. (FH) Dieter Jank
Bundesinnungsgeschäftsführer
KR Richard Koffu, MSc
Bundesinnungsmeister Zahntechniker
ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
younion _ Die Daseinsgewerkschaft
Ing. Christian Meidlinger
Vorsitzender
Angela Lueger
Vorsitzender-Stellvertreterin