Zusatzkollektivvertrag Mitarbeiterprämie Zahntechnikergewerbe, Arbeiter/innen / Angestellte, gültig ab 1.1.2024

Gültigkeit:
1.1.2024 - 31.12.2024
Gilt für:
Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag 
zum Kollektivvertrag für das Zahntechnikgewerbe

in der geltenden Fassung vom 1. Jänner 2024

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Zahntechniker, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Maria-Theresienstraße 11, 1090 Wien.

Artikel I − Geltungsbereich

1. Räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich.

2. Fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe im Berufszweig Zahntechniker.

3. Persönlich: 

  1. für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter einschließlich der gewerblichen Lehrlinge;
  2. für gelernte Zahntechniker, auch wenn sie dem Angestelltengesetz unterliegen;
  3. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 2);
  4. für Ferialarbeitnehmer (§ 14 Abs 5).

Der Kollektivvertrag gilt nicht:

  1. für Pflichtpraktikanten, die das Pflichtpraktikum nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolvieren (§ 14 Abs 4);
  2. Volontäre (§ 14 Abs 6);
  3. Angestellte und Lehrlinge, die dem Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting, unterliegen.

Artikel II − Geltungsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt mit 1.1.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.

Artikel III – Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024

1) Der/die Arbeitgeber:in kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiter:innenprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in der Höhe von max. € 3.000,00 steuer- und abgabenfrei (§ 49 Abs. 3 Ziffer 30 ASVG) zur Auszahlung bringen.

2) In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiter:innenprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung mit allen Arbeitnehmer:innen ersetzt werden. Eine sachliche Differenzierung ist zulässig.

3) Die Mitarbeiter:innenprämie ist nicht in die Berechnung der Sonderzahlungen einzubeziehen.


Wien, am 28.11.2024


Bundesinnung der Gesundheitsberufe, 
Berufszweig Zahntechniker

KR Mag. Josef Riegler

Bundesinnungsmeister Gesundheitsberuf

Mag. (FH) Dieter Jank

Bundesinnungsgeschäftsführer

KR Richard Koffu, MSc

Bundesinnungsmeister Zahntechniker

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND
younion _ Die Daseinsgewerkschaft

Ing. Christian Meidlinger

Vorsitzender

Angela Lueger

Vorsitzender-Stellvertreterin